Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 44
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/44#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43 Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/44#abs-2 (2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von § 42 Absatz 1 Nummer 7 abweichende Regelung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/44#abs-3 (3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allgemein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt, wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 handschriftlich geführten Verzeichnis ein zusätzliches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführtes Informationssystem zur Erfüllung der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst wird.
Änderungsverlauf
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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