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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1782
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11782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung,
zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung
und zur Änderung der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz
Vom 26. Oktober 1993
Auf Grund
- des§ 3a Abs. 4, der§§ 14, 16c Abs. 2, § 16d, § 16e
Abs. 5 Nr. 3, §§ 19, 20 Abs. 6, § 20b und § 25 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) und des § 7
Abs. 4 sowie des§ 27 Abs. 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) sowie des § 13 des
Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9 des
Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung,
- des § 17 des Chemikaliengesetzes und des § 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3
des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1410) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten Kreise,
- des § 143 Abs. 1 Nr. 1o des Seemannsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-
ordnen die Bundesministerien für Arbeit und Sozial-
ordnung und für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten,
- des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965) verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung,
- des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1
S. 315), der durch das Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1191) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Frauen und Jugend,
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe bin Verbindung mit§ 39
Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577)
verordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
- des§ 21 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBI. 1 S. 1993), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit,
- des § 12 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1O der Ver-
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministe-
rien für Wirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten,
- des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1169) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar
1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet das Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesmini-
sterien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung und
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d in Verbindung mit
§ 68 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Bundesberg-
gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) ver-
ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung,
- des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Düngemittelgesetzes
vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen
§ 2 Abs. 2 durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1435) geändert worden· ist, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:

Nr_ 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1783
Artikel 1
Verordnung
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) *)
1n ha ltsverze ich n i s
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§ Grundsatz
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
*) Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in
deutsches Recht umgesetzt
1.a) Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
staaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung ge-
fährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. l 187 S. 14),
b) Berichtigung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Ju-
ni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kenn-
zeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. l 110 S. 81);
2. Richtlinie 90/492/EWG der Kommission vom 5. September 1990
zur zweiten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt (ABI.
EG Nr. l 275 S. 35);
3. Richtlinie 93/18/EWG der Kommission vom 5. April 1993 zur
dritten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen an dem technischen Fortschritt (ABI.
EG Nr. l 104 S. 46);
4. Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989
zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der
Kategorien von Zubereitungen, deren Verpackung mit kinderge-
sicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares
Warnzeichen tragen müssen (ABI. EG Nr. l 19 S. 14);
5. Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über
gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesi-
cherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABI. EG Nr. L 238
S.25);
6. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur
Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssy-
stems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtli-
nie 88/379/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 76 S. 35);
7. Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur
zwölften Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie
67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-
nung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. l 180 S. 1);
8. Richtlinie 91/326/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur
dreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt-
linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 180 S. 79);
9. Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur
vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt-
linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
zweiter Abschnitt
Einstufung
§ 4 Gefährlichkeitsmerkmale
§ 4a Einstufung von Stoffen
§ 4b Einstufung von Zubereitungen
Dritter Abschnitt
Kennzeichnung und Verpackung
beim Inverkehrbringen
§ 5 Grundpflichten
§ 6 Kennzeichnung von Stoffen
§ 7 Kennzeichnung von Zubereitungen
§ 8 Kennzeichnung von Erzeugnissen
§ 9 Ausführung der Kennzeichnung
Verwaltungsvorschritten der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG
Nr. L 228 S. 67);
10. Richtlinie 91/632/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1991
zur fünfzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der
Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 328 S. 23);
11. Richtlinie 92/37/EWG der Kommission vom 30. April 1992 zur
sechzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der
Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 30);
12. Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1992 zur
achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt-
linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. l 110 S. 20);
13. Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993
zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des
Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-
licher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 258
s. 29);
14. Richtlinie 92/32/EWG des Rates zur siebten Änderung der Richtli-
nie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 1) - nur teilweise-;
15. Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991
zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des
Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehrbringens
und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zuberei-
tungen an den technischen Fortschritt (Asbest) (ABI. EG Nr.
L 363 S. 36) - nur teilweise-;
16. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur
Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtli-
nie 80/1107/ EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 177 S. 22);
17. Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ände-
rung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitneh-
mer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/
1107/EWG) (ABI. EG Nr. l 206 S. 16);
18. Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene
bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 196 S. 1).

1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang
§ 10 Verpackung § 39
§ 11 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§ 40
§ 12 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und
Verpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen
§ 13 ZL•sätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jeder-
mann erhältlich sind
§ 41
§ 14 Sicherheitsdatenblatt
§ 42
§ 43
Vierter Abschnitt
§ 44
Verbote und Beschränkungen
§ 15 Herstellungs- und Verwendungsverbote
§ 15a Allgemeine Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 15 b Besondere Beschäftigungsbeschränkungen für besondere
Personengruppen § 45
§ 15c Verwendungsverbote für die Heimarbeit § 46
§ 15 d Begasungen § 47
§ 15 e Gewerbliche Schädlingsbekämpfung § 48
§ 49
Fünfter Abschnitt § 50
Allgemeine Umgangsvorschriften § 51
für Gefahrstoffe
§ 16 Ermittlungspflicht
§ 17 Allgemeine Schutzpflicht
§ 18 Überwachungspflicht
§ 19 Rangfolge der Schutzmaßnahmen § 52
§ 20 Betriebsanweisung § 53
§ 21 § 54
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in beson-
deren Fällen
§ 22 Hygienemaßnahmen
§ 23 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang
§ 24 Aufbewahrung, Lagerung
Nr.
§ 25 Besondere Vorschriften für den Umgang mit bestimmten
Gefahrstoffen
1993, Teil 1
Umgang mit Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbei-
ten
Erbgutverändernde Gefahrstoffe
Siebter Abschnitt
Behördliche Anordnungen und Entscheidungen
Behördliche Anordnungen und Befugnisse
Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnitts
Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnitts
Ausnahmen von den Vorschriften des Fünften und Sech-
sten Abschnitts
Achter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Jugendarbeitsschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
Heimarbeitsgesetz
Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
Chemikaliengesetz - Anzeige
Chemikaliengesetz - Umgang
Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsver-
bote
Neunter Abschnitt
Schlußvorschriften
Ausschuß für Gefahrstoffe
ISO- und DIN-Normen
Übergangsvorschriften
Anhang I*)
Allgemeine Bestimmungen
für gefährliche Stoffe und Zubereitungen
Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen
Nr. 2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
§ 26 Sicherheitstechnik, Maßnahmen bei Betriebsstörungen
und Unfällen Nr.
3 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
§ 27 (entfällt) Nr. 4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§ 28 Vorsorgeuntersuchungen Nr. 5 Sicherheitsdatenblatt
§ 29 Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen
§ 30 Ermächtigte Ärzte
§ 31 Ärztliche Bescheinigungen
Nr.
