Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 13
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.08.2019
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 13 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.06.2007 – 10 K 1102/06Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.10.2008 – 12 A 338/08Zitiert von 8
- VG Köln, 05.07.2013 – 10 K 33/12
- OVG NRW, 10.05.2023 – 19 A 1319/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.05.2007 – 12 A 2322/05Zitiert von 9
- OVG NRW, 08.03.2007 – 12 A 48/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.01.2025 – 10 K 4687/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 03.11.2022 – 8 K 2100/21Zitiert von 1
- VG Köln, 11.05.2022 – 10 K 5491/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 02.07.1976. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 16.08.2019 (siehe Fassungen).
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02.07.1976 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 9 iVm Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I 1749)
BGBl. 1976 I S. 1749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.