Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz

StBAG

§ 10 Übergangsvorschrift zu § 9

Stand: 16.07.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Einführung angemessen zu berücksichtigen.

§ 9