§ 32 entfällt
Anhang II*)
Bestimmungen für gefährliche Zubereitungen
Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-
gen
§ 33 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung Nr. 2 Schädlingsbekämpfungsmittel
§ 34 Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheini-
gungen
sechster Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften
für den Umgang mit krebserzeugenden
und erbgutverändernden Gefahrstoffen
Nr.
Anhang III*)
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
für bestimmte Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse
1 Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse
§ 35 Begriffsbestimmungen Nr. 2 Bleihaltige Zubereitungen
§ 36 Zusätzliche Ermittlungspflichten, Vorsorge- und Schutz- Nr. 3 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen)
maßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahr- Nr. 4 Cyanacrylathaltige Zubereitungen
stoffen
Nr. 5 lsocyanathaltige Zubereitungen
§ 37 Anzeige
Nr. 6 Pentachlorphenol und Zubereitungen, die Pentachlorphe-
§ 38 (entfällt) nol enthalten

Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1785
Nr. 7
Nr. 8 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem
mittleren Molekulargewicht 700 enthalten
Nr. 9 Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen
Nr. 1O Zubereitungen, die 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl,
Benzidin oder deren Salze oder 4-Nitrobiphenyl enthal-
ten
Nr. 11 Erzeugnisse, die trichlorierte, höherchlorierte Biphenyle
(PCS), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren Zube-
reitungen enthalten
Nr. 12 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, die Formaldehyd
enthalten
Nr. 13 Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten
Anhang IV*)
He,rstelllungs- und Verwendungsverbote
Nr. 1 Asbest
Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Amlnobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphe-
nyl
Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen
Nr. 4 Benzol
Nr. 5 Antifouiingfarben
Nr. 6 Bleikarbonate
Nr.. 7 Quecksilber und seine Verbindung,en
Nr.. 8 Zinnorganische Verbindungen
Nr.. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe
oder Zubereitungen enthalten
Erster Abschnitt
Zweck., Anwendungsbereich
und Begriffsbe.stimmungen
§ 1
Grundsatz
Zweck dies,er Verordnung ist es, durch Regelungen über
die Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung
von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten
Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen
den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Ge-
sundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten
Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar
zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vor-
zubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften
besondere Regelungen getroffen sind.
§2
Anwendungsbereich
( 1) Der Zweit,e und Dritte Abschnitt gelten
1. für gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des
§ 3 a des Chemikaliengesetz.es.,
2. für Stoffe und Zubereitungen nach Anhang m,
3. für die in § 8 aufgeführten Erzeugnisse.
Satz 1 Nr.. 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, die
brandfördernd, hochentzündliclh, leichtentzündlich oder
Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr. 13 Teeröle
Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle
Nr. 15 Vinylchlorid
Nr.. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlor-
diphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr.. 19 Kühlschmierstoffe
Anhang V*)
Besondere Vorschriften
für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nr.. 1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Nr. 2 Ammoniumnitrat
Nr. 3 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Polychlo-
rierte Dibenzofurane (PCDF)
Nr. 4 Blei
Nr. 5 Begasungen
Nr. 6 Gewerbliche Schädlingsbekämpfung
Anhang VI*)
Liste der Vorsorgeuntersuchungen
•> Die Anhänge I bis VI werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-
tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbe•
dingungen des Verlags übersandt.
entzündlich sind, lediglich insoweit, als das Inverkehrbrin-
gen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitneh-
mern erfolgt.
(2) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zubereitun-
gen oder Erzeugnisse, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemi-
kaliengesetzes aufgeführt sind mit Ausnahme der in § 2
Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes genannten Futter-
mittel und Zusatzstoffe sowie der dort genannten Le-
bensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften in
unveränderter Form nicht zum unmittelbaren Verzehr
durch den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt
sind.
(3) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt gelten
für den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätigkei-
ten in deren Gefahrenbereich. Der Sechste Abschnitt gilt
zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und
erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnah-
me von solchen der Kategorie 3 nach Anhang I Nr. 1.4.2.1
und 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebs-
erzeugende oder erbgutverändernde Wirkung). Für die
nach Satz 2 ausgenomrryenen Gefahrstoffe gelten die Vor-
schriften des Vierten und Fünften Abschnitts für minder-
giftige Gefahrstoffe entsprechend..
(4) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte und Sechste
Abschnitt gelten nicht für den Umgang
1. in Betrieben des untertägigen Bergwesens, soweit dort
die Gesundheitsschutz-Bergverordnung auf die Ver-

1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
hältnisse des Bergbaues abgestimmte gleichwertige
Regelungen enthält,
2. in Haushalten.
(5) § 16 Abs 2 gilt nicht für die Verwendung zugelassener
Pflanzenschutzmittel.
§3
Begriffsbestimmungen
( 1) Gefahrstoffe sind die in § 19 Abs. 2 des Chemikalien-
gesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Er-
zeugnisse.
(2) Umgang ist das Herstellen, Gewinnen oder Verwen-
den im Sinne des§ 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes.
(3) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwen-
dung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereit-
stellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen
24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden
Werktag ertolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so
endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(4) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt ein-
schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem
Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstän-
dig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister
im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer
stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in
Heimarbeit Besciläftigte sowie Schüler und Studenten
gleich.
(5) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die
Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei
der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt wird.
(6) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die
Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs-
produktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei-
chung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei
der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt wird.
(7) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzen-
tration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach
dem Stand der Technik erreicht werden kann.
(8) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes
in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 6
im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnah-
men zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der
Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn
Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen
nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer
Hautkontakt besteht.
