Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1782

BGBl. 1993 I S. 1782 · 163.327 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1993, Seite 11782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11782
11782                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                                             Verordnung
                             zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung,
                       zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung
                   und zur Änderung der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz
                                             Vom 26. Oktober 1993

  Auf Grund
- des§ 3a Abs. 4, der§§ 14, 16c Abs. 2, § 16d, § 16e
  Abs. 5 Nr. 3, §§ 19, 20 Abs. 6, § 20b und § 25 des
  Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) und des § 7
  Abs. 4 sowie des§ 27 Abs. 4 des Bundes-Immissions-
  schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) sowie des § 13 des
  Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt

  Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten

  bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9 des

  Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879)

  geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung,

- des § 17 des Chemikaliengesetzes und des § 14 Abs. 1
  Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3
  des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1
  S. 1410) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung

  der beteiligten Kreise,

- des § 143 Abs. 1 Nr. 1o des Seemannsgesetzes in
  der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
  mer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-
  ordnen die Bundesministerien für Arbeit und Sozial-
  ordnung und für Verkehr im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
  Forsten,

- des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
  12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965) verordnet das Bundes-
  ministerium für Arbeit und Sozialordnung,

- des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1
  S. 315), der durch das Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBI. 1
  S. 1191) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
  ministerium für Frauen und Jugend,

- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe bin Verbindung mit§ 39
  Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577)
  verordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-

  nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
- des§ 21 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
  (BGBI. 1 S. 1993), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
  zes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512) geändert wor-
  den ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
  heit,

- des § 12 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976

  (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1O der Ver-

  ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geän-

  dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für

  Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministe-
  rien für Wirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reak-
  torsicherheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und
  Forsten,

- des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des

  Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1
  S. 1169) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
  keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
  S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar
  1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet das Bundesministerium
  für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesmini-
  sterien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung und
  für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

- des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d in Verbindung mit
  § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Bundesberg-
  gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) ver-
  ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
  zialordnung,

- des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Düngemittelgesetzes
  vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen
  § 2 Abs. 2 durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989
  (BGBI. 1 S. 1435) geändert worden· ist, verordnet das
  Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
  Forsten:
BGBl. 1993, Seite 1783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1783
                                            Nr_ 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                                   1783

                                    Artikel 1
                           Verordnung
               zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
              (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) *)

                          1n ha ltsverze ich n i s

                               Erster Abschnitt

                        Zweck, Anwendungsbereich
                        und Begriffsbestimmungen
 §          Grundsatz
§ 2         Anwendungsbereich
 §   3      Begriffsbestimmungen

*)   Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in
     deutsches Recht umgesetzt
      1.a) Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Anglei-
           chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
           staaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung ge-
           fährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. l 187 S. 14),
           b) Berichtigung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Ju-
              ni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
              der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kenn-
              zeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. l 110 S. 81);
      2.     Richtlinie 90/492/EWG der Kommission vom 5. September 1990
             zur zweiten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur
             Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
             gliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
             gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt (ABI.
             EG Nr. l 275 S. 35);
      3.     Richtlinie 93/18/EWG der Kommission vom 5. April 1993 zur
             dritten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur

             Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-

             gliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

             gefährlicher Zubereitungen an dem technischen Fortschritt (ABI.

             EG Nr. l 104 S. 46);

      4.     Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989
             zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der
             Kategorien von Zubereitungen, deren Verpackung mit kinderge-
             sicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares
             Warnzeichen tragen müssen (ABI. EG Nr. l 19 S. 14);
      5.     Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über
             gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesi-
             cherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABI. EG Nr. L 238
             S.25);
      6.     Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur
             Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssy-
             stems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtli-
             nie 88/379/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 76 S. 35);
     7.  Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur
         zwölften Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie
         67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
         tungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-
         nung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. l 180 S. 1);
      8. Richtlinie 91/326/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur
          dreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt-
          linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
          Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
          Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 180 S. 79);
      9.     Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur
             vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt-
             linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und

                          zweiter Abschnitt
                              Einstufung
§ 4      Gefährlichkeitsmerkmale

§ 4a Einstufung von Stoffen
§ 4b Einstufung von Zubereitungen

                           Dritter Abschnitt

                 Kennzeichnung und Verpackung
                     beim Inverkehrbringen

§ 5      Grundpflichten
§ 6      Kennzeichnung von Stoffen
§ 7      Kennzeichnung von Zubereitungen
§ 8      Kennzeichnung von Erzeugnissen
§ 9      Ausführung der Kennzeichnung

          Verwaltungsvorschritten der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
          Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG
          Nr. L 228 S. 67);
   10.    Richtlinie 91/632/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1991
          zur fünfzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der
          Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
          und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
          Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 328 S. 23);
   11.   Richtlinie 92/37/EWG der Kommission vom 30. April 1992 zur
         sechzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der
         Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
         und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
         Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 30);
   12.   Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1992 zur
         achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt-
         linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
         Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
         Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. l 110 S. 20);

  13.    Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993

         zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des

         Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-

         ten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-

         licher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 258
         s. 29);
  14.    Richtlinie 92/32/EWG des Rates zur siebten Änderung der Richtli-
         nie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
         vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
         gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 1) - nur teilweise-;
  15.    Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991
         zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des
         Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
         der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehrbringens
         und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zuberei-
         tungen an den technischen Fortschritt (Asbest) (ABI. EG Nr.
         L 363 S. 36) - nur teilweise-;
  16.    Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur
         Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtli-
         nie 80/1107/ EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der
         Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische
         Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 177 S. 22);
  17.    Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ände-
         rung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitneh-
         mer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite
         Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/
         1107/EWG) (ABI. EG Nr. l 206 S. 16);
  18.    Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den
         Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene
         bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16
         Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 196 S. 1).
BGBl. 1993, Seite 1784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1784
1784                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang

§ 10   Verpackung                                                 § 39

§ 11   Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
                                                                  § 40
§ 12   Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und
       Verpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen

§ 13   ZL•sätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und
       Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jeder-
       mann erhältlich sind
                                                                  § 41
§ 14   Sicherheitsdatenblatt
                                                                  § 42
                                                                  § 43
                         Vierter Abschnitt
                                                                  § 44
                    Verbote und Beschränkungen
§ 15   Herstellungs- und Verwendungsverbote

§ 15a Allgemeine Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

§ 15 b Besondere Beschäftigungsbeschränkungen für besondere
       Personengruppen                                            § 45

§ 15c Verwendungsverbote für die Heimarbeit                       § 46

§ 15 d Begasungen                                                 § 47

§ 15 e Gewerbliche Schädlingsbekämpfung                           § 48
                                                                  § 49
                         Fünfter Abschnitt                        § 50
                  Allgemeine Umgangsvorschriften                  § 51
                          für Gefahrstoffe
§ 16   Ermittlungspflicht

§ 17   Allgemeine Schutzpflicht
§ 18   Überwachungspflicht

§ 19   Rangfolge der Schutzmaßnahmen                              § 52

§ 20   Betriebsanweisung                                          § 53

§ 21                                                              § 54
       Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in beson-
       deren Fällen

§ 22   Hygienemaßnahmen
§ 23   Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang

§ 24   Aufbewahrung, Lagerung
                                                                  Nr.
§ 25   Besondere Vorschriften für den Umgang mit bestimmten
       Gefahrstoffen
1993, Teil 1

  Umgang mit Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbei-
  ten

  Erbgutverändernde Gefahrstoffe

                 Siebter Abschnitt

 Behördliche Anordnungen und Entscheidungen

  Behördliche Anordnungen und Befugnisse

  Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnitts
  Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnitts

  Ausnahmen von den Vorschriften des Fünften und Sech-
  sten Abschnitts

                 Achter Abschnitt

       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

  Jugendarbeitsschutzgesetz

  Mutterschutzgesetz

  Heimarbeitsgesetz

  Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
  Chemikaliengesetz - Anzeige
  Chemikaliengesetz - Umgang
  Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsver-
  bote

                Neunter Abschnitt

                Schlußvorschriften

  Ausschuß für Gefahrstoffe

  ISO- und DIN-Normen

  Übergangsvorschriften

                      Anhang I*)

            Allgemeine Bestimmungen
     für gefährliche Stoffe und Zubereitungen

  Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher
  Stoffe und Zubereitungen
                                                                  Nr. 2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
§ 26   Sicherheitstechnik, Maßnahmen bei Betriebsstörungen
       und Unfällen                                               Nr.

3 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
§ 27   (entfällt)                                                 Nr. 4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§ 28   Vorsorgeuntersuchungen                                     Nr. 5 Sicherheitsdatenblatt

§ 29   Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen

§ 30   Ermächtigte Ärzte

§ 31   Ärztliche Bescheinigungen
                                                                  Nr.
§ 32   entfällt

                    Anhang II*)

Bestimmungen für gefährliche Zubereitungen

Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-
gen
§ 33   Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung                    Nr. 2 Schädlingsbekämpfungsmittel
§ 34   Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheini-
       gungen

                        sechster Abschnitt

                   Zusätzliche Vorschriften
            für den Umgang mit krebserzeugenden
            und erbgutverändernden Gefahrstoffen
                                                                  Nr.

                      Anhang III*)

     Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
               für bestimmte Stoffe,
         Zubereitungen und Erzeugnisse

1 Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse
§ 35   Begriffsbestimmungen                                       Nr. 2 Bleihaltige Zubereitungen
§ 36   Zusätzliche Ermittlungspflichten, Vorsorge- und Schutz-    Nr. 3 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen)
       maßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahr-         Nr. 4 Cyanacrylathaltige Zubereitungen
       stoffen
                                                                  Nr. 5 lsocyanathaltige Zubereitungen
§ 37   Anzeige
                                                                  Nr. 6 Pentachlorphenol und Zubereitungen, die Pentachlorphe-
§ 38   (entfällt)                                                       nol enthalten
BGBl. 1993, Seite 1785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1785
                                      Nr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                        1785

Nr.    7
Nr.    8 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem
         mittleren Molekulargewicht    700 enthalten

Nr.    9 Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen

Nr. 1O Zubereitungen, die 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl,

           Benzidin oder deren Salze oder 4-Nitrobiphenyl enthal-
           ten
Nr. 11 Erzeugnisse, die trichlorierte, höherchlorierte Biphenyle
       (PCS), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren Zube-
       reitungen enthalten
Nr. 12 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, die Formaldehyd
       enthalten
Nr. 13 Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten

                             Anhang IV*)
              He,rstelllungs- und Verwendungsverbote
Nr.    1 Asbest
Nr.    2 2-Naphthylamin, 4-Amlnobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphe-
         nyl
Nr.    3 Arsen und seine Verbindungen
Nr. 4 Benzol
Nr.    5 Antifouiingfarben
Nr.    6 Bleikarbonate

Nr..   7 Quecksilber und seine Verbindung,en

Nr..   8 Zinnorganische Verbindungen
Nr..   9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran

Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe
       oder Zubereitungen enthalten

                     Erster Abschnitt

             Zweck., Anwendungsbereich

             und Begriffsbe.stimmungen

                                § 1

                             Grundsatz
  Zweck dies,er Verordnung ist es, durch Regelungen über

die Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung

von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten

Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen

den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Ge-

sundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten

Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar
zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vor-
zubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften
besondere Regelungen getroffen sind.

                                §2

                      Anwendungsbereich

  ( 1) Der Zweit,e und Dritte Abschnitt gelten

1. für gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des

   § 3 a des Chemikaliengesetz.es.,

2. für Stoffe und Zubereitungen nach Anhang m,

3. für die in § 8 aufgeführten Erzeugnisse.
Satz 1 Nr.. 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, die
brandfördernd, hochentzündliclh, leichtentzündlich oder

Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen

Nr. 13 Teeröle

Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle

Nr. 15 Vinylchlorid

Nr.. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlor-
       diphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr.. 19 Kühlschmierstoffe

                            Anhang V*)

                     Besondere Vorschriften
           für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nr..   1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Nr. 2 Ammoniumnitrat
Nr. 3 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Polychlo-
         rierte Dibenzofurane (PCDF)
Nr.    4 Blei
Nr.    5 Begasungen
Nr.    6 Gewerbliche Schädlingsbekämpfung

                            Anhang VI*)

                Liste der Vorsorgeuntersuchungen

•> Die Anhänge I bis VI werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
  Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-
  tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbe•
  dingungen des Verlags übersandt.

entzündlich sind, lediglich insoweit, als das Inverkehrbrin-
gen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher

Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitneh-

mern erfolgt.

   (2) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zubereitun-
gen oder Erzeugnisse, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemi-
kaliengesetzes aufgeführt sind mit Ausnahme der in § 2
Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes genannten Futter-
mittel und Zusatzstoffe sowie der dort genannten Le-

bensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften in

unveränderter Form nicht zum unmittelbaren Verzehr

durch den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt

sind.

   (3) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt gelten
für den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätigkei-
ten in deren Gefahrenbereich. Der Sechste Abschnitt gilt
zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und
erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnah-
me von solchen der Kategorie 3 nach Anhang I Nr. 1.4.2.1

und 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebs-
erzeugende oder erbgutverändernde Wirkung). Für die
nach Satz 2 ausgenomrryenen Gefahrstoffe gelten die Vor-

schriften des Vierten und Fünften Abschnitts für minder-

giftige Gefahrstoffe entsprechend..

  (4) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte und Sechste
Abschnitt gelten nicht für den Umgang
1. in Betrieben des untertägigen Bergwesens, soweit dort
   die Gesundheitsschutz-Bergverordnung auf die Ver-
BGBl. 1993, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786
1786                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   hältnisse des Bergbaues abgestimmte gleichwertige
   Regelungen enthält,

2. in Haushalten.

  (5) § 16 Abs 2 gilt nicht für die Verwendung zugelassener
Pflanzenschutzmittel.

                            §3
                 Begriffsbestimmungen

  ( 1) Gefahrstoffe sind die in § 19 Abs. 2 des Chemikalien-
gesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Er-
zeugnisse.

  (2) Umgang ist das Herstellen, Gewinnen oder Verwen-
den im Sinne des§ 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes.

  (3) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwen-
dung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereit-
stellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen
24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden
Werktag ertolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so
endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

   (4) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt ein-
schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem
Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstän-
dig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister
im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer
stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in

Heimarbeit Besciläftigte sowie Schüler und Studenten

gleich.

  (5) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die

Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei
der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt wird.

  (6) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die

Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs-

produktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei-

chung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei

der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt wird.

   (7) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzen-
tration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach
dem Stand der Technik erreicht werden kann.

   (8) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes

in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 6

im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnah-
men zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der
Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn
Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen
nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer
Hautkontakt besteht.

