Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz

StAG

§ 13

Stand: 16.08.2019

Bund2 Fassungen39 Entscheidungen

Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

§ 12b § 14