(9) Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrich-
tungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung
einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Be-
schäftigten gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung
des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heran-
zuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden
sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und
Hygiene.
zweiter Abschnitt
Einstufung
§4
Gefährlichkeitsmerkmale
(1) Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine
oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes
genannten und in Anhang I Nr. 1 näher bestimmten Eigen-
schaften aufweisen. Sie sind
1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem,
pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne
Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter
schneller Entwicklung von Gasen reagieren können
und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren,
schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilwei-
sem Einschluß explodieren,
2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht
brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren
Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch
Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit
eines Brandes beträchtlich erhöhen,
3. hochentzündlich, wenn sie
a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen
Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt
haben,
b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor-
maldruck in Mischung mit Luft einen Explosions-
bereich haben,
4. leichtentzündlich, wenn sie
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne
Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden
können,
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung
einer Zündquelle leicht entzündet werden können
und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise
weiterbrennen oder weiterglimmen,
c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flamm-
punkt haben,
d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft
hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge
entwickeln,
5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen
niedrigen Flammpunkt haben,
6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Ein-
atmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
zum Tode führen oder akute oder chronische Gesund-
heitsschäden verursachen können,
7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Ver-
schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode
führen oder akute oder chronische Gesundheitsschä-
den verursachen können,
8. mindergiftig, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken
oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder
akute oder chronische Gesundheitsschäden verursa-
chen können,
9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung
zerstören können,

10. reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurz-
zeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem
Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung
hervorrufen können,
11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Auf-
nahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen
hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition
gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakte-
ristische Störungen auftreten,
12. krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Verschluk-
ken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder
die Krebshäufigkeit erhöhen können,
13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn
sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über
die Haut nichtvererbbare Schäden der Nachkommen-
schaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen
(fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung der
männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen
oder -fähigkeit zur Folge haben können,
14. erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Verschluk-
ken oder Aufnahme über die Haut vererbbare geneti-
sche Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit
erhöhen können,
15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwand-
lungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des
Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima,
Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu
verändern, daß dadurch sofort oder später Gefahren
für die Umwelt herbeigeführt werden können.
(2) Gefahrstoffe im Sinne des § 19 Abs. 2 des Chemi-
kaliengesetzes sind auch Stoffe und Zubereitungen, die
explosionsfähig oder auf sonstige Weise chronisch schädi-
gend sind. Sie sind
1. explosionsfähig,
- wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen wie
äußere thermische Einwirkungen, mechanische Be-
anspruchungen oder Detonationsstöße zu einer
chemischen Umsetzung gebracht werden können,
bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit ent-
stehen, daß ein sprunghafter Temperatur- und
Druckanstieg hervorgerufen wird, oder
- im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden
einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende
Flammenausbreitung stattfindet, die im allgemeinen
mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckan-
stieg verbunden ist,
2. auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie bei
wiederholter oder länger andauernder Exposition einen
in den Nummern 12 bis 14 nicht genannten Gesund-
heitsschaden verursachen können.
§ 4a
Einstufung von Stoffen
(1) Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
des Rates vom 16. August 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI.
EG Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
92/32/EWG (ABI. EG Nr. L 154 S.1) aufgeführt sind, veröf-
fentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung im Bundesanzeiger. Für die Stoffe, die im Bundesan-
zeiger bekanntgegeben sind, gilt die dort festgelegte Ein-
stufung.
(2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG im Verfah-
ren nach ihren Artikeln 28 und 29 an den technischen
Fortschritt angepaßt, so gilt er in der geänderten, im Bun-
desanzeiger veröffentlichten Fassung. Die Änderungen
sind spätestens vom ersten Tage des neunten auf die
Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats an
anzuwenden.
(3) Stoffe, die nicht in der Bekanntmachung nach § 4a
Abs. 1 aufgeführt sind, muß der Hersteller oder Einführer
nach Anhang I Nr. 1 dieser Verordnung einstufen. Bei der
Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigen-
schaften nach
1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9 a
des Chemikaliengesetzes oder
2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuord-
nung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder
3. den in einem Zulassungsverfahren· gewonnenen Er-
kenntnissen
zu berücksichtigen. Ferner hat er für Stoffe, die zwar in der
Chemikalien-Altstoffverordnung (ChemAltstofN) aufge-
führt sind, aber noch nicht in der Bekanntmachung nach
§ 4a Abs. 1, Nachforschungen anzustellen, um sich die
einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigen-
schaften dieser Stoffe zu beschaffen.
(4) Stoffe, die Verunreinigungen, Beimengungen oder
einzelne Bestandteile enthalten, werden nach Anhang 1
Nr. 1 eingestuft.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der
Ermittlung nach § 16 Abs. 1.
§ 4b
Einstufung von Zubereitungen
(1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens einem
Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind nach
Anhang II Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 einzustu-
fen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämp-
fungsmittel nach Anhang II Nr. 2 einzustufen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der
Ermittlung nach § 16 Abs. 1.
Dritter Abschnitt
Kennzeichnung und Verpackung
beim Inverkehrbringen
§5
Grundpflichten
(1) Wer als Hersteller oder Einführer gefährliche Stoffe
oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat sie zuvor
nach § 4a oder § 4 b einzustufen und entsprechend der
Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Ver-
pflichtungen des Herstellers oder Einführers nach den
Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten im Fall des
erneuten lnverkehrbringens nach Maßgabe des § 15 des
Chemikaliengesetzes auch für den Vertreiber.

1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer
Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung
oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines
Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die
Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder
mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, ei-
ne ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu
ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ur-
sprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen
Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für
eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der
neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthalte-
nen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen.
(3) Stuft der Hersteller oder Einführer einen alten Stoff
im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, der nicht
in der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufgeführt ist,
aufgrund der Kriterien in Anhang I Nr. 1 als krebserzeu-
gend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
ein, so hat er die seiner Einstufung zugrunde liegenden
Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemi-
kaliengesetz mitzuteilen.
(4) Verfügt der Hersteller oder Einführer zu alten Stoffen
im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die in
der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufgeführt sind,
über neue Daten, die für eine Einstufung als krebserzeu-
gend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
von Bedeutung sind, hat er diese Daten unverzüglich der
Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.
(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden
Daten sollten eine Bibliographie aller wichtigen Literatur-
angaben enthalten und jegliche einschlägigen unveröffent-
lichten Daten einschließen.
§6
Kennzeichnung von Stoffen
(1) Als Kennzeichnung müssen angegeben werden:
1 . die chemische Bezeichnung des Stoffes nach Anhang 1
Nr. 1,
2. die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefah-
renbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,
3. die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) nach
Anhang I Nr. 3,
(3) Die in der Bekanntmachung nach§ 4a Abs. 1 nicht
aufgeführten Stoffe sind entsprechend der nach den Krite-
rien in Anhang I Nr. 1 erfolgten Einstufung zu kennzeich-
nen.
(4) Stoffe, die nach§ 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes
von der Anmeldung ausgenommen sind und deren Eigen-
schaften nicht hinreichend bekannt sind, sind mit dem Satz
„Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu
kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach
Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.