   (9) Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrich-
tungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung
einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Be-

schäftigten gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung

des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare

Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heran-

zuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden
sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und
Hygiene.

                zweiter Abschnitt

                     Einstufung

                           §4
               Gefährlichkeitsmerkmale
  (1) Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine
oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes
genannten und in Anhang I Nr. 1 näher bestimmten Eigen-
schaften aufweisen. Sie sind

 1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem,
    pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne
    Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter
    schneller Entwicklung von Gasen reagieren können
    und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren,
    schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilwei-
    sem Einschluß explodieren,

 2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht
    brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren
    Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch
    Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit
    eines Brandes beträchtlich erhöhen,

 3. hochentzündlich, wenn sie
   a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen
      Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt
      haben,

   b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor-

      maldruck in Mischung mit Luft einen Explosions-

      bereich haben,

4. leichtentzündlich, wenn sie

   a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne
      Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden
      können,

   b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung

      einer Zündquelle leicht entzündet werden können

      und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise

      weiterbrennen oder weiterglimmen,

   c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flamm-
      punkt haben,

   d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft
      hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge
      entwickeln,

5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen

   niedrigen Flammpunkt haben,

6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Ein-
   atmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
   zum Tode führen oder akute oder chronische Gesund-
   heitsschäden verursachen können,

7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Ver-
   schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode
   führen oder akute oder chronische Gesundheitsschä-
   den verursachen können,

8. mindergiftig, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken

   oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder

   akute oder chronische Gesundheitsschäden verursa-

   chen können,

9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung
   zerstören können,
BGBl. 1993, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787
10. reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurz-
       zeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem
       Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung
       hervorrufen können,

11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Auf-
       nahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen
       hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition
       gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakte-
       ristische Störungen auftreten,
12. krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Verschluk-

    ken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder

    die Krebshäufigkeit erhöhen können,

13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn
    sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über
    die Haut nichtvererbbare Schäden der Nachkommen-

    schaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen

    (fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung der
    männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen
    oder -fähigkeit zur Folge haben können,
14. erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Verschluk-
    ken oder Aufnahme über die Haut vererbbare geneti-
    sche Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit
    erhöhen können,
15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwand-
    lungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des
    Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima,
    Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu
    verändern, daß dadurch sofort oder später Gefahren

    für die Umwelt herbeigeführt werden können.

  (2) Gefahrstoffe im Sinne des § 19 Abs. 2 des Chemi-
kaliengesetzes sind auch Stoffe und Zubereitungen, die

explosionsfähig oder auf sonstige Weise chronisch schädi-

gend sind. Sie sind
1. explosionsfähig,
   -    wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen wie
        äußere thermische Einwirkungen, mechanische Be-
        anspruchungen oder Detonationsstöße zu einer
        chemischen Umsetzung gebracht werden können,
        bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit ent-
        stehen, daß ein sprunghafter Temperatur- und
        Druckanstieg hervorgerufen wird, oder

   -    im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden
        einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende
        Flammenausbreitung stattfindet, die im allgemeinen
        mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckan-
        stieg verbunden ist,
2. auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie bei
   wiederholter oder länger andauernder Exposition einen
   in den Nummern 12 bis 14 nicht genannten Gesund-
   heitsschaden verursachen können.

                            § 4a
                  Einstufung von Stoffen
  (1) Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
des Rates vom 16. August 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI.
EG Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
92/32/EWG (ABI. EG Nr. L 154 S.1) aufgeführt sind, veröf-
fentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung im Bundesanzeiger. Für die Stoffe, die im Bundesan-

zeiger bekanntgegeben sind, gilt die dort festgelegte Ein-
stufung.

   (2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG im Verfah-
ren nach ihren Artikeln 28 und 29 an den technischen
Fortschritt angepaßt, so gilt er in der geänderten, im Bun-
desanzeiger veröffentlichten Fassung. Die Änderungen
sind spätestens vom ersten Tage des neunten auf die
Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats an
anzuwenden.

  (3) Stoffe, die nicht in der Bekanntmachung nach § 4a

Abs. 1 aufgeführt sind, muß der Hersteller oder Einführer

nach Anhang I Nr. 1 dieser Verordnung einstufen. Bei der
Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigen-
schaften nach

1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9 a

   des Chemikaliengesetzes oder

2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuord-
   nung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder
3. den in einem Zulassungsverfahren· gewonnenen Er-
   kenntnissen
zu berücksichtigen. Ferner hat er für Stoffe, die zwar in der
Chemikalien-Altstoffverordnung (ChemAltstofN) aufge-
führt sind, aber noch nicht in der Bekanntmachung nach
§ 4a Abs. 1, Nachforschungen anzustellen, um sich die
einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigen-
schaften dieser Stoffe zu beschaffen.

  (4) Stoffe, die Verunreinigungen, Beimengungen oder

einzelne Bestandteile enthalten, werden nach Anhang 1
Nr. 1 eingestuft.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der

Ermittlung nach § 16 Abs. 1.

                           § 4b
             Einstufung von Zubereitungen

  (1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens einem
Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind nach
Anhang II Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 einzustu-
fen.

  (2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämp-
fungsmittel nach Anhang II Nr. 2 einzustufen.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der
Ermittlung nach § 16 Abs. 1.

                  Dritter Abschnitt

      Kennzeichnung und Verpackung
          beim Inverkehrbringen

                            §5
                      Grundpflichten
   (1) Wer als Hersteller oder Einführer gefährliche Stoffe
oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat sie zuvor
nach § 4a oder § 4 b einzustufen und entsprechend der
Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Ver-
pflichtungen des Herstellers oder Einführers nach den
Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten im Fall des
erneuten lnverkehrbringens nach Maßgabe des § 15 des
Chemikaliengesetzes auch für den Vertreiber.
BGBl. 1993, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788
1788                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   (2) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer
Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung
oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines
Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die
Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder

mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, ei-

ne ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu

ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ur-

sprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen

Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für

eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der
neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthalte-
nen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen.

   (3) Stuft der Hersteller oder Einführer einen alten Stoff

im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, der nicht
in der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufgeführt ist,

aufgrund der Kriterien in Anhang I Nr. 1 als krebserzeu-
gend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
ein, so hat er die seiner Einstufung zugrunde liegenden

Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemi-

kaliengesetz mitzuteilen.

  (4) Verfügt der Hersteller oder Einführer zu alten Stoffen
im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die in
der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufgeführt sind,

über neue Daten, die für eine Einstufung als krebserzeu-

gend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
von Bedeutung sind, hat er diese Daten unverzüglich der
Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.

   (5) Die nach den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden

Daten sollten eine Bibliographie aller wichtigen Literatur-

angaben enthalten und jegliche einschlägigen unveröffent-

lichten Daten einschließen.

                            §6

              Kennzeichnung von Stoffen
  (1) Als Kennzeichnung müssen angegeben werden:

1 . die chemische Bezeichnung des Stoffes nach Anhang 1
    Nr. 1,

2. die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefah-

   renbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,

3. die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) nach
   Anhang I Nr. 3,

   (3) Die in der Bekanntmachung nach§ 4a Abs. 1 nicht
aufgeführten Stoffe sind entsprechend der nach den Krite-
rien in Anhang I Nr. 1 erfolgten Einstufung zu kennzeich-
nen.

  (4) Stoffe, die nach§ 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes

von der Anmeldung ausgenommen sind und deren Eigen-

schaften nicht hinreichend bekannt sind, sind mit dem Satz

„Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu

kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach

Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.

   (5) Werden Metalle mit gefährlichen Eigenschaften in
kompakter Form in den Verkehr gebracht und stellen sie in
dieser Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen

durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist
eine Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich. Der

für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abneh-
mern alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten
aufgeführt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt

nach § 14 zu übermitteln. Satz 2 gilt nicht für die private

Abnahme.

                           §7

           Kennzeichnung von Zubereitungen

  (1) Als Kennzeichnung müssen nach Maßgabe des An-

hangs II angegeben werden:

1 . der Handelsname oder die Bezeichnung der Zuberei-
   tung,
2. die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes

   oder der gefährlichen Stoffe, die in der Zubereitung

   enthalten sind, nach Anhang I Nr. 1 in Verbindung mit

   Anhang II Nr. 1,

3. die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefah-
   renbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,

4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)
   nach Anhang I Nr. 3,
5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1
   Nr. 4,

6. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des
   Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunter-

   nehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Euro-

   päischen Gemeinschaften Name und Anschrift dessen,
   der die Zubereitung in die Europäischen Gemeinschaf-
   ten einführt oder erneut in den Verkehr bringt,
4. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1 7. die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) oder
   Nr. 4,
5. der Name, die vollständige Anschrift und die Telefon-
   nummer des Herstellers, des Einführers oder des Ver-
   triebsunternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb
   der Europäischen Gemeinschaften Name und vollstän-
   dige Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäi-
   schen Gemeinschaften einführt oder erneut in den Ver-
   kehr bringt,
6. die dem Stoff zugeordnete EWG-Nummer (EINECS-

   oder ELINCS-Nummer),

7. bei Stoffen, die in der Bekanntmachung nach § 4 a
   Abs. 1 aufgeführt sind, der Hinweis „EWG-Kennzeich-

   nung".

  (2) Die in der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufge-
führten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu
kennzeichnen.
   Füllmenge des Inhalts bei den für jedermann erhältli-
   chen verpackten Zubereitungen.
  (2) Die Auswahl der chemischen Bezeichnung des Stof-
fes, der Gefahrensymbole und der R-Sätze nach Absatz 1
Nr. 2, 3 und 4 hat nach den Bestimmungen des Anhangs II
Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 zu erfolgen. Die
Auswahl der S-Sätze nach Absatz 1 Nr. 5 hat nach den
Bestimmungen des Anhangs I Nr. 1 zu erfolgen.

  (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann im Hin~li?_k

auf die Auswahl der chemischen Bezeichnungen sensIbIh-
sierender Stoffe

1. bei konzentrierten Zubereitungen, die ausschließlich

   für die Parfümindustrie bestimmt sind, von den sensibi-
   lisierenden Inhaltsstoffen nur der Stoff bezeichnet
   werden, der vorrangig für die Gefahr der Sensibilisie-
   rung ausschlaggebend ist, oder
BGBl. 1993, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789
 2. bei Naturstoffen eine Bezeichnung wie „ätherisches Öl
    aus ... ", ,, ... -extrakt" anstatt der Namen der sensibili-
    sierenden Bestandteile dieses ätherischen Öls oder
    Extrakts verwendet werden.
    (4) Für Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II
 Nr. 2 hat die Auswahl der chemischen Bezeichnung des
 Stoffes, der Gefahrensymbole, der R-Sätze und S-Sätze

 nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 nach den in Anhang II Nr. 2

 festgelegten Bestimmungen in Verbindung mit Anhang 1
 Nr. 1 zu erfolgen.

   (5) Werden Legierungen, Mischungen von Polymeren
oder Mischungen von Elastomeren mit gefährlichen Eigen-
schaften in den Verkehr gebracht und stellen sie in dieser
Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen durch
Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist eine
Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich. Der für
das Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abnehmern
alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten aufge-

führt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt nach
§ 14 zu übermitteln.. Satz 2 gilt nicht für die private Ab-
nahme.

   (6) Kann der Hersteller oder Einführer von Zubereitun-
gen nach Anhang II Nr. 1 nachweisen, daß seine Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnisse dadurch gefährdet
werden, daß die chemische Identität eines mindergiftigen
Stoffes auf dem Etikett angegeben wird, so ist er befugt,
den Hinweis auf diesen Stoff mittels einer Bezeichnung für
die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen oder
mittels einer anderen Bezeichnung vorzunehmen. Satz 1
gilt nicht für Zubereitungen mit Stoffen, denen einer oder
mehrere der R-Sätze 39, 40, 42, 43, 42/43, 45, 46, 48, 49,
60, 61, 62 oder 63 zugeteilt sind.
   (7) Der Hersteller oder Einführer muß die. ursprüngliche
und die abweichende Kennzeichnung sowie den Nachweis
nach Absatz 6 der Anmeldestelle nach dem Chemikalien-
gesetz vorlegen, soweit das erstmalige Inverkehrbringen

der Zubereitung im Geltungsbereich dieser Verordnung

erfolgt. Die Angaben des Herstellers oder Einführers sind
vertraulich zu behandeln.

  (8) Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 6

Abs. 4 den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig

geprüfter Stoff" trägt, in einer Konzentration größer oder

gleich 1 Hundertteil, so ist diese Zubereitung, unbeschadet

einer Kennzeichnung nach Absatz 1, zusätzlich mit dem

Satz „Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch
nicht vollständig geprüften Stoff" zu kennzeichnen.

                             §8

           Kennzeichnung von Erzeugnissen

  (1) Asbesthaltige Erzeugnisse sind nach Anhang III Nr. 1

zu kennzeichnen.

  (2) Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen, sind nach
Anhang III Nr. 9 zu kennzeichnen.
  (3) Erzeugnisse, die trichlorierte, höher chlorierte Biphe-
nyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren
Zubereitungen enthalten, sind nach Anhang III Nr. 11 zu
kennzeichnen.
                             §9
            Ausführung der Kennzeichnung

  (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei-
tungen muß auf der Verpackung haltbar angegeben und in

deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Angaben müssen
groß genug und deutlich lesbar sein. Die Abmessungen
der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der
Verpackung
 1. bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener
    Größe,

2. von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem

   Format 52 mm x 74 mm,

3. von mehr als 3- Liter bis 50 Liter mindestens dem
   Format 74 mm x 105 mm,

4. von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem
   Format 105 mm x 148 mm,
5. von mehr als 500 Liter mindestens dem Format
   148 mm x 210 mm

entsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem
Aufdruck auf orangegelbem Untergrund anzubringen. Je-
des Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm 2 groß sein und

mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung einge-
nommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung darf
außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Anga-
ben ergänzende Angaben zur Hygiene und Sicherheit
sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung
vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Falle sind
die Abmessungen nach Satz 3 entsprechend zu vergrö-
ßern.

  (2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer
Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann
1. bei Kennzeichnung mit dem Symbol T oder T + die
   Kennzeichnung mit dem Symbol Xi, Xn oder C ent-
   fallen,
2. bei Kennzeichnung mit dem Symbol C die Kennzeich-
   nung mit dem Symbol Xi oder Xn entfallen und

3. bei Kennzeichnung mit dem Symbol E die Kennzeich-

   nung mit dem Symbol F, F+ oder O entfallen,

soweit die Bekanntmachung nach § 4a nichts anderes
vorsieht. ist ein Stoff oder eine Zubereitung gleichzeitig als

mindergiftig und reizend einzustufen, ist der Stoff oder die

Zubereitung mit dem Symbol Xn zu kennzeichnen; zur

Kennzeichnung der mindergiftigen und reizenden Eigen-

schaften sind die entsprechenden R-Sätze nach Anhang 1

Nr. 1.3 zu verwenden.

