Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 45
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein Vertreter dieses Bundesministeriums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/45?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales können zu den Sitzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie weitere Sachverständige einladen.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/45?asof=2019-06-10#abs-4a (4a) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/45?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium des Innern beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/45?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 233 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 290 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 390 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 338 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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26.10.1993 Ausfertigung
§ 45 geändert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I 1782, 2049)
BGBl. 1993 I S. 1782
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