(5) Werden Metalle mit gefährlichen Eigenschaften in
kompakter Form in den Verkehr gebracht und stellen sie in
dieser Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen
durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist
eine Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich. Der
für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abneh-
mern alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten
aufgeführt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt
nach § 14 zu übermitteln. Satz 2 gilt nicht für die private
Abnahme.
§7
Kennzeichnung von Zubereitungen
(1) Als Kennzeichnung müssen nach Maßgabe des An-
hangs II angegeben werden:
1 . der Handelsname oder die Bezeichnung der Zuberei-
tung,
2. die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes
oder der gefährlichen Stoffe, die in der Zubereitung
enthalten sind, nach Anhang I Nr. 1 in Verbindung mit
Anhang II Nr. 1,
3. die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefah-
renbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)
nach Anhang I Nr. 3,
5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1
Nr. 4,
6. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des
Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunter-
nehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Euro-
päischen Gemeinschaften Name und Anschrift dessen,
der die Zubereitung in die Europäischen Gemeinschaf-
ten einführt oder erneut in den Verkehr bringt,
4. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1 7. die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) oder
Nr. 4,
5. der Name, die vollständige Anschrift und die Telefon-
nummer des Herstellers, des Einführers oder des Ver-
triebsunternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb
der Europäischen Gemeinschaften Name und vollstän-
dige Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäi-
schen Gemeinschaften einführt oder erneut in den Ver-
kehr bringt,
6. die dem Stoff zugeordnete EWG-Nummer (EINECS-
oder ELINCS-Nummer),
7. bei Stoffen, die in der Bekanntmachung nach § 4 a
Abs. 1 aufgeführt sind, der Hinweis „EWG-Kennzeich-
nung".
(2) Die in der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufge-
führten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu
kennzeichnen.
Füllmenge des Inhalts bei den für jedermann erhältli-
chen verpackten Zubereitungen.
(2) Die Auswahl der chemischen Bezeichnung des Stof-
fes, der Gefahrensymbole und der R-Sätze nach Absatz 1
Nr. 2, 3 und 4 hat nach den Bestimmungen des Anhangs II
Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 zu erfolgen. Die
Auswahl der S-Sätze nach Absatz 1 Nr. 5 hat nach den
Bestimmungen des Anhangs I Nr. 1 zu erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann im Hin~li?_k
auf die Auswahl der chemischen Bezeichnungen sensIbIh-
sierender Stoffe
1. bei konzentrierten Zubereitungen, die ausschließlich
für die Parfümindustrie bestimmt sind, von den sensibi-
lisierenden Inhaltsstoffen nur der Stoff bezeichnet
werden, der vorrangig für die Gefahr der Sensibilisie-
rung ausschlaggebend ist, oder

2. bei Naturstoffen eine Bezeichnung wie „ätherisches Öl
aus ... ", ,, ... -extrakt" anstatt der Namen der sensibili-
sierenden Bestandteile dieses ätherischen Öls oder
Extrakts verwendet werden.
(4) Für Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II
Nr. 2 hat die Auswahl der chemischen Bezeichnung des
Stoffes, der Gefahrensymbole, der R-Sätze und S-Sätze
nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 nach den in Anhang II Nr. 2
festgelegten Bestimmungen in Verbindung mit Anhang 1
Nr. 1 zu erfolgen.
(5) Werden Legierungen, Mischungen von Polymeren
oder Mischungen von Elastomeren mit gefährlichen Eigen-
schaften in den Verkehr gebracht und stellen sie in dieser
Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen durch
Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist eine
Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich. Der für
das Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abnehmern
alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten aufge-
führt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt nach
§ 14 zu übermitteln.. Satz 2 gilt nicht für die private Ab-
nahme.
(6) Kann der Hersteller oder Einführer von Zubereitun-
gen nach Anhang II Nr. 1 nachweisen, daß seine Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnisse dadurch gefährdet
werden, daß die chemische Identität eines mindergiftigen
Stoffes auf dem Etikett angegeben wird, so ist er befugt,
den Hinweis auf diesen Stoff mittels einer Bezeichnung für
die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen oder
mittels einer anderen Bezeichnung vorzunehmen. Satz 1
gilt nicht für Zubereitungen mit Stoffen, denen einer oder
mehrere der R-Sätze 39, 40, 42, 43, 42/43, 45, 46, 48, 49,
60, 61, 62 oder 63 zugeteilt sind.
(7) Der Hersteller oder Einführer muß die. ursprüngliche
und die abweichende Kennzeichnung sowie den Nachweis
nach Absatz 6 der Anmeldestelle nach dem Chemikalien-
gesetz vorlegen, soweit das erstmalige Inverkehrbringen
der Zubereitung im Geltungsbereich dieser Verordnung
erfolgt. Die Angaben des Herstellers oder Einführers sind
vertraulich zu behandeln.
(8) Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 6
Abs. 4 den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig
geprüfter Stoff" trägt, in einer Konzentration größer oder
gleich 1 Hundertteil, so ist diese Zubereitung, unbeschadet
einer Kennzeichnung nach Absatz 1, zusätzlich mit dem
Satz „Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch
nicht vollständig geprüften Stoff" zu kennzeichnen.
§8
Kennzeichnung von Erzeugnissen
(1) Asbesthaltige Erzeugnisse sind nach Anhang III Nr. 1
zu kennzeichnen.
(2) Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen, sind nach
Anhang III Nr. 9 zu kennzeichnen.
(3) Erzeugnisse, die trichlorierte, höher chlorierte Biphe-
nyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren
Zubereitungen enthalten, sind nach Anhang III Nr. 11 zu
kennzeichnen.
§9
Ausführung der Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei-
tungen muß auf der Verpackung haltbar angegeben und in
deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Angaben müssen
groß genug und deutlich lesbar sein. Die Abmessungen
der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der
Verpackung
1. bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener
Größe,
2. von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem
Format 52 mm x 74 mm,
3. von mehr als 3- Liter bis 50 Liter mindestens dem
Format 74 mm x 105 mm,
4. von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem
Format 105 mm x 148 mm,
5. von mehr als 500 Liter mindestens dem Format
148 mm x 210 mm
entsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem
Aufdruck auf orangegelbem Untergrund anzubringen. Je-
des Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm 2 groß sein und
mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung einge-
nommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung darf
außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Anga-
ben ergänzende Angaben zur Hygiene und Sicherheit
sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung
vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Falle sind
die Abmessungen nach Satz 3 entsprechend zu vergrö-
ßern.