  (3) Die Kennzeichnung ist auf einer oder mehreren
Flächen der Verpackung so anzubringen, daß die Anga-

ben gelesen werden können, wenn die Verpackung in der
vorgesehenen Weise abgestellt oder abgelegt wird. Ein
Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf

der Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem

mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht sein,
wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung
das Anbringen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht
zulassen.
  (4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zu-
bereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung
gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Ver-
sandverpackung) genügt die Kennzeichnung nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für eine
durchsichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung
mit einer auch von außen lesbaren Kennzeichnung befin-
det.
BGBl. 1993, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
11790                                     Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

  (5,) Werden no,,:,i-,,•i,,.,t,o Stoffe und Zubereitungen nach
§ 10 Abs. 2 unve,rpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder
Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzu-
geben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.

  (6) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einz.ige
Verpackung, so können die Gefahrensymbole und die
zugehörigen Gefahrenbez.eichnungen durch die entspre-
chenden gleichwertigen verkehrsrechtlichen Gefahren-
symbole ersetzt werden.

  (7) Abweichend von Absatz 1 können bei Druckgasfla-

schen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem

Volumen von bis zu 150 Litern Format und Abmessung

des Kennzeichnungsschildes auch den Bestimmungen der
ISO Norm ISO/DP 7225 (Beschluß vom 2. April 1993)
entsprechen. In diesem Fall kann auf dem Kennzeich-
nungsschild der Gattungsname oder die lndustrie-/Han-
delsbezeichnung der Zubereitung aufgeführt sein, vor-
ausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zuberei-
tung auf der Gasflasche eindeutig und unverwischbar an-
gegeben sind.
   (8) Die Verpackung, die Kennzeichnung, das Sicher-
heitsdatenblatt oder die Mitteilung nach Absatz 5 dürfen
keine die Gefahren verharmlosenden Angaben wie „Nicht
giftig", ,,Nicht gesundheitsschädlich", ,,Nicht kennz.eich-
nungspflichtig", ,,Nicht schädlich bei bestimmungsgemä-

ßem Gebrauch", ,,Nicht umweltgefährlich" oder ähnliche

Angaben aufweisen.

   (9) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei-
tungen, die ausschließlich zum Verbringen außerhalb des
Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind, muß
soweit wie möglich in der Sprache oder in einer oder
mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder
der vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt sein.. Eine
Kennzeichnung in deutscher Sprache ist nicht erforder-
lich.
                           § 10

                       Verpackung

  (1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zuberei-
tungen müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts
ungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen
müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher wi-
derstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von
dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden
und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen.
Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Ver-
packung des Versandstücks den verkehrsrechtlichen
Vorschriften entspricht.
   (2:) Die Vorschriften über die Verpackung gelten nicht für
feste gefährliche Stoffe oder ZUbereitungen, wenn bei
bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben
und Gesundheit des Menschen und die Umwelt nicht ent-
stehen.

  (3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in
solche Behältnisse verpackt oder bei der Abgabe abgefüllt

werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt
mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

                            § 11
     A.usnahme!n vo,n der Kennzeichnungsp11icht

  (1) Bei brandfördernden, leichtentzündlichen, entzündli-
chen oder reizenden Stoffen und Zubereitungen ist es

nicht notwendig, auf die besonderen Gefahren hinzuwei-
sen und Sicherheitsratschläge zu erteilen, wenn die Ver-
packung nicht mehr als 125 Milliliter enthält. Das gleiche
gilt für mindergiftige Stoffe in der gleichen Menge, die nicht
für jedermann erhältlich sind.

  (2) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
des Dritten Abschnitts gelten nicht für Stoffe, Zubereitun-
gen und Erzeugnisse, die zum verbringen in Staaten au-
ßerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind,
wenn die Vorschriften des einführenden Bestimmungslan-

des sicherstellen, daß alle für die Verwendung nach dieser

Verordnung erforderlichen Gesundheits-, Sicherheits- und

Umweltdaten angegeben sind.

                            § 12

             Zusätzliche Anforderungen
       an die Kennzeichnung und Verpackung
     von bestimmten Stoffen und Zubereitungen
  (1) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III
bezeichneten Stoffe in den Verkehr bringt, hat diese unbe-
schadet der Einstufung nach § 4 a und der Kennzeich-
nungsvorschriften nach § 6 zusätzlich nach den in An-
hang III festgelegten Maßgaben zu kennzeichnen.

  (2) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III

bezeichneten Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat

diese unbeschadet der Einstufung nach § 4 b und der
Kennzeichnungsvorschriften nach § 7 zusätzlich entspre-
chend den in Anhang III festgelegten Maßgaben zu kenn-
zeichnen.

  (3) Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der
Kategorien 1 oder 2 sowie krebserzeugende und erbgut-
verändernde Zubereitungen, die Stoffe der Kategorien 1
oder 2 enthalten, sind, unbeschadet einer Kennzeich-
nung nach den§§ 6 und 7, zusätzlich mit dem Satz „Ge-
fahrstoffverordnung - Sonderbestimmungen des Sechsten

Abschnitts beachten" zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht für
Stoffe und Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbrin-
gen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung
bestimmt sind.

  (4) Aerosolpackungen und die Verpackung der einzel-
nen Aerosolpackungen sind mit folgenden Hinweisen zu
kennzeichnen:
1. ,,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung
   und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach
   Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.",
2. ,,Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände
   sprühen.", es sei denn, die Aerosolpackung ist aus-
   drücklich hierfür bestimmt,
3. ,,,Brennbar", oder das Gefahrensymbol „F", wenn der

   Massengehalt an brennbaren Bestandteilen mehr als
   45 Hundertteile oder mehr als 250 Gramm beträgt.

   (5) Brennbare Bestandteile im Sinne des Absatzes 4

sind Gase, die mit Luft bei Normaldruck einen Zündbereich
haben sowie Flüssigkeiten und Zubereitungen, deren
Flammpunkt bei 100 °C oder darunter liegt.

  (6) Gefährliche Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 und
gefährliche Stoffe, die durch Verspritzen oder Versprühen
aufgetragen werden, sind zusätzlich mit dem Sicherheits-
ratschlag S23 und mit einem der Sicherheitsratschläge
BGBl. 1993, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1791
S38 oder S51 nach den Maßgaben des Anhangs I Nr. 1 zu
kennzeichnen.

   (7) Enthält eine gefährliche Zubereitung nach Anhang II
Nr. 1 mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zu-
geordnet wurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zuberei-
tung der R-Satz R33 anzugeben, wenn der Stoff in der
Zubereitung in einer Konzentration größer oder gleich
1 vom Hundert enthalten ist, soweit in der Bekanntma-
chung nach § 4 a Abs. 1 keine anderen Werte festgelegt
sind.

   (8) Enthält eine Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 min-
destens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet
wurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zubereitung der
A-Satz R64 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung
in einer Konzentration größer oder gleich 1 vom Hundert
enthalten ist, soweit in der Bekanntmachung nach § 4 a
Abs. 1 keine anderen Werte festgelegt sind.

                           § 13

             Zusätzliche Anforderungen
       an die Kennzeichnung und Verpackung
          von Stoffen und Zubereitungen,
          die für jedermann erhältlich sind

  (1) Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müs-
sen die in den Absätzen 2 bis 1O genannten zusätzlichen
Anforderungen erfüllt werden.

  (2) Bei der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder ge-

fährlicher Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 sind, neben

den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-
Sätze S 1, S2, S45 oder S46 nach der Maßgabe des
Anhangs I Nr. 1 anzugeben.

  (3) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
nach Anhang II Nr. 1 enthalten, dürfen

1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufwei-
   sen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder
   fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung
   führen können,
2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen,
   die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder
   Kosmetika verwendet werden.

  (4) Behälter, die einen mit T+, T oder C gekennzeichne-
ten Stoff oder eine mit T+, T oder C gekennzeichnete
Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 enthalten, müssen un-
geachtet ihres Fassungsvermögens mit kindergesicherten
Verschlüssen und einem ertastbaren Warnzeichen ver-
sehen sein.

  (5) Behälter folgender Zubereitungen müssen mit kin-
dergesicherten Verschlüssen versehen sein:
1. flüssige Zubereitungen mit einer durch ein Rotations-
   viskosimeter nach der ISO-Norm 3219 (Ausgabe
   15. Dezember 19n) gemessenen kinematischen Vis-
   kosität, die bei 40°c  weniger als 7 x 1o-e
                                             m 2/sec be-
   trägt, und die aliphatische oder aromatische Kohlen-
   wasserstoffe in einer Konzentration von insgesamt
   1O Hundertteilen oder darüber enthalten,
2. Zubereitungen, die gleich oder mehr als 3 Hundertteile
   Methanol oder gleich oder mehr als 1 Hundertteil
   Dichlormethan enthalten.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zubereitungen in Form von
Aerosolen.

   (6) Flüssige Zubereitungen nach Absatz 5 Nr. 1 und
flüssige Stoffe, die die Kriterien des Absatzes 5 Nr. 1 erfül-
len, sind zusätzlich mit dem S-Satz S62 zu kennzeichnen.
Dies gilt nicht für Aerosole.

  (7) Behälter bis zu 3 Liter Fassungsvermögen, die als
sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnete Schädlings-
bekämpfungsmittel nach Anhang II Nr. 2 enthalten, müs-
sen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.

   (8) Behälter, die einen mit Xn, F+ oder F gekennzeich-
neten Stoff oder eine mit Xn, F+ oder F gekennzeichnete
Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 enthalten, müssen un-
geachtet ihres Fassungsvermögens mit einem ertastbaren
Warnzeichen versehen sein.

  (9) Die nach den Absätzen 4, 5 und 7 erforderlichen
kindergesicherten Verschlüsse von wiederverschließbaren
Behältern müssen den Anforderungen der Norm ISO 8317

(Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen. Die nach den Absät-
zen 4 und 8 erforderlichen, bei der Berührung ertastbaren
Warnzeichen müssen den Anforderungen der Norm
CEN 272 (Ausgabe 20. August 1989) entsprechen.

  (10) Der Verpackung von Zubereitungen nach Anhang II
Nr. 1, die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind,
muß, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsan-
weisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine
genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanwei-
sung beigefügt werden. Die Gebrauchsanweisung muß

auch Informationen über die ordnungsgemäße Entsorgung

der Leerverpackungen umfassen.

                             § 14
                   Sicherheitsdatenblatt

   (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter lnver-
kehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den
Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der
ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein
Sicherheitsdatenblatt nach Anhang I Nr. 5 zu übermitteln.
Satz 1 gilt auch für Zubereitungen nach Anhang III Nr. 2, 3,
4, 5, 8 und 13. Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3
genannten krebserzeugenden Stoffen ist ein Sicherheits-
datenblatt zu übermitteln, wenn die Konzentration des
Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort
genannte Konzentrationsgrenze ist. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht

1. für die private Abnahme und
2. für Schädlingsbekämpfungsmittel          nach    Anhang II
   Nr. 2.

Das Sicherheitsdatenblatt ist
1. in deutscher Sprache abzufassen,
2. kostenlos dem Abnehmer zu übermitteln,

3. mit Datum zu versehen.
   (2) Wird das Sicherheitsdatenblatt aufgrund wichtiger
neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicher-
heit, dem Gesundheitsschutz oder der Umwelt überarbei-
tet, ist es allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zuberei-
tung in den vergangenen 12 Monaten erhalten haben, zu
übermitteln. Die überarbeitete Fassung des Sicherheitsda-
BGBl. 1993, Seite 11792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11792
11792                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

tenblattes ist mit den Angaben „überarbeitet .... (Datum)"
zu versehen.

  (3) Das Sicherheitsdatenblatt kann als Schreiben oder
auf Datenträgern übermittelt werden.

   (4) Das Sicherheitsdatenblatt muß nicht geliefert wer-

den, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die für

jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informatio-
nen versehen sind, die es dem Benutzer ermöglichen, die
erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz
und die Sicherheit zu ergreifen. Verlangt ein Abnehmer,
der den Stoff oder die Zubereitung berufsmäßig verwen-

det, ein Sicherheitsdatenblatt, so muß ihm der lnverkehr-

bringer das Sicherheitsdatenblatt liefern.

  (5) Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im
Sicherheitsdatenblatt aufgeführte lnverkehrbringer des
Stoffes oder der Zubereitung, im Falle eines ausländi-
schen lnverkehrbringers der im Geltungsbereich dieser
Verordnung ansässige Einführer verantwortlich.

   (6) Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und
Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbringen außer-
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung bestimmt
sind, müssen soweit wie möglich in der Sprache oder in
einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungs-
landes oder der vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt
sein.. Ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache ist
nicht erforderlich. § 11 Abs . 2 findet entsprechend An-

wendung.

                    Vierter Abschnitt

         Verbote und Beschränkungen

                          § 15
        Herstellungs- und Verwendungsverbote

  (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstel-
lungs- und Verwendungsverbote für:

 1. Asbest,

 2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitro-
    biphenyl,

 3. Arsen und seine Verbindungen,

 4. Benzol,

 5. Antifoulingfarben,

 6. Bleikarbonate,

 7. Quecksilber und seine Verbindungen,

 8. zinnorganische Verbindungen,
 9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche
    Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
13. Teeröle,

14. polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle,
15. Vinylchlorid,
16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopro-
    panol,
17. Cadmium und seine Verbindungen,
18. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,   Monomethyldi-
  . chlordiphenylmethan,    Monomethyldibromdiphenylme-
    than,
19. Kühlschmierstoffe.

   (2) Absatz 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Abfall-
entsorgung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV
nicht etwas besonderes bestimmt ist.

                           § 15a

                       Allgemeine

        Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

  (1) Arbeitnehmer dürfen den nachfolgend genannten
besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen
nicht ausgesetzt sein:

-   6-Amino-2-ethoxynaphthalin,

-   4-Aminobiphenyl und seinen Salzen,

-   Asbest,
-   Benzidin und seinen Salzen,
-   Bis(chlormethyl}ether,
-   Cadmium und löslichen Cadmium-Verbindungen sowie
    Cadmiumoxid,
-   Cadmiumchlorid (in atembarer Form),
-   Chlormethyl-methylether,
-   Dimethylcarbamoylchlorid,
-   Hexamethylphosphorsäuretriamid,
-   2-Naphthylamin und seinen Salzen,
-   4-Nitrodiphenyl,
-   1,3-Propansulton,
-   N-Nitrosaminverbindungen,
-   Tetranitromethan.