(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer
Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann
1. bei Kennzeichnung mit dem Symbol T oder T + die
Kennzeichnung mit dem Symbol Xi, Xn oder C ent-
fallen,
2. bei Kennzeichnung mit dem Symbol C die Kennzeich-
nung mit dem Symbol Xi oder Xn entfallen und
3. bei Kennzeichnung mit dem Symbol E die Kennzeich-
nung mit dem Symbol F, F+ oder O entfallen,
soweit die Bekanntmachung nach § 4a nichts anderes
vorsieht. ist ein Stoff oder eine Zubereitung gleichzeitig als
mindergiftig und reizend einzustufen, ist der Stoff oder die
Zubereitung mit dem Symbol Xn zu kennzeichnen; zur
Kennzeichnung der mindergiftigen und reizenden Eigen-
schaften sind die entsprechenden R-Sätze nach Anhang 1
Nr. 1.3 zu verwenden.
(3) Die Kennzeichnung ist auf einer oder mehreren
Flächen der Verpackung so anzubringen, daß die Anga-
ben gelesen werden können, wenn die Verpackung in der
vorgesehenen Weise abgestellt oder abgelegt wird. Ein
Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf
der Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem
mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht sein,
wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung
das Anbringen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht
zulassen.
(4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zu-
bereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung
gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Ver-
sandverpackung) genügt die Kennzeichnung nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für eine
durchsichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung
mit einer auch von außen lesbaren Kennzeichnung befin-
det.

11790 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(5,) Werden no,,:,i-,,•i,,.,t,o Stoffe und Zubereitungen nach
§ 10 Abs. 2 unve,rpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder
Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzu-
geben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.
(6) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einz.ige
Verpackung, so können die Gefahrensymbole und die
zugehörigen Gefahrenbez.eichnungen durch die entspre-
chenden gleichwertigen verkehrsrechtlichen Gefahren-
symbole ersetzt werden.
(7) Abweichend von Absatz 1 können bei Druckgasfla-
schen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem
Volumen von bis zu 150 Litern Format und Abmessung
des Kennzeichnungsschildes auch den Bestimmungen der
ISO Norm ISO/DP 7225 (Beschluß vom 2. April 1993)
entsprechen. In diesem Fall kann auf dem Kennzeich-
nungsschild der Gattungsname oder die lndustrie-/Han-
delsbezeichnung der Zubereitung aufgeführt sein, vor-
ausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zuberei-
tung auf der Gasflasche eindeutig und unverwischbar an-
gegeben sind.
(8) Die Verpackung, die Kennzeichnung, das Sicher-
heitsdatenblatt oder die Mitteilung nach Absatz 5 dürfen
keine die Gefahren verharmlosenden Angaben wie „Nicht
giftig", ,,Nicht gesundheitsschädlich", ,,Nicht kennz.eich-
nungspflichtig", ,,Nicht schädlich bei bestimmungsgemä-
ßem Gebrauch", ,,Nicht umweltgefährlich" oder ähnliche
Angaben aufweisen.
(9) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei-
tungen, die ausschließlich zum Verbringen außerhalb des
Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind, muß
soweit wie möglich in der Sprache oder in einer oder
mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder
der vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt sein.. Eine
Kennzeichnung in deutscher Sprache ist nicht erforder-
lich.
§ 10
Verpackung
(1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zuberei-
tungen müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts
ungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen
müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher wi-
derstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von
dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden
und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen.
Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Ver-
packung des Versandstücks den verkehrsrechtlichen
Vorschriften entspricht.
(2:) Die Vorschriften über die Verpackung gelten nicht für
feste gefährliche Stoffe oder ZUbereitungen, wenn bei
bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben
und Gesundheit des Menschen und die Umwelt nicht ent-
stehen.
(3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in
solche Behältnisse verpackt oder bei der Abgabe abgefüllt
werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt
mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
§ 11
A.usnahme!n vo,n der Kennzeichnungsp11icht
(1) Bei brandfördernden, leichtentzündlichen, entzündli-
chen oder reizenden Stoffen und Zubereitungen ist es
nicht notwendig, auf die besonderen Gefahren hinzuwei-
sen und Sicherheitsratschläge zu erteilen, wenn die Ver-
packung nicht mehr als 125 Milliliter enthält. Das gleiche
gilt für mindergiftige Stoffe in der gleichen Menge, die nicht
für jedermann erhältlich sind.
(2) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
des Dritten Abschnitts gelten nicht für Stoffe, Zubereitun-
gen und Erzeugnisse, die zum verbringen in Staaten au-
ßerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind,
wenn die Vorschriften des einführenden Bestimmungslan-
des sicherstellen, daß alle für die Verwendung nach dieser
Verordnung erforderlichen Gesundheits-, Sicherheits- und
Umweltdaten angegeben sind.
§ 12
Zusätzliche Anforderungen
an die Kennzeichnung und Verpackung
von bestimmten Stoffen und Zubereitungen
(1) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III
bezeichneten Stoffe in den Verkehr bringt, hat diese unbe-
schadet der Einstufung nach § 4 a und der Kennzeich-
nungsvorschriften nach § 6 zusätzlich nach den in An-
hang III festgelegten Maßgaben zu kennzeichnen.
(2) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III
bezeichneten Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat
diese unbeschadet der Einstufung nach § 4 b und der
Kennzeichnungsvorschriften nach § 7 zusätzlich entspre-
chend den in Anhang III festgelegten Maßgaben zu kenn-
zeichnen.
(3) Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der
Kategorien 1 oder 2 sowie krebserzeugende und erbgut-
verändernde Zubereitungen, die Stoffe der Kategorien 1
oder 2 enthalten, sind, unbeschadet einer Kennzeich-
nung nach den§§ 6 und 7, zusätzlich mit dem Satz „Ge-
fahrstoffverordnung - Sonderbestimmungen des Sechsten
Abschnitts beachten" zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht für
Stoffe und Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbrin-
gen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung
bestimmt sind.
(4) Aerosolpackungen und die Verpackung der einzel-
nen Aerosolpackungen sind mit folgenden Hinweisen zu
kennzeichnen:
1. ,,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung
und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach
Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.",
2. ,,Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände
sprühen.", es sei denn, die Aerosolpackung ist aus-
drücklich hierfür bestimmt,
3. ,,,Brennbar", oder das Gefahrensymbol „F", wenn der
Massengehalt an brennbaren Bestandteilen mehr als
45 Hundertteile oder mehr als 250 Gramm beträgt.
(5) Brennbare Bestandteile im Sinne des Absatzes 4
sind Gase, die mit Luft bei Normaldruck einen Zündbereich
haben sowie Flüssigkeiten und Zubereitungen, deren
Flammpunkt bei 100 °C oder darunter liegt.
(6) Gefährliche Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 und
gefährliche Stoffe, die durch Verspritzen oder Versprühen
aufgetragen werden, sind zusätzlich mit dem Sicherheits-
ratschlag S23 und mit einem der Sicherheitsratschläge

S38 oder S51 nach den Maßgaben des Anhangs I Nr. 1 zu
kennzeichnen.
(7) Enthält eine gefährliche Zubereitung nach Anhang II
Nr. 1 mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zu-
geordnet wurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zuberei-
tung der R-Satz R33 anzugeben, wenn der Stoff in der
Zubereitung in einer Konzentration größer oder gleich
1 vom Hundert enthalten ist, soweit in der Bekanntma-
chung nach § 4 a Abs. 1 keine anderen Werte festgelegt
sind.
(8) Enthält eine Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 min-
destens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet
wurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zubereitung der
A-Satz R64 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung
in einer Konzentration größer oder gleich 1 vom Hundert
enthalten ist, soweit in der Bekanntmachung nach § 4 a
Abs. 1 keine anderen Werte festgelegt sind.
§ 13
Zusätzliche Anforderungen
an die Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Zubereitungen,
die für jedermann erhältlich sind
(1) Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müs-
sen die in den Absätzen 2 bis 1O genannten zusätzlichen
Anforderungen erfüllt werden.
(2) Bei der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder ge-
fährlicher Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 sind, neben
den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-
Sätze S 1, S2, S45 oder S46 nach der Maßgabe des
Anhangs I Nr. 1 anzugeben.
(3) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
nach Anhang II Nr. 1 enthalten, dürfen
1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufwei-
sen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder
fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung
führen können,
2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen,
die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder
Kosmetika verwendet werden.
(4) Behälter, die einen mit T+, T oder C gekennzeichne-
ten Stoff oder eine mit T+, T oder C gekennzeichnete
Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 enthalten, müssen un-
geachtet ihres Fassungsvermögens mit kindergesicherten
Verschlüssen und einem ertastbaren Warnzeichen ver-
sehen sein.
(5) Behälter folgender Zubereitungen müssen mit kin-
dergesicherten Verschlüssen versehen sein:
1. flüssige Zubereitungen mit einer durch ein Rotations-
viskosimeter nach der ISO-Norm 3219 (Ausgabe
15. Dezember 19n) gemessenen kinematischen Vis-
kosität, die bei 40°c weniger als 7 x 1o-e
m 2/sec be-
trägt, und die aliphatische oder aromatische Kohlen-
wasserstoffe in einer Konzentration von insgesamt
1O Hundertteilen oder darüber enthalten,
2. Zubereitungen, die gleich oder mehr als 3 Hundertteile
Methanol oder gleich oder mehr als 1 Hundertteil
Dichlormethan enthalten.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zubereitungen in Form von
Aerosolen.
(6) Flüssige Zubereitungen nach Absatz 5 Nr. 1 und
flüssige Stoffe, die die Kriterien des Absatzes 5 Nr. 1 erfül-
len, sind zusätzlich mit dem S-Satz S62 zu kennzeichnen.
Dies gilt nicht für Aerosole.
(7) Behälter bis zu 3 Liter Fassungsvermögen, die als
sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnete Schädlings-
bekämpfungsmittel nach Anhang II Nr. 2 enthalten, müs-
sen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.
(8) Behälter, die einen mit Xn, F+ oder F gekennzeich-
neten Stoff oder eine mit Xn, F+ oder F gekennzeichnete
Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 enthalten, müssen un-
geachtet ihres Fassungsvermögens mit einem ertastbaren
Warnzeichen versehen sein.
(9) Die nach den Absätzen 4, 5 und 7 erforderlichen
kindergesicherten Verschlüsse von wiederverschließbaren
Behältern müssen den Anforderungen der Norm ISO 8317
(Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen. Die nach den Absät-
zen 4 und 8 erforderlichen, bei der Berührung ertastbaren
Warnzeichen müssen den Anforderungen der Norm
CEN 272 (Ausgabe 20. August 1989) entsprechen.
(10) Der Verpackung von Zubereitungen nach Anhang II
Nr. 1, die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind,
muß, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsan-
weisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine
genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanwei-
sung beigefügt werden. Die Gebrauchsanweisung muß
auch Informationen über die ordnungsgemäße Entsorgung
der Leerverpackungen umfassen.
§ 14
Sicherheitsdatenblatt
(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter lnver-
kehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den
Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der
ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein
Sicherheitsdatenblatt nach Anhang I Nr. 5 zu übermitteln.
Satz 1 gilt auch für Zubereitungen nach Anhang III Nr. 2, 3,
4, 5, 8 und 13. Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3
genannten krebserzeugenden Stoffen ist ein Sicherheits-
datenblatt zu übermitteln, wenn die Konzentration des
Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort
genannte Konzentrationsgrenze ist. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht
1. für die private Abnahme und
2. für Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II
Nr. 2.
Das Sicherheitsdatenblatt ist
1. in deutscher Sprache abzufassen,
2. kostenlos dem Abnehmer zu übermitteln,
3. mit Datum zu versehen.
(2) Wird das Sicherheitsdatenblatt aufgrund wichtiger
neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicher-
heit, dem Gesundheitsschutz oder der Umwelt überarbei-
tet, ist es allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zuberei-
tung in den vergangenen 12 Monaten erhalten haben, zu
übermitteln. Die überarbeitete Fassung des Sicherheitsda-

11792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
tenblattes ist mit den Angaben „überarbeitet .... (Datum)"
zu versehen.
(3) Das Sicherheitsdatenblatt kann als Schreiben oder
auf Datenträgern übermittelt werden.
(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß nicht geliefert wer-
den, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die für
jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informatio-
nen versehen sind, die es dem Benutzer ermöglichen, die
erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz
und die Sicherheit zu ergreifen. Verlangt ein Abnehmer,
der den Stoff oder die Zubereitung berufsmäßig verwen-
det, ein Sicherheitsdatenblatt, so muß ihm der lnverkehr-
bringer das Sicherheitsdatenblatt liefern.
(5) Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im
Sicherheitsdatenblatt aufgeführte lnverkehrbringer des
Stoffes oder der Zubereitung, im Falle eines ausländi-
schen lnverkehrbringers der im Geltungsbereich dieser
Verordnung ansässige Einführer verantwortlich.