Satz 1 gilt nicht

1. für Abbruch-, Sanierungs- oder lnstandhaltungsarbei-
    ten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden,
    Einrichtungen oder Geräten, die die in Satz 1 genann-
    ten Gefahrstoffe enthalten, soweit die Einhaltung des
    Gebotes nach Satz 1 nach dem Stand der Technik
    nicht möglich ist,
2. für die besonders gefährlichen krebserzeugenden Ni-
   trosamine nach Satz 1, die nach dem Stand der Tech-
    nik unvermeidbar entstehen,

3. für
    -   N-Nitroso-methyl-tert.butylamin,
    -   N-Nitroso-dibenzylamin,

    -   N-Nitroso-dicyclohexylamin,
    -   N-Nitroso-ethyl-tert.butylamin,

    -   N-Nitroso-n-butyl-tert.butylamin,

    -   N-Nitroso-diallylamin,

    -   N-Nitroso-prolin,

    -   N-Nitroso-N-methyl-3-aminopyridin,

    -   N-Nitroso-N-methyl-4-aminopyridin,

    -   Dinitrosopentamethylentetramin

und soweit sich bei den in Satz 1 genannten N-Nitro-
saminverbindungen in Prüfungen ein Hinweis auf krebs-
erzeugende Wirkungen nicht ergeben hat.
 · (2) Bei Sanierungs- und lnstandhaltungsarbeiten müs-
sen beim Austausch die besonders gefährlichen krebser-

zeugenden Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik
durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem
geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden.

   (3) Abbruch-, Sanierungs- und lnstandhaltungsarbeiten
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur durchge-
führt werden, wenn sichergestellt ist, daß die personelle
und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens
für diese Arbeiten geeignet ist. Eine ausreichende perso-
nelle Ausstattung liegt nur vor, wenn sachkundige Perso-
BGBl. 1993, Seite 1793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1793
                               Nr.. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                 1793

nen beschäftigt werden. Der Nachweis der Sachkunde
wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der
zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang
erbracht. Abweichend von Satz 3 bedarf ein Sachkunde-
lehrgang für lnstandhaltungsarbeiten mit geringer Exposi-
tion der Arbeitnehmer nicht der behördlichen Anerken-
nung.

  (4) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge-
fahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer ohne per-
sönliche Schutzausrüstung nicht mit Arbeiten beschäftigt
werden, bei denen es aufgrund des Arbeitsverfahrens, der
Arbeitsorganisation oder der räumlichen oder klimatischen
Verhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten Aufnahme
der Gefahrstoffe über die Atmungsorgane oder die Haut
kommen kann.

  (5) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge-
fahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht
länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40
Stunden - bei Vierschichtbetrieben 42 Stunden pro Woche
im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen
beschäftigt werden.

                          § 15b

     Besondere Beschäftigungsbeschränkungen
         für besondere Personengruppen

   (1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzünd-
lichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen
nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einen
Fachkundigen beaufsichtigt werden.

  (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosions-
gefährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen nicht
beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn

1 . der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
    des Ausbildungszieles erforderlich ist,

2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und

3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
   tigt werden.

   (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit mindergiftigen,
ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen nicht beschäfti-
gen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz t
gilt nicht, wenn
1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
   des Ausbildungszieles erforderlich ist,

2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und

3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
   tigt werden.

   (4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgut-
verändernden oder in sonstiger Weise den Menschen
chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen.
Satz 1 gilt nicht, wenn

1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,
2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
   des Ausbildungsziels erforderlich ist,

3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,

4.. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
    tigt werden und

5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von
   12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht
   worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt aus-
   gestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesund-
   heitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht be-
   stehen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitun-
   gen nach Satz 1 in Anhang VI aufgeführt sind, dürfen
   die Untersuchungen in der Regel nur von einem er-
   mächtigten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt
   werden.

   (5) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Stoffen, Zube-
reitungen und Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungs-
gemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht be-
schäftigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt
sind; Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.

  (6) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter
mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder in sonstiger
Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstof-
fen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöse-
schwelle nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber darf
werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen
oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß
Krankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen,

wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. § 4
Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt.

   (7) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit krebser-
zeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden
Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn
die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Um-
gang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der Arbeit-
geber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Satz 1
nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschrit-
ten ist.

  (8) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen
beim Umgang mit Gefahrstoffen, die

1. Blei oder

2. Quecksilberalkyle

enthalten, nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle
nicht unterschritten wird..

                           § 15c

       Verwendungsverbote für die Heimarbeit
   (1) Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochent-
zündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgut-
verändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chro-

nisch schädigende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die
ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger über-
tragen können, dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit
überlassen werden.

  (2) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur solche Gefahr-
stoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder Zwii-
schenmeister überlassen worden sind.

  (3) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat für die in
Heimarbeit Beschäftigten in der nach § 20 Abs. 1 aufzu-
stellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmen festzu-
legen, die nach Art der Heimarbeit, der verwendeten Ar-
beitseinrichtungen und Arbeitsverfahren zur Erfüllung der

Vorschriften der §§ 17, 19 und 22 erforderlich sind. Die
Betriebsanweisung ist den in Heimarbeit Beschäftigten
vom Auftraggeber oder Zwischenmeister auszuhändigen.
BGBl. 1993, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
1794                                    Bundesgesetzblatt,

                          § 15d
                      Begasungen

  ( 1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen
und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit fol-
genden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:
1. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffe, die zum
   Entwickeln oder Verdampfen von Cyanwasserstoff
   oder leicht flüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen
   dienen,
2. Ethylenoxid,
3. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwik-
   kelnde Stoffe,

4. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum
   Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen.

Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stoffe

und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den

Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Für
portionsweise verpackte Zubereitungen, die mehr als
15 Gramm je 10 Quadratmeter Phosphorwasserstoff ent-
wickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich ver-
wendet werden, bedarf es lediglich eines Befähigungs-
scheines nach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die
zuständige Behörde andere Begasungsmittel nach § 43

Abs. 8 zugelassen hat

  (2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten
Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des
Anhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind
die allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Ver-
ordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten.

  (3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3
dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwen-
det werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für
Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen
Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch
das Bundesgesundheitsamt oder die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung verlangen.
  (4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit
Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phos-

phorwasserstoff begast werden. Ethylenoxid darf nur
in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet
werden.

                          § 15e

         Gewerbliche Schädlingsbekämpfung
   Bei der gewerblichen Schädlingsbekämpfung sind die
allgemeinen und besonderen Vorschriften der Verord-
nung, insbesondere Anhang V Nr. 6 zu beachten.

                  fünfter Abschnitt

       Allgemeine Umgangsvorschriften
              für Gefahrstoffe

                          § 16
                   Ermittlungspflicht

  (1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zuberei-
tung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob
es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um
Jahrgang 1993, Teil 1

  einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über
  andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß
  eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befin-
  det, und daß Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung
  oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutref-·
  fend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist,
  soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der
  zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
   (2) Der Arbeitgeber muß unter Berücksichtigung von
  Umweltschutzbelangen prüfen, ob
  1. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem ge-
     ringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in
     Aussicht genommenen Gefahrstoffe erhältlich sind
     oder

  2.. durch Änderung des Herstellungs- oder Verwendungs-
     verfahrens auf die Verwendung der Gefahrstoffe ver-

     zichtet oder das Auftreten der Gefahrstoffe am Arbeits-

     platz verhindert oder verringert werden kann.

  Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe, Zube-
  reitungen, Erzeugnisse und Verfahren zumutbar, darf er
  nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach
  Satz 1 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Be-
  hörde auf Verlangen vorzulegen.

     (3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Unge-

  wißheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder
  Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen
  Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die von den Gefahr-
  stoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden
  Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch so-
  weit diese Angaben nach den Vorschriften des Dritten
  Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht
  erlorderlich sind, mindestens Angaben entsprechend An-
  hang I Nr. 5 verlangen.

    (3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller
  Gefahrstoffe, mit denen Arbeitnehmer umgehen, zu füh-
  ren. Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben
  enthalten:
  1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,
  2. Kennzeichnung des Gefahrstoffes,

  3. Menge des Gefahrstoffes im Betrieb,

  4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umge-
     gangen wird.

  Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen
  Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist auf
  dem aktuellen Stand zu halten.
    (4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang
  mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der
  erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbun-
  denen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche
  Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die
  beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der
  Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen um-
  geht.

                              § 17
                  Allgemeine Schutzpflicht

    (1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat
  die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschli-
  chen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnah-
  men nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften
BGBl. 1993, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
des Fünften und Sechsten Abschnitts einschließlich der
dazugehörigen Anhänge und den für sie geltenden Ar-
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen.

Im übrigen sind die allgemein anerkannten sicherheits-

technischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Re-

geln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicher-

heitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die son-

stigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
zu beachten.

   (2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren
sind unverzüglich zu treffen.
  (3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die
Kennzeichnungen nach den §§ 6 bis 8, insbesondere die
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3
und 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie die Angaben in
den Sicherheitsdatenblättern nach § 14 zu beachten.

                           § 18

                  Überwachungspflicht

  (1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährli-

cher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszu-
schließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeits-
platzkonzentration, die Technische Richtkonzentration
oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit-
ten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Ge-
samtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft
am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.

   (2) Wer Messungen durchführt, muß über die notwendi-
ge Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen
verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche
Meßstelle beauftragt, kann davon ausgehen, daß die von
einer Meßstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend
sind, wenn die Meßstelle von den Ländern anerkannt ist.
Die Länder regeln einvernehmlich das Verfahren der An-
erkennung. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung gibt die anerkannten Meßstellen im Bundesar-
beitsblatt bekannt.

  (3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen
nach den Absätzen 1 und 2 sind aufzuzeichnen und min-
destens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich
der Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt§ 31 Abs. 1
entsprechend. Bei Betriebsstillegung sind die Aufzeich-
nungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger aus-
zuhändigen.
   (4) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Mes-
sungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuß für
Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Maßregeln her-
anzuziehen, in die die Verfahren und Meßregeln der Richt-
linien
1. 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur
   Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der
   Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische,
   physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Ar-
   beit (ABI. EG Nr. L 356 S. 74),
2. 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur
   Durchführung der Richtlinie 88/642/EWG (ABI. EG
   Nr. L 177 S. 22),
3. 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den
   Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch

   metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am
   Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 247 S. 12),

4 . 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Anglei-

    chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

    Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von

    Arbeitnehmern, die Vinylchlorid ausgesetzt sind (ABI.

    EG Nr. L 197 S. 12),

5. 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über
   den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
   durch Asbest am Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 263
   s. 25)
in ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung über-
nommen sind. Die Verfahren und Maßregeln werden vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bun-
desarbeitsblatt bekanntgemacht.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Auslöse-
schwelle für Gefahrstoffe bei bestimmungsgemäßer An-

wendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich aner-
kannter Verfahren oder Geräte nicht überschritten wird.
Satz 1 gilt nicht für die besonders gefährlichen krebserzeu-

genden Gefahrstoffe nach § 15 a Abs. 1.

                           § 19
           Rangfolge der Schutzmaßnahmen

   (1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefähr-
liche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das
Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeit-
nehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder
Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies
nach dem Stand der Technik möglich ist.

   (2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unter-
bunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder
Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts-
oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und an-
schließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu ent-
sorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich
ist.

  (3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht
möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechen-
den Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
   (4) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens
fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht
sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der
Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren so-
weit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist dieser
Fortentwicklung anzupassen.
   (5) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach
den Absätzen 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentra-
tion oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht
unterschritten, hat der Arbeitgeber
1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften ge-
   eignete persönliche· Schutzausrüstungen zur Verfü-
   gung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygie-
   nisch einwandfreiem Zustand zu halten und
2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange
   beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbe-
   dingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz
   vereinbar ist.
BGBl. 1993, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1796
1796                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu
rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung
gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen
darf keine ständige Maßnahme sein.

   (6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Verfahren,
bei denen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt

werden und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungs-
zweck entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach
§ 18 Abs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen
Fällen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der
Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten,
sind Maßnahmen nach Absatz 5 zu treffen.

                           § 20
                   Betriebsanweisung

   ( 1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoff-
bezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die
mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefah-
ren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die
erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung ent-
stehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Be-
triebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Spra-
che der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stel-

le in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebs-

anweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im

Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

  (2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen
beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsan-
weisung über die auftretenden Gefahren sowie über die
Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige Ar-

beitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende

Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschrän-

kungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor

der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich

mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und

Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten
und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestäti-
gen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre auf-
zubewahren.

                           § 21

            Unterrichtung und Anhörung
       der Arbeitnehmer in besonderen Fällen

  (1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer

oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,

diesen

1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2
   und 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen
   nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 3 zu hören,
2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das
   Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maxi-
   malen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen
   Richtkonzentrationen oder über das nicht personenbe-
   zogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der
   Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten,
   Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu
   gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu

   geben,

3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19
   Abs. 5 zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der

   geeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingun-
   gen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei den Ermittlungen und
Beurteilungen nach § 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie

bei der Regelung der Maßnahmen nach § 36 Abs. 2
Satz 3.

  (2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatz-
konzentration, der Technischen Richtkonzentration oder
der Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen
Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unver-
züglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitneh-
mer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffen-
den Maßnahmen zu hören. In dringenden· Fällen hat der
Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unver-
züglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnah-
men nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33
getroffen werden.

  (3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der
Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der T echni-
schen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen.
Abschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem
Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat
Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Perso-
nalrat auf Verlangen zu überlassen.

  (4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,

über die in den Vorschriften der§§ 16 bis 20 vorgesehe-

nen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher

Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche
Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und
Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.

   (5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber

dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern

bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer

Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsver-

fassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze

sind.

  (6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder
die Technische Richtkonzentration oder der Biologische
Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der
Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten Be-

schwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der einzelne
Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen
Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwachung
zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die Über-

schreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr für

Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer

das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung
der in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem
Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

                           § 22
                  Hygienemaßnahmen

  (1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb
bestimmte Nahrungs- und Genußmittel dürfen nur so auf-
bewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berüh-
rung kommen.

   (2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen,

giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-
gutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dür-
fen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im
BGBl. 1993, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797
                                 Nr. 57   Tag der Ausgabe:

Freien keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen.
Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in
denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchti-
gung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen
können.

   (3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-
gutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind
Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewah-
rungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur
Verfügung z.u stellen. Wenn es aus gesundheitlichen
Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen-
und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch
einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind.
Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reini-
gen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und
vom Arbeitgeber zu ersetzen.

                             § 23

    Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang

  (1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
die nach dem Dritten Abschnitt verpackungs- und kenn-

zeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung

entsprechend dem Dritten Abschnitt zu kennzeichnen und

zu verpacken.

    (2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zube-
 reitungen nach Anhang V Nr. 2 sind mit der Aufschrift
-,,Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung „Ammo-
 niun1nitrat" oder „Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und
 der Gruppe nach Anhang V Nr. 2.2 zu kennzeichnen.

  (3) Abweichend von Absatz 1 sind
1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,

2. in Laboratorien und wissenschaftlichen Instituten sowie
   in Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche Stof-
   fe und Zubereitungen in einer für den Handgebrauch
   erforderlichen Menge enthalten sind,
mindestens mit der Angabe

a) der Bezeichnung des Stoffes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, der

   Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und der Bestandteile

   der Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2,
b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahren-
   bezeichnung nach Anhang I Nr. 2

zu kennzeichnen.
   (4) Absatz 1 gilt nicht für

1. Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe
   oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden,
   sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um
   welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich
   handelt,
2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflan-
   zenschutzgeräten befinden, und
3. Rohrleitungen.

                             § 24

                Aufbewahrung, Lagerung

  (1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern,
daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht
gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vor-
Bonn, den 30. Oktober 1993                              1797

  kehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehl-
  gebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbe-
  wahrung 'zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung
  müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren
  erkennbar sein.

     (2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen,
  durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Le-
  bensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder
  gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich
  geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimit-
  teln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatz-
  stoffe aufbewahrt oder gelagert werden.

    (3) Mit T + oder T gekennzeichnete Stoffe und Zuberei-
  tungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder
  zu lagern, daß nur fachkundige Personen Zugang haben.
  Satz 1 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.

                             § 25

               Besondere Vorschriften
     für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen

    Wer als Arbeitgeber die in Anhang V bezeichneten Ge-

  fahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort genann-

  ten Tätigkeiten nachgeht, hat unbeschadet der Vorschrif-

  ten des Vierten und Fünften Abschnitts die in Anhang V
  festgelegten Vorschriften zu beachten.

                             § 26
                Sicherheitstechnik,
    Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen

    (1) Werden Herstellungs- oder Verwendungsverfahren
  eingesetzt, bei denen mit Gefahrstoffen in technischen
  Anlagen oder unter Verwendung von technischen Arbeits-
  mitteln umgegangen wird, hat der Arbeitgeber Maßnah-
  men und Vorkehrungen nach dem fortentwickelten Stand
  der Technik zu treffen, damit die Arbeitnehmer nicht ge-
  fährdet und die Grenzwerte oder Richtwerte über die Kon-
  zentration gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen am Ar-

  beitsplatz nach dem Stand der Technik unterschritten

  werden.

     (2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, die
  Betriebsstörungen verhindern und bei Betriebsstörungen
  und bei Unfällen die Gefahren für die Arbeitnehmer nach
  dem Stand der Technik begrenzen. Satz 1 gilt nicht, soweit
  entsprechende Vorschriften nach dem Bundes-Immis-
  sionsschutzgesetz bestehen.

    (3) Bei Betriebsstörungen, lnstandhaltungsarbeiten oder
  Unfällen, bei denen Arbeitnehmer außergewöhnlichen,
  vom normalen Betrieb abweichenden Konzentrationen von
  Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, hat
  der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu unterrichten.
     (4) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und
  solange die Ursachen für die außergewöhnliche Exposi-
  tion nicht beseitigt sind, dürfen nur die für Reparaturen und
  sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer
  Zugang zu den betroffenen Arbeitsbereichen haben. Den

  Arbeitnehmern müssen Schutzkleidung und Atemschutz-
  geräte zur Verfügung gestellt werden. Die Exposition darf
  nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeit-
  nehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu
BGBl. 1993, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798
                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

beschränken . Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzaus-
rüstung dürfen nicht iin den betroffenen Arbeitsbereichen
beschäftigt werden .

  (5) Die Arbeitnehmer sind verpfllichtet, die nach Absatz 4
zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzmittel zu
benutzen.

                             § 27

                           (entfällt)

                             § 28

                Vorsorgeuntersuchungen

  (1) Vorsorgeuntersuchungen sind

1.. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnah-
    me der Beschäftigung und
2.. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen            während
    dieser Beschäftigung
durch einen ermächtigten Arzt nach § 30 .

   (2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in
Anhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zuberei-
tungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur
beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI
genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen
worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter
stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stel-
le der Auslöseschwelle nach Satz 1. Der Arbeitgeber hat
die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.
  (3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht
von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.

  (4) Der Arbeiitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur

Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen

Auskünfte über diie Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und
eine Besichti,gung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

                             § 29
        Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen

   ( 1) Die Erstuntersuchung muß vor Beginn der Beschäf-
tigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger als
12 Wochen zurückliiegen .

  (2) Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem
Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter-
suchungen müssen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf
der Nachuntersuclhungsfrist vorgenommen werden. Ab-
weichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachuntersuchung
erforderlich, wenn

1.. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung
    nach § 31 Abs. 2 befristet oder unter einer entspre-
    chenden Bedingung erteilt worden ist oder

2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchti-
   gung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt er-
   scheinen läßt oder
3. Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang
   zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Ar-
   beitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.

  (3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten
nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor-

schritten mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu un-
terziehen, können die Nachuntersuchungen an einem Ter-
min vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Nachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.

                           § 30
                   Ermächtigte Ärzte

  Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müs-
sen von der zuständigen Behörde nach § 41 Abs. 5 hierzu
ermächtigt sein.

                           § 31

              Ärztliche Bescheinigungen

  ( 1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich
festzuhalten und den Untersuchten über den Unter-
suchungsbefund zu unterrichten.
  (2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten
Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen,
ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung an
dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über das
Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung etwai-
ge Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In
der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine
Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 5
herbeigeführt werden kann, wenn die Bescheinigung für
unzutreffend gehalten wird.

  (3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt
1. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des
   Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte
   Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse ge-
   fährdet erscheint, und

2. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form

   medizinisch zu beraten.

   (4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit
einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der
Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzu-
teilen. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch
die zuständige Behörde zu unterrichten.

  (5) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeit-
nehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für
unzutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständi-
gen Behörde beantragen.

                           § 32
                         (entfällt)

                             § 33

    Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung

  Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung
nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den
Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen
oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-
nahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den Unter-
suchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen.
Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur
beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch
Maßnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden
können.
BGBl. 1993, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799
                               Nr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                               1799

                           § 34

                Vorsorgekartei und

    Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

   (1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärzt-
lich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine
Vorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer
oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht
auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.

  (2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende
Angaben enthalten:
 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe-
    nen Arbeitnehmers,

 2. Wohnanschrift,
 3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
 4. Ordnungsnummer,

 5. zuständiger Krankenversicherungsträger,
 6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefähr-
    dungsmöglichkeiten,

 7 . Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des

     Endes der Tätigkeit,

 8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei
    denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit

    bekannt),

 9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersu-
    chungen,
10. Datum der      nächsten    regelmäßigen    Nachunter-
    suchung,

11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
12. Name dessen, der die Vorsorgek.artei führt.

Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen

Datenträgern gespeichert werden.

  (3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen
Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen
Ausscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeit-
nehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die
ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeitge-
ber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehän-
digten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.

   (4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren,
daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei
enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht
offenbart werden.

                sechster Abschnitt

           Zusätzliche Vorschriften
               für den Umgang
            mit krebserzeugenden
           und erbgutverändernden
                Gefahrstoffen

                           § 35

                 Begriffsbestimmungen

  (1) Krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahr-
stoffe im Sinne des Sechsten Abschnitts sind Stoffe und

Zubereitungen, die krebserzeugend oder erbgutverän-
dernd sind, sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,

aus denen bei der Herstellung oder Verwendung krebser-

zeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitun-
gen entstehen oder freigesetzt werden können.

  (2) Stoffe sind krebserzeugend im Sinne des Absat-
zes 1, wenn sie mit den Hinweisen auf besondere Gefah-
ren R45 oder R49 gekennzeichnet sind oder in der Be-
kanntmachung nach 4a Abs. 1 mit R45 oder R49 bezeich-
net oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitge-
bers als krebserzeugend in die Kategorie 1 oder 2 nach
Anhang I Nr. 1.4.2.1 einzustufen sind. Die Bekanntma-
chungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
ordnung nach § 52 Abs. 3 sind zu beachten.

   (3} Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne
des Absatzes 1 anzusehen, sofern der Massengehalt an
einem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als
0, 1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in der Bekanntma-
chung nach § 4 a Abs. 1 andere stoffspezifische Konzen-
trationsgrenzen festgelegt sind. Abweichend von Satz 1
gelten für die nachfolgend genannten krebserzeugenden

Stoffe die jeweils zugeordneten besonderen Gehaltsgren-

zen für den Massengehalt in der Zubereitung in Hundert-
teilen:

- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin               0,01

   o-Aminoazotoluol                        0,01
- 4-Aminobiphenyl und seine Salze          0,01
   Alpha,alpha,alpha-trichlor-toluol       0,01
- Alpha-chlor-toluol                       0,01
   Gemische von Alpha-chlor-toluo!en       0,01
   Benzidin und seine Salze                0,01
- Benzo[a]pyren                            0,005
- Bis(chlormethylether)                    0,0005
- 2,4-Butansulton                          0,01

- Cadmium und lösliche Cadmiumver-

   bindungen sowie Cadmiumoxid             0,01
   Cadmiumchlorid (in atembarer Form)      0,01
- N-Chlorformyl-morpholin                  0,0005
- Chlormethyl-methylether                  O,ü1
   4-Chlor-o-toluidin                      0,01
- 1,4-Dichlorbuten-2                       0,01
-- 2,2'-Dichlordiethylsulfid               0,01
   3,3'-Dimethoxybenzidin                  0,05
   und seine Salze
   3,3'-Dimethylbenzidin                   0,05
   und seine Salze
   Dimethylcarbamoylchlorid                0,0005
- 1,2-Dimethylhydrazin                     0,01
   Hexamethylphosphorsäuretriamid          0,0005
- p-Kresidin                               0,01
- N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin           0,01
- 2-Naphthylamin und seine Salze           0,01
- 4-Nitrodiphenyl                          0,01
- N-Nitrosodiethanolamin                   0,0005
- N-Nitrosodiethylamin                     0,0001
- N-Nitrosodimethylamin                    0,0001
- N-Nitrosodi-n-butylamin                  0,0001
- N-Nitrosodi-n-propylamin                 0,0001
- N-Nitrosodi-i-propylamin                 0,0005
- N-Nitrosoethylphenylamin                 0,0001
- N-Nitrosomethylethylamin                 0,0001

- N-Nitrosomethylphenylamin                0,0001
- N-Nitrosomorpholin                       0,0001
   N-Nitrosopiperidin                      0,0001
BGBl. 1993, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
1800                                    BundesgesetzlblaU, .Jahrgang 1993, Teiil I

- N-Nitrosopyrrolidin                         0,0005
  1,3-Propansulton                            0,01
  2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin         0,0000002
- Tetranitromethan                            0,001

  (4) Krebserzeugende Gefahrstoffe im Sinne des Sech-
sten Abschnitts sind auch
1 . Buchenholzstaub und Eichenholzstaub. Die Vorschrif-
   ten der §§ 36 bis 38 gelten jedoch nur dann, wenn in
   einem Betrieb, Betriebsteil oder Arbeitsbereich, bezo-
   gen auf den gesamten jährlichen Holzeinsatz, in erheb-
   lichem Umfang Buchen- oder Eichenholz be•• oder ver-
   arbeitet wird,

2. Azofarbstoffe mit einer krebserzeugenden Aminkom-
   ponente. Zubereitungen von Azofarbstoffen mit krebs-
   erzeugender Aminkomponente sind nach Absatz 3 ent-
   sprechend ihrem Gehalt an potentiell durch reduktive
   Azospaltung freisetzbarem krebserzeugenden Amin
   und dem Gehalt des Azofarbstoffes in der Zubereitung
   als krebserzeugend einzustufen,
3. Pyrolyseprodukte aus organischem Material . Es ist zu-
   lässig, als Bezugssubstanz für Pyrolyseprodukte mit
   krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Koh-
   lenwasserstoffen den Stoff Benzo[a]pyren .zu wählen,

4. Dieselmotoremissionen.
   (5) Den krebserzeugenden Gefahrstoffen gleichgestellt
sind ferner

a) die Herstellung von Auramin,
b) Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Staub, Rauch oder
   Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffi-
   nation von Nickelmatte ausgesetzt sind.

  (6) Stoffe sind erbgutverändernd im Sinne des Absat-
zes 1, wenn sie beim Inverkehrbringen mit den Hinweisen
auf besondere Gefahren R46 gekennzeichnet oder in der
Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 mit R46 bezeichnet
oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers
nach Anhang I Nr. 1.4.2.2 in die Kategorie 1 oder 2 als
erbgutverändernd einzustufen sind. Die Bekanntmachun-
gen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
nach§ 52 Abs. 3 sind zu beachten.

  (7) Zubereitungen sind erbgutverändernd im Sinne des
Absatzes 1, sofern der Massengehalt an einem erbgutver-
ändernden Stoff gleich oder größer als 0, 1 vom Hundert
beträgt, soweit nicht in der Bekanntmachung nach § 4 a
Abs. 1 andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen
festgelegt sind. Abweichend von Satz 1 gelten für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Stoffe die dort zugeordneten
besonderen Gehaltsgrenzen.

                          § 36

         Zusätzli,che Ermittlungspflichten,
        Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
 beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoff en       1

   (1) Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang mit krelbser-
zeugenden Gefahrstoffen zur umfassenden Bewertung
aller Gefahren für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition
gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten
kann, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeit-
nehmer zu ermitteln. Diese Bewertung muß in regelmäßii-
gen Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen,

die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber
krebserzeugenden Gefahrstoffen auswirken können, er-
neut vorgenommen werden..

   (2) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies
zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist,
durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem
geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch
wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder
Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs-
und Verwendungsverfahren muß, soweit dies nach dem
Stand der Technik möglich ist, geändert werden, wenn
dadurch auf die Verwendung des krebserzeugenden Ge-
fahrstoffes verzichtet oder das Auftreten des krebserzeu-
genden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz verhindert werden
kann. Ist eine Substitution nach Satz 1 oder 2 nicht mög-
lich, so sind zur Vermeidung der Exposition der Arbeitneh-
mer technische und organisatorische Maßnahmen nach
den Absätzen 3 bis 8 zu treffen.

   (3) Ist eine Substitution nach Absatz 2 Satz 1 oder 2
nicht möglich, so sind krebserzeugende Gefahrstoffe in
geschlossenen Anlagen herzustellen oder zu verwenden,
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist
Arbeitnehmer dürfen krebserzeugenden Gefahrstoffen nur
ausgesetzt werden, wenn dies nach dem Stand der Tech-
nik unvermeidbar ist. Am Ende der Reaktion oder des
Arbeitsvorgangs dürfen krebserzeugende Gefahrstoffe als
V~runreinigung oder Beimischung im isolierten End- oder
Zwischenprodukt nur in einer Konzentration vorhanden
sein, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.