(6) Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und
Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbringen außer-
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung bestimmt
sind, müssen soweit wie möglich in der Sprache oder in
einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungs-
landes oder der vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt
sein.. Ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache ist
nicht erforderlich. § 11 Abs . 2 findet entsprechend An-
wendung.
Vierter Abschnitt
Verbote und Beschränkungen
§ 15
Herstellungs- und Verwendungsverbote
(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstel-
lungs- und Verwendungsverbote für:
1. Asbest,
2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitro-
biphenyl,
3. Arsen und seine Verbindungen,
4. Benzol,
5. Antifoulingfarben,
6. Bleikarbonate,
7. Quecksilber und seine Verbindungen,
8. zinnorganische Verbindungen,
9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche
Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
13. Teeröle,
14. polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle,
15. Vinylchlorid,
16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopro-
panol,
17. Cadmium und seine Verbindungen,
18. Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldi-
. chlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylme-
than,
19. Kühlschmierstoffe.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Abfall-
entsorgung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV
nicht etwas besonderes bestimmt ist.
§ 15a
Allgemeine
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
(1) Arbeitnehmer dürfen den nachfolgend genannten
besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen
nicht ausgesetzt sein:
- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
- 4-Aminobiphenyl und seinen Salzen,
- Asbest,
- Benzidin und seinen Salzen,
- Bis(chlormethyl}ether,
- Cadmium und löslichen Cadmium-Verbindungen sowie
Cadmiumoxid,
- Cadmiumchlorid (in atembarer Form),
- Chlormethyl-methylether,
- Dimethylcarbamoylchlorid,
- Hexamethylphosphorsäuretriamid,
- 2-Naphthylamin und seinen Salzen,
- 4-Nitrodiphenyl,
- 1,3-Propansulton,
- N-Nitrosaminverbindungen,
- Tetranitromethan.
Satz 1 gilt nicht
1. für Abbruch-, Sanierungs- oder lnstandhaltungsarbei-
ten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden,
Einrichtungen oder Geräten, die die in Satz 1 genann-
ten Gefahrstoffe enthalten, soweit die Einhaltung des
Gebotes nach Satz 1 nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist,
2. für die besonders gefährlichen krebserzeugenden Ni-
trosamine nach Satz 1, die nach dem Stand der Tech-
nik unvermeidbar entstehen,
3. für
- N-Nitroso-methyl-tert.butylamin,
- N-Nitroso-dibenzylamin,
- N-Nitroso-dicyclohexylamin,
- N-Nitroso-ethyl-tert.butylamin,
- N-Nitroso-n-butyl-tert.butylamin,
- N-Nitroso-diallylamin,
- N-Nitroso-prolin,
- N-Nitroso-N-methyl-3-aminopyridin,
- N-Nitroso-N-methyl-4-aminopyridin,
- Dinitrosopentamethylentetramin
und soweit sich bei den in Satz 1 genannten N-Nitro-
saminverbindungen in Prüfungen ein Hinweis auf krebs-
erzeugende Wirkungen nicht ergeben hat.
· (2) Bei Sanierungs- und lnstandhaltungsarbeiten müs-
sen beim Austausch die besonders gefährlichen krebser-
zeugenden Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik
durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem
geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden.
(3) Abbruch-, Sanierungs- und lnstandhaltungsarbeiten
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur durchge-
führt werden, wenn sichergestellt ist, daß die personelle
und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens
für diese Arbeiten geeignet ist. Eine ausreichende perso-
nelle Ausstattung liegt nur vor, wenn sachkundige Perso-

Nr.. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1793
nen beschäftigt werden. Der Nachweis der Sachkunde
wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der
zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang
erbracht. Abweichend von Satz 3 bedarf ein Sachkunde-
lehrgang für lnstandhaltungsarbeiten mit geringer Exposi-
tion der Arbeitnehmer nicht der behördlichen Anerken-
nung.
(4) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge-
fahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer ohne per-
sönliche Schutzausrüstung nicht mit Arbeiten beschäftigt
werden, bei denen es aufgrund des Arbeitsverfahrens, der
Arbeitsorganisation oder der räumlichen oder klimatischen
Verhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten Aufnahme
der Gefahrstoffe über die Atmungsorgane oder die Haut
kommen kann.
(5) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge-
fahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht
länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40
Stunden - bei Vierschichtbetrieben 42 Stunden pro Woche
im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen
beschäftigt werden.
§ 15b
Besondere Beschäftigungsbeschränkungen
für besondere Personengruppen
(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzünd-
lichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen
nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einen
Fachkundigen beaufsichtigt werden.
(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosions-
gefährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen nicht
beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn
1 . der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
des Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
tigt werden.
(3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit mindergiftigen,
ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen nicht beschäfti-
gen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz t
gilt nicht, wenn
1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
des Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
tigt werden.
(4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgut-
verändernden oder in sonstiger Weise den Menschen
chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen.
Satz 1 gilt nicht, wenn
1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,
2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
des Ausbildungsziels erforderlich ist,
3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,
4.. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
tigt werden und
5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von
12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht
worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt aus-
gestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesund-
heitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht be-
stehen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitun-
gen nach Satz 1 in Anhang VI aufgeführt sind, dürfen
die Untersuchungen in der Regel nur von einem er-
mächtigten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt
werden.
(5) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Stoffen, Zube-
reitungen und Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungs-
gemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht be-
schäftigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt
sind; Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter
mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder in sonstiger
Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstof-
fen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöse-
schwelle nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber darf
werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen
oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß
Krankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen,
wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. § 4
Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt.
(7) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit krebser-
zeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden
Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn
die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Um-
gang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der Arbeit-
geber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Satz 1
nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschrit-
ten ist.
(8) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen
beim Umgang mit Gefahrstoffen, die
1. Blei oder
2. Quecksilberalkyle
enthalten, nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle
nicht unterschritten wird..
§ 15c
Verwendungsverbote für die Heimarbeit
(1) Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochent-
zündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgut-
verändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chro-
nisch schädigende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die
ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger über-
tragen können, dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit
überlassen werden.
(2) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur solche Gefahr-
stoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder Zwii-
schenmeister überlassen worden sind.