  (4) Zur Einhaltung des Expositionsverbotes nach § 15a
Abs. 1 dürfen besonders gefährliche krebserzeugende
Gefahrstoffe nur in geschlossenen Anlagen hergestellt
oder verwendet werden. Werden Arbeitnehmer im Rah-
men der Ausnahmebestimmungen des § 15 a Abs. 1
Satz 2, des § 43 Abs. 7 oder der Übergangsbestimmun-
gen des § 54 Abs. 1 und 2 den besonders gefährlichen
krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgesetzt, so muß Bil-
dung und Ausbreitung der Gefahrstoffe nach dem Stand
der Technik soweit wie möglich begrenzt werden.

  (5) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden
Stoffen unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber dafür zu
sorgen, daß die Technische Richtkonzentration unter-
schritten wird. Wird die Technische Richtkonzentration
nicht unterschritten, gilt § 19 Abs. 5 entsprechend. Wird
die Auslöseschwelle nicht unterschritten, gilt § 19 Abs . 5
Satz 1, 2 und 4 entsprechend.

  (6) Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
am Arbeitsplatz sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu
ergreifen:

1. Die Menge der krebserzeugenden Gefahrstoffe am
   Arbeitsplatz ist so weit wie möglich zu begrenzen.

2. Die Zahl der in den betroffenen Arbeitsbereichen je-
   weils tätigen Arbeitnehmer ist so gering wie mög!iich zu
   halten.

3.. Arbeitsbereiiche, in denen mit krebserzeugenden
    Stoffen umgegangen wird, sind von anderen Arbeits-
    bereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen
    Arbeitnehmern zugänglich zu machen, die sie zur Aus-
    übung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter
    Aufgaben betreten müssen . Unbefugten ist der Zutritt
BGBl. 1993, Seite 1801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1801
                                Nr. 5,7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Oktober 1993                              1801

   zu untersagen. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so
   zu gestalten, daß ihre Reinigung jederzeit möglich ist.
4. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Ge-
   fahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete
   Warn- und Sicherheitszeichen, sowie mit dem Zeichen
   "Essen, Trinken und Rauchen verboten" zu kenn-
   zeichnen.
5,. Krebserzeugende Gefahrstoffe sind in geeigneten,
    dicht verschließbaren und gekennzeichneten Behält-
    nissen zu lagern, aufzubewahren und zu transportie-
    ren.

6. Reststoffe und Abfälle, die krebserzeugende Gefahr-

   stoffe enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließ-·
   baren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Ge-
   fahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und
   zu entsorgen. Im Falle von Buchenholzstaub und Ei-
   chenholz.staub ist eiine Kennzeichnung der Behältnisse
   nicht erforderlich.
7. Die Behältnisse für krebserzeuge,nde Gefahrstoffe und
   für Abfälle, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthal-
   ten, sind beim Umgang klar, eindeutig und sichtbar
   mindestens mit den Angaben
   a) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und
      der Bestandteile der Zubereitung nach § 6 Abs. 1
      Nr . 1, § 7 Abs . 1 Nr . 11 und 2 und
   b) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen Ge-
      fahrenbezeichnungen nach § 6 Abs. 1 Nr . 2 und § 7
      Abs. 1 Nr. 3

   zu k.ennzeichnen. Satz 1 gilt nicht in de,n Fällen des
   § 23 Abs. 4. Bei Behältnissen für Abfälle aus Laborato-
   rien, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, kann
   die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 1 Nr . 2 entfallen;
   diese sind mit einer charakterisierenden Bezeichnung
   des Abfalls, die weitgehend die enthaltenen Stoffe und
   Stoffgruppen berücksichtigt, und den Gefahrensymbo-

   len und -bezeichnungen zu versehen. Bei der Einstu-
   fung der Abfälle hinsichtlich der krebserzeugenden und
   reproduktionstoxischen Eigenschaften ist von der
   höchsten zu erwartenden Gefahr auszugehen.

8. Für Notfälle, bei denen Arbeitnehmer ungewöhnlich
   hohen Konzentrationen an krebserzeugenden Gefahr-
   stoffen ausgesetzt sein können, sind geeignete Vor-
   kehrungen zu treffen.

9. Alle Rä.ume, Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu

   reinigen.

   (7) In Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden
Gefahrstoffen umgegangen wird, darf abgesaugte Luft
nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf
die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin
zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behörd-
licher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfah-

ren oder Geräte ausreichend von krebserzeugenden Stof-
fen gereinigt ist. Die Luft muß dann so geführt oder gerei-
nigt werden, daß krebserzeugende Stoffe nicht in die
Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen.

   (8) Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nicht für die besonders
gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a
Abs. 1. Satz 1 gilt nicht für Asbest, sofern bei Arbeiten
nach § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Entsorgung nur mit
ortsbeweglichen Einrichtungen, deren Abluft nach dem
Stand der Technik nicht ins Freie geleitet werden kann,
möglich ist.

                           § 37
                         Anzeige

  (1) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich, späte-
stens 14 Tage vor Beginn der Herstellung oder Verwen-
dung anzuzeigen:
1. Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugen-
   der Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt
   werden kann, sowie die
2.. Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes.

  (2) Die Anzeige muß insbesondere folgende Angaben

enthalten:

11. die Stoffidentität, die Eigenschaften und die Menge des
    krebserzeugenden Gefahrstoffes,
2. eine Beschreibung des Herstellungs- oder des Verwen-
   dungsverfahrens oder der Verwendung einschließlich
   der durchzuführenden Tätigkeiten, des Verwendungs-
   zwecks, der Verwendungsart sowie der vorgesehenen
   Funktion des Gefahrstoffes,
3. die getroffenen Schutzmaßnahmen und, falls vorge-
   sehen, Art und Qualität der zu verwendenden Schutz-
   ausrüstung,
4. das Ergebnis der Ermittlung nach § 36 Abs. 1 und
   begründende Angaben, wa~um           ·
   a) keine Substitution nach § 36 Abs. 2 Satz 1 möglich
      ist,

   b) das Auftreten des Gefahrstoffs am Arbeitsplatz nicht
      zu vermeiden ist,

5. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff
   umgehen,
6. Art und Ausmaß der Exposition durch den Gefahrstoff,
   insbesondere Meßergebnisse, soweit sie vorliegen.

  (3) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich nach

Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten
nach der erstmaligen Anzeige, das Ergebnis der Ermittlun-
gen nach § 18 Abs. 1 mitzuteilen.

   (4) In der Anzeige ist bei Abbruch-, Sanierungs- oder
lnstandhaltungsarbeiten an und in bestehenden Anlagen,
Einrichtungen, Fahrzeugen (mit Ausnahme von Kraftfahr-
zeugen), Gebäuden oder Geräten, die besonders gefährli-
che krebserzeugende Gefahrstoffe nach § 15 a Abs. 1

enthalten, zusätzlich der Nachweis zu erbringen, daß die

personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Un-
ternehmens nach § 15 a Abs. 3 für diese Arbeiten geeignet
ist. Abweichend von Satz 1 kann bei zugelassenen Unter-
nehmen nach § 39 Abs. 1 die Beifügung der Zulassung in
der Anzeige genügen.

 · (5) Die Anzeige nach Absatz 2 ist zu wiederholen beim
Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Ände-

rungen
1. des Herstellungsverfahrens oder der Verwendung,

2. der Schutzmaßnahmen,
3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff
   umgehen,

4. des Ergebnisses der Prüfung nach § 16 Abs. 2 in Ver-
   bindung mit § 36 Abs. 2,
spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für
gleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges.
BGBl. 1993, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
1802                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

  (6) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern
oder wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,
diesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 5
zur Kenntnis zu geben.

  (7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu-
gende Gefahrstoffe
1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder
   ihrer Zusammensetzung oder

2. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun-
   gen

verwendet werden.

  (8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu-
gende Gefahrstoffe zum Zweck der Forschung oder für
lehr- und Ausbildungszwecke hergestellt und verwendet
werden, soweit es sich bezogen auf den krebserzeugen-

den Gefahrstoff und das Arbeitsziel nicht um regelmäßig

wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Die nach Satz 1 not-
wendigen Anzeigen für regelmäßig wiederkehrende Tätig-
keiten sind abweichend von Absatz 1 bereitzuhalten und
zu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage
zu übermitteln.

  (9) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit
Dieselmotoremissionen im Freien und die Abgabe von
benzolhaltigen Ottokraftstoffen an Tankstellen.

                          § 38

                         (entfällt)

                           § 39
                Umgang mit Asbest
        bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten

  (1) Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in beste-
henden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach
gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von Un-
ternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen
Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen
worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des
Unternehmers zu erteilen, wenn die Nachweise nach § 37
Abs. 4 im notwendigen Umfang vorgelegt wurden.

  (2) Vor dem Beginn von Abbruch- und Sanierungsarbei-

ten an baulichen Anlagen und vor dem Entfernen von

asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Geräten sowie
auf Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen und mit der
Anzeige nach § 37 der zuständigen Behörde vorzulegen.
Der Arbeitsplan muß mindestens folgende Angaben ent-
halten:
1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
2. Ort und Ausführung der Arbeiten,
3. vorgesehene Arbeitsweise und die vorgesehenen
   Schutzmaßnahmen,
4. Angaben über persönliche Schutzausrüstungen,
5. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination
   der Arbeitnehmer und anderer Personen, die im Gefah-
   renbereich tätig sind,

6. Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße
   Entsorgung.

Vor dem Beginn von Abbrucharbeiten an baulichen Anla-
gen sind asbesthaltige Produkte nach dem Stand der
Technik zu entfernen und geordnet zu entsorgen. Bei
Sanierungsarbeiten sind vor dem Beginn der Arbeiten
asbesthaltige Produkte, soweit notwendig, zu entfernen
sowie geordnet zu entsorgen.

                           § 40

            Erbgutverändernde Gefahrstoffe

  Für den Umgang mit erbgutverändernden Gefahrstoffen
gelten die Vorschriften der§§ 36 bis 38 entsprechend.

                 Siebter Abschnitt

              Behördliche

     Anordnungen und Entscheidungen

                           § 41
      Behördliche Anordnungen und Befugnisse

  (1) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an seiner
Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahr-
stoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen,
daß der Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf,
nachdem er von einem Arzt untersucht worden ist. Die
Vorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend anzu-
wenden.

  (2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-
nung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
1. für Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt worden
   ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem
   Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge
   ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,
2. für Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden

   ist, daß sie Gefahrstoffen in besonders geringem Maße
   ausgesetzt sind.
  (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß sie von
dem Arzt, der eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-
chung durchgeführt hat, in anonymisierter Form über den
Untersuchungsbefund unterrichtet wird, soweit es sich um
die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwand-
lungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste

Abweichung eines biologischen Indikators von seiner

Norm handelt.

  (4) Die zuständige Behörde kann vor einer Entschei-
dung nach§ 31 Abs. 5 ein ärztliches Gutachten einholen.
Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Arbeit-
geber zu tragen.
  (5) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung
nach § 30 erteilen, wenn der Antragsteller
1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt
   und
3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung ver-
   fügt.

  (6) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des
Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die
Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzelfall
BGBl. 1993, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803
zur Erfüllung der sich aus dem Vierten, Fünften und Sech-
sten Abschnitt dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu
treffen hat. Dabei kann sie insbesondere anordnen, daß
der Arbeitgeber
1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung
   nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwen-
   dung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen
   treffen muß,

2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein

   vermuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und

   welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren
   getroffen werden müssen,
3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Arbeitnehmer
   gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr
   angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht inner-
   halb der gesetzten Frist oder sofort ausführt.

Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch
gegen Aufsichtspersonen erlassen werden.

   (7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die
Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 1 hinaus
verlangen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeits-
platzkonzentration oder die Technische Richtkonzentra-
tion als auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert un-
terschritten werden.

  (8) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die
Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe untersagen:
1. bei besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahr-
   stoffen nach § 15a Abs. 1, wenn deren Verwendung
   nicht erforderlich ist,

2. bei krebserzeugenden sowie erbgutverändernden
   Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 mit Ausnahme der
   in Nummer 1 genannten, wenn deren Verwendung
   nicht erforderlich ist und durch ein Verbot keine unvru-
   hältnismäßige Härte entstehen würde.

Satz 1 gilt nicht, wenn krebserzeugende oder erbgutverän-
dernde Gefahrstoffe zum Zwecke der Forschung herge-
stellt oder verwendet werden oder zum Zweck der Prüfung
ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder als
Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen ver-
wendet werden.
   (9) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz
von Leben und Gesundheit des Menschen oder zum
Schutz der Umwelt erforderlich ist, dem Arbeitgeber die
Anwendung von Verfahren untersagen, bei denen die in
Anhang V Nr. 3.1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitungen
oder Erzeugnisse in einer Konzentration von mehr als
5 mg/kg (ppm) anfallen. Dies gilt auch, wenn die Konzen-
tration an 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 1 mg/kg
(ppm) überschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
die genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
zum Zwecke der Forschung hergestellt oder verwendet
werden oder zum Zwecke der Prüfung ihrer Eigenschaften
oder als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun-
gen verwendet werden.

                           § 42

                   Ausnahmen

     von den Vorschriften des Dritten Abschnitts

  Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen,
daß die Vorschriften der§§ 6, 7 und 9 Abs . 1 bis 6 auf das

!Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereiitungen ganz
oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es siich um
brandfördernde, leichtentzündliche, entzündliche, minder-
giftige oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so ge-
ringer Menge handelt, daß eine Gefährdung beim Umgang
nicht zu befürchten ist

                           § 43

                   Ausnahmen

    von den Vorschriften des Vierten AbschniUs

  (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers Ausnahmen von den Verboten des
§ 15a Abs. 4 und 5, der§§ 15b, 15c und 15d sowie des
Anhangs IV Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 1O und 11 Abs. 1 in
Verbindung mit § 15 zulassen, wenn

1. der Arbeitgeber eine      andere,   ebenso    wirksame
   Maßnahme trifft oder

2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
   unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
   Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit-
   nehmer vereinbar ist.

  (2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen A.ntrag
Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 12
Abs. 1 zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse
1. zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder
   als Nebenprodukt anfallen oder

2. zu Forschungszwecken verwendet werden

und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz
der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind, sowie die
schadlose Abfallentsorgung gewährleistet ist

  (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr . 13 . 1
Abs. 1 und 2

1. für die Verwendung zur ordnungsgemäßen Entsorgung
   als Abfall oder
2. für Forschungs- und Analysezwecke
zulassen, wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen
zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen
worden sind.

   (4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 54
Abs. 4 Nr. 2 für einen begrenzten Zeitraum veriängem,
soweit eine gesicherte Entsorgung nicht gewährleistet ist.
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag die
Frist nach Satz 1 aus wichtigem Grund verlängern, wenn
hierdurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet
wird.

   (5) Die zuständige Behörde kann auf schritmchen Antrag
für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von
dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14
Abs. 1 zulassen, sofern die dort genannten Stoffe, Zube-
reitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung
unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen

PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in

einer nach § 6 oder § 15 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes genehmigten Anlage eingesetzt werden sollen,
die Endprodukte niicht dem Verbot des Anhangs IV Nr. 14
BGBl. 1993, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1804
1804                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

Abs. 1 unterliegen und Gefahren für Leben oder Gesund-
heit des Menschen oder für die Umwelt nicht entstehen
können; dieser Zeitraum kann auf schriftlichen Antrag
jeweils um ein Jahr verlängert werden.

  (6) In besonders begründeten Einzelfailen kann die zu-
ständige Behörde auf schriftlichen Antrag längstens für
fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, Ausnah-
men von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV
Nr. 14 Abs. 1 zulassen, wenn

1 . PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für unter-

   tägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkei-

   ten, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger

   gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht wer-
   den sollen oder
2. PCS- oder PCT-haltige Transformatoren zum Aus-
   gleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit
   Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT
   enthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder
   PCT, wieder aufgefüllt werden sollen,
sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden
und Vorkehrungen getroffen sind, daß Gefahren für Leben
oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht
entstehen können.

  (7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des
§ 15a Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 zulassen, wenn nach
dem Stand der Technik die Einhaltung der Verbote nicht

möglich ist.

   (8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von
§ 15 d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel
zulassen, wenn diese von der Biologischen Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen
Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch
das Bundesgesundheitsamt oder die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung verlangen. Satz 1 gilt auch
für Begasungen, die zur Prüfung und Anerkennung von
Begasungsverfahren mit neuen Begasungsmitteln erfor-
derlich sind.

                          § 44

          Ausnahmen von den Vorschriften
        des fünften und sechsten Abschnitts

  (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-
   nahme trifft oder

2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
   unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
   Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit-
   nehmer vereinbar ist.

  (2) Von den in§ 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und
Erkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine eben-
so wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlangen der
zuständigen Behörde ist dies im Einzelfall nachzuweisen.
  (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers abweichend von § 37 Abs. 2 eine verein-
fachte Anzeige zulassen.

                  Achter Abschnitt

   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

                            § 45
               Jugendarbeitsschutzgesetz

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26
Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Jugendlichen entge-
gen § 15 b Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder

Abs. 4 Satz 1 mit einem der dort genannten Stoffe be-

schäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 5 Krankheitserregern

aussetzt.

  (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung einen Jugendlichen in seiner Gesund-
heit oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5, 6 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.

                            § 46
                   Mutterschutzgesetz

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 4 des
Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig eine Frau entgegen § 15b Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7
Satz 1 oder Satz 3 mit einem der dort genannten Stoffe
beschäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 3 Krankheits-
erregern aussetzt.

  (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche

Zuwiderhandlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder
Gesundheit gefährdet, ist nach§ 21 Abs. 3, 4 des Mutter-
schutzgesetzes strafbar.

                            § 47
                    Heimarbeitsgesetz

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des
Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 15 c Abs. 1 die dort genannten Stoffe zur
   Verwendung in Heimarbeit überläßt oder
2. entgegen § 15c Abs. 3 Satz 2 einem in Heimarbeit

   Beschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt.

  (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in sei-
ner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32
Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.

                           § 48

                 Chemikaliengesetz
          - Kennzeichnung und Verpackung

  Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5c des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
t. entgegen § 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 9
   oder 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 die dort genannten
   Erzeugnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
   Weise kennzeichnet,
2. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 oder § 7 Abs. 5 Satz 2
   Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
   übermittelt,
BGBl. 1993, Seite 1805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1805
3. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 5,
   Abs. 2 oder 4 Satz 2 über das Sicherheitsdatenblatt
   zuwiderhandelt oder
4. als Verantwortlicher nach § 14 Abs. 5 entgegen § 14
   Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 in Verbindung mit Anhang 1
   Nr. 5 im Sicherheitsdatenblatt erforderliche Angaben
   nicht, nicht vollständig oder nicht zutreffend übermit-

   telt.

                               § 49
                Chemikaliengesetz - Anzeige

  Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des

Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
   Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
   mit Abs. 3, oder Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder 4 oder Nr. 5.2
   Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 5.2.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
   oder Nr. 6.3.2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder
2. entgegen § 37 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Satz 1 oder Abs. 5

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet.

                             § 50
              Chemikaliengesetz - Umgang

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als
Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen § 15 a Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort
    genannten Gefahrstoffen aussetzt,

 2. entgegen § 15a Abs. 2 nicht die dort genannten Ge-

    fahrstoffe durch die vorgeschriebenen Stoffe, Zuberei-
    tungen und Erzeugnisse ersetzt,

 3. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 1 bis 3 Abbruch-, Sanie-

    rungs- und lnstandhaltungsarbeiten ohne die dort ge-
    forderte personelle Ausstattung des Unternehmens
    durchführt,
 4. entgegen § 15 a Abs. 4 Arbeitnehmer ohne persön-
    liche Schutzausrüstung bei Überschreiten der Aus-
    löseschwelle mit den dort genannten Arbeiten be-
    schäftigt,

 5. entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1

    oder 3 Frauen mit einem der dort genannten Stoffe

    beschäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 3 Krank-

    heitserregern aussetzt, wenn die Handlung nicht nach
    § 46 geahndet werden kann,
 6. entgegen § 15 b Abs. 8 gebärfähige Arbeitnehmerin-
    nen mit den dort genannten Gefahrstoffen beschäf-
    tigt,
 7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3 das Ergebnis der Prü-
    fung nicht vorlegt,
 8. entgegen § 16 Abs. 3a ein Verzeichnis nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig führt,
 9. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
    Nr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeit-
    nehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innenflä-
    chen und Einbauten von Räumen und Behältern be-
    schäftigt,

10. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
    Nr. 3.3 die dort genannten Schutzmaßnahmen nicht
    beachtet,
11. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
    Nr. 4.2.1 nicht dafür sorgt, daß Waschräume mit Du-
    schen zur Verfügung gestellt werden,

12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz die ermit-

    telten Werte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig mitteilt,
13. entgegen§ 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
    mit Abs. 6 Satz 3, geeignete persönliche Schutzausrü-
    stungen nicht zur Verfügung stellt oder nicht in ord-

    nungsgemäßem Zustand hält,

14. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung
    nicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht in
    der Sprache der Beschäftigten abfaßt oder nicht an
    geeigneter Stelle bekanntmacht,
15. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitneh-
    mer nicht vor der Beschäftigung oder danach minde-
    stens einmal jährlich unterweist oder Inhalt oder Zeit-
    punkt der Unterweisungen nicht schriftlich festhält
    oder nicht durch Unterschrift bestätigen läßt,

16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 gebärfähige Arbeitneh-
    merinnen nicht oder nicht vollständig unterrichtet,
17. entgegen§ 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe,
    Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsge-
    mäß verpackt oder kennzeichnet,

18. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Standfla-
    schen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
    kennzeichnet,

19. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 die dort aufgeführten
    Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorgeschriebe-

    nen Weise aufbewahrt oder lagert,

20. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei
    dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen

    worden ist, beschäftigt oder weiterbeschäftigt;   ·

21. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer
    beschäftigt oder weiterbeschäftigt oder
22. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten Arbei-
    ten ohne Zulassung durch die zuständige Behörde
    durchführt.

  (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung

das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder frem-

de Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach

§ 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.

                            § 51
                 Chemikaliengesetz
      - Herstellungs- und Verwendungsverbote
  Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge-
setzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1
   Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 12 Abs. 1,
   Nr. 13.1 Abs. 1, Nr. 14 Abs. 1, Nr. 15 Satz 1 oder
   Nr. 18 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitun-
   gen oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet,
BGBl. 1993, Seite 1806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1806
1806                                       BundesgesetzblaU, Jahrgang 1993, Teill 1

2..    an,rio,,on § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr.. 4
       Satz 1, Nr. 5 Abs . 1, Nr. 13.1 Abs. 2, Nr..17.1 Abs. 2

       Satz 1 oder Nr. 19 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe,
       Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet,

3. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3
   Abs . 1 oder 2, Nr. 6Abs . 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr.17,1 Abs„1
   Satz 1, Nr.. 17..2 Abs. 1 oder Nr. 17.3 Abs. 1 die dort
   aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
   zu den in diesen Vorschriften jeweils genannten Zwek-
   ken verwendet,

4.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 10 di1e
       dort genannten Dekorationsgegenstände herstellt,

5. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11
   Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder
   Erzeugnisse außerhalb geschlossener Anlagen ver-
   wendet,
6.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11
      Abs. 2 Satz 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitun-

      gen oder Erzeugnisse in anderen als gewerblich ge-
      nutzten Räumen verwendet,
7.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 16
    Isopropanol nach dem Starke Säure-Verfahren her-
    stellt,

8.. entgegen § 15 d Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 Begasungen
    durchführt oder

9. entgegen § 15d Abs . 2 Satz 1 Begasungen ohne Er-
   laubnis durchführt.

                     Neunte1r AbschniU

                     Sch I u ßvo1rsc h riUen

                               § 5.2
                · Ausschuß fü1r Gefah1rstoffe

  ( 1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird der Ausschuß für Gefahrstoffe gebildet, der sich
aus folgenden sachverständigen Mitgliiedern zusammen-
setzt:
      7 Vertreter der Gewerkschaften,

      1 Vertreter der Bundesv,ereinigun·g d,er Deutschen

        Arbeitgeberverbände,
- 1 Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen
        Industrie,
- 1 Vertreter des Verbandes der Chemiischen Industrie,

- 2 Vertreter der Hersteller von Gefahrstoffen,
- 2 Vertreter von Betrieben, die Gefahrstoffe in den Ver-
    kehr bringen,
- 2 Vertreter von Betrieben, in denen mit Gefahrstoffen
    umgegangen wird,

- 6 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder,
- 1 Vertreter der Bergbehörden,

- 3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-

    rung,

- 1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesund-
    heitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen For-
    schungsgemeinschaft,

- 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz,

- 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin,

- 1 Vertreter der Biologischen Bundesanstalt für Land-
    und Forstwirtschaft,

- 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung
    und -prüfung,
- 1 Vertreter des Umweltbundesamtes,

- 1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes,

- 1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesan-
     stalt,

- 1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und Be-
    triebsärzte,
- 1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsinge-
    nieure,
- 3 Vertreter der Wissenschaft,

- 1 Vertreter der Hochschulverwaltungen,

- 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher.
  (2) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

1.. die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und
    Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu
    ermitteln,

2.. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung
   . gestellten Anforderungen erfüllt werden können,

3.. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und
    Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann
die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und Er-
kenntnisse, insbesondere die vom Ausschuß für Gefahr-
stoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkennt-
nisse sowie die vom Ausschuß für Gefahrstoffe nach
Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln zur Erfüllung der
von der Verordnung gestellten Anforderungen im Bundes-
arbeitsblatt bekanntgeben..

   (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
lkann nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe
Stoffe bekanntgeben, bei denen nach gesicherter wissen-
schaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erb-
gutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wir-

kung für die Beschäftigten auszugehen ist.

  (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe
die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die Techni-
schen Richtkonzentrationen und die Biologischen Arbeits-
platztoleranzwerte sowie den arbeitsmedizinisch begrün-
deten stoffspezifischen Wert nach § 28 Abs. 2 bekannt-
geben.

  (5) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gefahrstoffe ist
ehrenamtlich.

   (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-

glied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine

Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner
Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-
den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung.
BGBl. 1993, Seite 1807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1807
   (7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen ober-
sten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen
des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre-
tern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu ertei-
len.

  (8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesan-
stalt für Arbeitsschutz.

                          § 53

                 ISO- und DIN-Normen

  ISO- und DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung
verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, er-
schienen und beim Deutschen Patentamt in München
archivmäßig niedergelegt.

                          § 54

                Übergangsvorschriften

  (1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37
Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31 . Dezember 1993 nicht für
die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1994 nicht für
das Verwenden folgender chrysotilhaltiger Zubereitungen
und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung
benötigten asbesthaltigen Rohstoffe:

1. Schutzkleidung für das Hantieren mit feuerflüssigen

   Massen für Temperaturen über 1000 °C,
2. Kanal- und Druckrohre für den Tiefbaubereich, ausge-
   nommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,

3. Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohle-
   tagebauen,

4. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Brernsklotzsohlen
   für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine si-
   cherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupp-
   lungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen as-
   bestfreien Bremsklotzsoh!en auf dem Markt angeboten
   werden,
5. duroplastische Formmassen       zur   Herstellung   von
   Kommutatoren,

6. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Pak-
   kungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und
   gewerbliche Anwendung,
7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen,

8. poröse Massen für Acetylenflaschen. Vor dem 31. De-

   zember 1994 hergestellte Acetylenflaschen mit chryso-

   tilhaltigen porösen Massen dürfen auch nach dem
   31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht und ver-

   wendet werden, wenn eine Exposition der Arbeit-

   nehmer ausgeschlossen ist.
  (2) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37
Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für
die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger
Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden
Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten
asbesthaltigen Rohstoffe, soweit

1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
   nisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zuberei-
   tungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte
   führt und

sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am
Arbeitsplatz unterhalb 1000 F/m3 liegt.

   (3) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 2 dürfen
die dort genannten Erzeugnisse, die bis zum 1. April 1992
in den Verkehr gebracht worden sind, weiter verwendet
werden.

  (4) Ausgenommen von dem Verbot des Anhangs IV
Nr. 14 Abs. 1 ist das Verwenden einschließlich der
innerbetrieblichen Instandhaltung der vor dem 29. Juli

1989 in den Verkehr gebrachten
1. Kondensatoren mit mehr als 1 Liter PCB-haltiger Flüs-
   sigkeit längstens bis 31. Dezember 1993,

2. Erzeugnisse nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 4 bis zu
   ihrer Außerbetriebnahme, längstens bis zum 31. De-
   zember 1999.

   (5) Die Verbote für die in Anhang IV Nr. 17.1 Abs. 1 Nr. 7

bis 16 und Abs. 2 genannten Ausgangsstoffe und Zube-
reitungen gelten nicht bis zum 31. Dezember 1995. Die
Verbote in Anhang IV Nr. 17.2 Abs. 1 gelten nicht bis zum
30. Juni 1994. Die Verbote in Anhang IV Nr. 17.3 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe f bis I gelten nicht bis zum 30. Juni
1995.

   (6) Das Verbot in Anhang IV Nr. 18 Abs. 1 gilt für Mono-

rnethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) sowie die
diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen und Erzeugnisse
bis zum 18. Juni 1994 nicht. Abweichend von Satz 1 giit
dieses Verbot für Monomethyltetrachlordiphenylmethan
(Ugilec 141) bis zum 31. Dezember 1996 nicht für Anla-

gen, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befan-
den.

   (7) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den
Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom 1. Novem-
ber 1993 nach den Vorschriften der Verordnung zur Novel-
lierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Ge~
fährlichkeitsmerkrnaleverordnung und zur Änderung der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Okto-
ber 1993 (BGBI. 1S. 1782) kennzeichnen. Vor dem 1. No-
vember 1993 in den Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe
und Zubereitungen dürfen noch bis zum 30. April 1994
nach den bis 31. Oktober 1993 geltenden Vorschriften
gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Stoffe oder Zuberei-
tungen in den Verkehr bringt oder verwendet, für die bis
zum 31. Oktober 1993 eine Kennzeichnungspflicht nicht

bestand, muß diese spätestens vom 1. Mai 1994 an

kennzeichnen.

  (8) Das Sicherheitsdatenblatt nach § 14 muß spätestens

vom 1. Mai 1994 an mitgeliefert werden.

   (9) Eine außerbetriebliche Meßstelle, die nach den bis-
her geltenden Vorschriften in ein vom Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt be-
kanntgemachtes Verzeichnis aufgenommen worden ist
und einem Erfahrungsaustauschkreis angehört, gilt bis
zum 31. Dezember 1994 als anerkannte Meßstelle nach
§ 18 Abs. 2.

  (10) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in
§ 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für
Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum 1. Ja-
nuar 2000.
BGBl. 1993, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808
1808                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

  ( 11} Die §§ 5, 6, 9 und 10 gelten bis zum 30. April 1997
nicht für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder
Flüssiggas enthalten.

  { 12) Abweichend von § 15 d Abs. 4 Satz 2 darf Ethylen-

oxid bis zum 31. Dezember 1994 auch in Begasungs-

anlagen verwendet werden, die nicht vollautomatisch

arbeiten.

  (13) Anhang IV Nr. 11 Abs. 1 gilt bis zum 1. Januar 1996
nicht für Tetrachlormethan in Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen, die in fester Form im gewerblichen Bereich
verwendet werden.

   (14) § 15e in Verbindung mit Anhang V Nr. 6 tritt
6 Monate nach dem 1 . November 1993 in Kraft. Abwei-
chend von Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 darf, wer bis-
her Schädlingsbekämpfung gewerblich durchgeführt hat,
seine Tätigkeit bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem
1 . November 1993 weiter ausüben.

   (15) Für Betriebe, die bis zum 30. Oktober 1993 regel-
mäßig Arbeiten nach § 39 Abs. 1 ausgeführt haben, ist die

Zulassung innerhalb von 6 Monaten nach dem 30. Oktober
1993 zu beantragen. Bis zur Entscheidung über den An-
trag gelten sie als zugelassen.

                         Artikel 2

  Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 169) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „das Zollkrimi-
      nalinstitut" durch die Worte „das Zollkriminalamt"
      ersetzt,

   b) in Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „das Fraunho-
      fer-Institut für Chemie der Treib- und Explosions-

      stoffe" durch die Worte „das Fraunhofer-Institut für
      Chemische Technologie" ersetzt.
2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     .,,(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-
   behör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe oder
   Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und

   ihre Verpackung nach den Vorschriften der Anlage 3

   gekennzeichnet sind. Soweit diese Vorschriften nichts
   Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeich-
   nung anzubringen:

   1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes

      oder Gegenstandes;
   2.. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des
       Herstellers oder des Einführers oder des Vertriebs-
       unternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb
       der Europäischen Gemeinschaften Name und An-
       schrift dessen, der den Stoff in die Europäische
       Gemeinschaft einführt;
   3. der Herstellungsstätte;

   4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen;
   5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung
      nach Anlage 4; das Symbol muß mindestens 1 cm 2
      groß sein und mindestens ein Zehntel der von der
      Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausfüllen .
   Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der je-
   weils geltenden Fassung über Grundkennzeichnung

   und über die Anbringung zusätzlicher Gefahrensymbo-
   le mit den Gefahrenbezeichnungen und der Hinweise
   auf die besonderen Gefahren sowie der Sicherheitsrat-
   schläge auf den in Satz 1 genannten Stoffen und ihrer

   Verpackung bleiben unberührt. Als Hersteller im Sinne

   des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 gilt bei Stoffen nach § 1

   Abs. 3 des Gesetzes auch derjenige, unter dessen

   Namen oder Firma die Stoffe vertrieben oder anderen
   überlassen werden und der die Verantwortung dafür
   übernimmt, daß die Stoffe entsprechend dieser Verord-
   nung gekennzeichnet und verpackt sind."

3. § 15 wird aufgehoben.
4. In § 17 Nr. 1 wird die Angabe ,,, 15" gestrichen.

5. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „bis" durch das Wort .,,und"
   ersetzt.
6. § 45 wird wie folgt geändert:

   In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „der Westfälischen
   Gewerkschaftskasse" gestrichen.

7. Anlage 5 wird aufgehoben.

                         Artikel 3
         Änderungen anderer Verordnungen

 1. § 14 der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar
    1987 (BGBI. 1S. 547), die zuletzt gemäß Artikel 71 der
    Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)
    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1
       Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 2 in Verbindung mit
       Anhang I Nr. 1.1.2.4.1 bis 1.1.2.4.5 und Anhang VI
       der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986
       (BGBI. 1 S. 1470)" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1
       Nr. 2, 3 und 4, Abs. 2 und 3 in Verbindung mit

       Anhang I Nr. 1.2.2.1 bis 1.2.2.5 und von § 7 Abs. 1
       Nr. 3, 4und 5 in Verbindung mit Anhang 1
       Nr. 1.2.2.1 bis 1 .2.2.5 der Gefahrstoffverordnung"
       ersetzt.
    b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 7 und 8"
       durch die Angabe ,,§§ 9 und 42" ersetzt.

 2. Anlage 1 Nr. 5 Spalte 3 der Bedarfsgegenständever-

    ordnung vom 1O. April 1992 (BGBI. 1 S. 866) wird wie

    folgt gefaßt:
    „Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 4a
    oder § 4 b der Gefahrstoffverordnung als gefährlich

    eingestuft oder einzustufen sind."

 3. Der Anhang der Verordnung über genehmigungsbe-
    dürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586).,
    die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April
    1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden ist, wird wie
    folgt geändert:
    a) In Nummer 9.7 wird in den Spalten 1 und 2 die
       Angabe „Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
       nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)"
       jeweils durch die Angabe „Anhang V Nr. 2 der
       Gefahrstoffverordnung" ersetzt.
    b) In Nummer 9.13 wird in den Spalten 1 und 2 die
       Angabe „Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
       nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)"
       jeweils durch die Angabe „Anhang V Nr. 2 der
       Gefahrstoffverordnung" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 11809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11809
4. Die Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezem-
   ber 1991 (BGBI. 1 S. 2213) wird wie folgt geändert:

  Fußnote 1 in den Erläuterungen zu den Anhängen 1

  und 2 wird wie folgt gefaßt:

   ') Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung
      mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoffverordnung."

5. Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 20. September 1991 (BGBI. 1 S. 1891)

  wird wie folgt geändert:

  a) Anhang II wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 26.1 und 26.2 wird die Angabe
          ,,nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
          nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)"
          jeweils durch die Angabe „nach Anhang V
          Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung" ersetzt.

      bb) Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:

           ,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in
                Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-
                verordnung."
      cc) Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt:
           ,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in
                Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff-
                verordnung."
  b) Anhang III wird wie folgt geändert:

      aa) In Teil 1 Nr. 6 wird die Angabe „Anhang IV
          Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Au-
          gust 1986 (BGBI. 1 S. 1470)" durch die Angabe
          ,,Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung"
          ersetzt.

      bb) In Teil 1 Nr. 7 wird die Angabe „Anhang IV
          Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Au-
          gust 1986 (BGBI. 1 S. 1470)" durch die Angabe
          ,,Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung"
          ersetzt.

      cc) Teil 2 Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:
           ,.") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6
                in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-
                verordnung."

      dd) Teil 2 Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt:
           ,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in
                Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff-
                verordnung."

      ee) Teil 2 Fußnote 8 wird wie folgt gefaßt:

           .,•) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in

                Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.2 der Gefahrstoff-
                verordnung."

     ff)   Teil 2 Fußnote 9 wird wie folgt gefaßt:

           ,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in
                Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.1 der Gefahrstoff-
                verordnung."
      gg) Teil 2 Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt:
           „10) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 in
               Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.4 der Gefahrstoff-
               verordnung."

  c) Anhang IV wird wie folgt geändert:

     aa) Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:
           ,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in
                Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-
                verordnung."
     bb) Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt:

           ,,•) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in
                Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff-
                verordnung."

       cc) Fußnote 8 wird wie folgt gefaßt:
            .,8) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in
                 Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2 . 2 der Gefahrstoff-

                 verordnung."

       dd) Fußnote 9 wird wie folgt gefaßt:

            ,,9) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in
                 Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.1 der Gefahrstoff.
                 verordnung."

       ee) Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt:

           „ Es gilt die Begriffsbestimmung des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 in
            10
              )

                  Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.4 der Gefahrstoff-
                  verordnung."

 6. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verpackungsverordnung vom
    12. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1234) wird die Angabe,,§ 1
    Nr. 6 bis 15 der Verordnung über die Gefährlichkeits-
    merkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem
    Chemikaliengesetz" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1

    Nr. 6 bis 14 oder Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
    nung" ersetzt.

 7.. In § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a der Gesundheits-
    schutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBI. 1
    S. 1751) wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 7" durch die
    Angabe ,,§ 3 Abs. 8" ersetzt.

 8. Anlage 1 der Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991
    (BGBI. 1 S. 1450), die durch die Verordnung vom
    25. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 93) geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:

    a) In den Vorbemerkungen 2 Nr. 1 wird die Angabe
       ,,Anhang IV Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverord-
       nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), die
       zuletzt durch die Verordnung vom 23. April 1990
       (BGBI. 1 S. 790) geändert worden ist," durch die
       Angabe „Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoff-
       verordnung" ersetzt.

    b) In den Vorbemerkungen 2 Nr. 2 wird die Angabe
       ,,Anhang IV" durch die Angabe „Anhang V" er-
       setzt.

 9. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Giftinformationsverordnung vom
    17. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1424) wird wie folgt gefaßt:

    „Die Einstufung von Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 hat
    nach § 4b der Gefahrstoffverordnung zu erfolgen."

10. ln § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchsetzung der

    Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Aus-

    fuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien

    vom 13. April 1993 (BGBI. 1 S. 459) wird die Angabe
    ,,den §§ 3 bis 7" durch die Angabe „dem Dritten Ab-

    schnitt" ersetzt.

                             Artikel 4

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in
Kraft.

  (2) Mit dem Inkrafttreten treten

1. die Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoff-
   verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom
   25. September 1991 (BGBI. 1 S. 1931), geändert durch

   Artikel 100 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
   s. 512),
BGBl. 1993, Seite 1810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1810
1810                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

2. die Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale           -   ChemGefMerkV) vom   17. Juli   1990 (BGB!.   1
   von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemi-             s. 1422)
   kaliengesetz   (Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung   außer Kraft.



                             Der Bundesrat hat zugestimmt.


                             Bonn, den 26. Oktober 1993

                                          Der Bundeskanzler
                                           Dr. Helmut Kohl

                                         Der Bundesminister
                                    für Arbeit und Sozialordnung
                                            Norbert Blüm

                                      Der Bundesminister
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                         Klaus Töpfer

                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                         Horst Seehofer

BGBl. 1993, Seite 11811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11811
             Nlr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Oktober 1993                 11811




                             Berichtigung
           des Zweiiten Vermögensrecht:sänderungsgesetz.es

                                Vom 18. Oktober 11993

   Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vorn 14. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1    ist wie folgt zu berichtigen:
1 . Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:
   a) In dem durch Nummer 16 neu gefaßten § 18 Abs . 2 Satz. 6 sind die Worte
      ,,Die Sätze 1 bis 4'' durch die Worte Die Sätze 1 bis 5" zu ersetzen.
                                              11


   b) In dem durch Nummer 28 Buchstabe a neu gefaßten § 32 Abs . 1 Satz. 2 ist
      die Verweisung ,,§ 31 Abs. 2"· durch die Verweisung .,§ 31 Abs. 3" zu er-
      setzen.
2. Artikel 6 ist wie folgt zu berichtigen:
   a) In § 4 Abs. 4 Satz 3 sind die Worte „über eine Investitionsbescheinigung''
      durch die Worte „über einen Investitionsvorrang bescheid'·' zu ersetzen„
   b) In § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 ist hinter dem Wort „und" das Wort „ansonsten''
      einz.ufügen.
   c) lln § 18 Abs. 7 Satz 2 sind hinter dem Wort „Einigungsvertrages'' die Worte
      ,,genannten Gebietes'' einzufügen.
3. Artikel 14 Abs . 6 ist wie folgt zu berichtigen:
   a) In Satz 5 ist die Verweisung „Satz 2" durch die Verweisung „Satz. 3'' zu
      ersetzen.
   b} In Satz 7 ist das Wort ,,,Grundbuch'' durch das Wort „Grundstück" zu erset-
      zen.


  Bonn, den 18 . Oktober 1993

                       Bundesministerium der Justiz
                                Im Auftrag
                            Schmidt-Räntsch

BGBl. 1993, Seite 1812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1812
1812                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1


                                                           Bundesanzeiger Verlags-




Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und din zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
   setzung erlassenen Rechtsvorschriftcm sowie damit zusammenhängende
   Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
laufender Bezug nur im \/,c,.,1,,,,.,,,h,nn,,,,rr,,,n1 Postanschrift für Abonnements-
bestellungc~n sowie Bestellungen             erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsgos.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Be.'.ugi,pre1is für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
                     3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bu1~de,sqEise1t2blättcir, die vor dom 1. .Januar 1993 ausgegeben worden sind
                      Vo1·ein,ser1dunq des             auf das Postgirokonto Bundes-
                                          100 50,       gegen Vorausrechnung.
                       ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM
                     Liolerung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
          Anllaqi~bandiis. 20.30 DM (18,60 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten),          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
                     Vorausrochnung 21,30 DM                                                     Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
   ot1,,uu,:;u1tm; ist die Me!irwortsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz




                                                      Verkündungen im Bundesanzeiger
                             Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
                                        vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
                             im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:


                                                                                                       Bundesanzeiger                          Tag des
                    Datum und Bezeichnung der Verordnung
                                                                                               Seite     (Nr.         vom)                   lnkrafttretens


12. 10. 93          Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
                    der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
                    zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
                    Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
                    mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                       9721       (203      27. 10. 93)               11. 11. 93
                      96-1-2-123

12. 10. 93          Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
                    der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
                    zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
                    Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
                    mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                        9721       (203      27. 10. 93)              11. 11. 93
                      96·1-2-124

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1782. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d012bd25578b7a02….