(3) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat für die in
Heimarbeit Beschäftigten in der nach § 20 Abs. 1 aufzu-
stellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmen festzu-
legen, die nach Art der Heimarbeit, der verwendeten Ar-
beitseinrichtungen und Arbeitsverfahren zur Erfüllung der
Vorschriften der §§ 17, 19 und 22 erforderlich sind. Die
Betriebsanweisung ist den in Heimarbeit Beschäftigten
vom Auftraggeber oder Zwischenmeister auszuhändigen.

1794 Bundesgesetzblatt,
§ 15d
Begasungen
( 1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen
und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit fol-
genden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:
1. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffe, die zum
Entwickeln oder Verdampfen von Cyanwasserstoff
oder leicht flüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen
dienen,
2. Ethylenoxid,
3. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwik-
kelnde Stoffe,
4. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum
Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen.
Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stoffe
und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Für
portionsweise verpackte Zubereitungen, die mehr als
15 Gramm je 10 Quadratmeter Phosphorwasserstoff ent-
wickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich ver-
wendet werden, bedarf es lediglich eines Befähigungs-
scheines nach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die
zuständige Behörde andere Begasungsmittel nach § 43
Abs. 8 zugelassen hat
(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten
Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des
Anhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind
die allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Ver-
ordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten.
(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3
dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwen-
det werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für
Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen
Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch
das Bundesgesundheitsamt oder die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung verlangen.
(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit
Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phos-
phorwasserstoff begast werden. Ethylenoxid darf nur
in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet
werden.
§ 15e
Gewerbliche Schädlingsbekämpfung
Bei der gewerblichen Schädlingsbekämpfung sind die
allgemeinen und besonderen Vorschriften der Verord-
nung, insbesondere Anhang V Nr. 6 zu beachten.
fünfter Abschnitt
Allgemeine Umgangsvorschriften
für Gefahrstoffe
§ 16
Ermittlungspflicht
(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zuberei-
tung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob
es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um
Jahrgang 1993, Teil 1
einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über
andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß
eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befin-
det, und daß Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung
oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutref-·
fend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist,
soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der
zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
(2) Der Arbeitgeber muß unter Berücksichtigung von
Umweltschutzbelangen prüfen, ob
1. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem ge-
ringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in
Aussicht genommenen Gefahrstoffe erhältlich sind
oder
2.. durch Änderung des Herstellungs- oder Verwendungs-
verfahrens auf die Verwendung der Gefahrstoffe ver-
zichtet oder das Auftreten der Gefahrstoffe am Arbeits-
platz verhindert oder verringert werden kann.
Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe, Zube-
reitungen, Erzeugnisse und Verfahren zumutbar, darf er
nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach
Satz 1 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Unge-
wißheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder
Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen
Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die von den Gefahr-
stoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden
Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch so-
weit diese Angaben nach den Vorschriften des Dritten
Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht
erlorderlich sind, mindestens Angaben entsprechend An-
hang I Nr. 5 verlangen.
(3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller
Gefahrstoffe, mit denen Arbeitnehmer umgehen, zu füh-
ren. Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,
2. Kennzeichnung des Gefahrstoffes,
3. Menge des Gefahrstoffes im Betrieb,
4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umge-
gangen wird.
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen
Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist auf
dem aktuellen Stand zu halten.
(4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang
mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der
erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbun-
denen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die
beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der
Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen um-
geht.
§ 17
Allgemeine Schutzpflicht
(1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat
die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschli-
chen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnah-
men nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften

des Fünften und Sechsten Abschnitts einschließlich der
dazugehörigen Anhänge und den für sie geltenden Ar-
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen.
Im übrigen sind die allgemein anerkannten sicherheits-
technischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Re-
geln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicher-
heitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die son-
stigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
zu beachten.
(2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren
sind unverzüglich zu treffen.
(3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die
Kennzeichnungen nach den §§ 6 bis 8, insbesondere die
Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3
und 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie die Angaben in
den Sicherheitsdatenblättern nach § 14 zu beachten.
§ 18
Überwachungspflicht
(1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährli-
cher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszu-
schließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeits-
platzkonzentration, die Technische Richtkonzentration
oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit-
ten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Ge-
samtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft
am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.
(2) Wer Messungen durchführt, muß über die notwendi-
ge Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen
verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche
Meßstelle beauftragt, kann davon ausgehen, daß die von
einer Meßstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend
sind, wenn die Meßstelle von den Ländern anerkannt ist.
Die Länder regeln einvernehmlich das Verfahren der An-
erkennung. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung gibt die anerkannten Meßstellen im Bundesar-
beitsblatt bekannt.
(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen
nach den Absätzen 1 und 2 sind aufzuzeichnen und min-
destens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich
der Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt§ 31 Abs. 1
entsprechend. Bei Betriebsstillegung sind die Aufzeich-
nungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger aus-
zuhändigen.
(4) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Mes-
sungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuß für
Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Maßregeln her-
anzuziehen, in die die Verfahren und Meßregeln der Richt-
linien
1. 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur
Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische,
physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Ar-
beit (ABI. EG Nr. L 356 S. 74),
2. 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur
Durchführung der Richtlinie 88/642/EWG (ABI. EG
Nr. L 177 S. 22),
3. 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am
Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 247 S. 12),
4 . 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von
Arbeitnehmern, die Vinylchlorid ausgesetzt sind (ABI.
EG Nr. L 197 S. 12),
5. 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über
den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch Asbest am Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 263
s. 25)
in ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung über-
nommen sind. Die Verfahren und Maßregeln werden vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bun-
desarbeitsblatt bekanntgemacht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Auslöse-
schwelle für Gefahrstoffe bei bestimmungsgemäßer An-
wendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich aner-
kannter Verfahren oder Geräte nicht überschritten wird.
Satz 1 gilt nicht für die besonders gefährlichen krebserzeu-
genden Gefahrstoffe nach § 15 a Abs. 1.
§ 19
Rangfolge der Schutzmaßnahmen
(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefähr-
liche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das
Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeit-
nehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder
Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies
nach dem Stand der Technik möglich ist.
(2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unter-
bunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder
Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts-
oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und an-
schließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu ent-
sorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich
ist.
(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht
möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechen-
den Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens
fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht
sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der
Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren so-
weit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist dieser
Fortentwicklung anzupassen.
(5) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach
den Absätzen 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentra-
tion oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht
unterschritten, hat der Arbeitgeber
1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften ge-
eignete persönliche· Schutzausrüstungen zur Verfü-
gung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygie-
nisch einwandfreiem Zustand zu halten und
2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange
beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbe-
dingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz
vereinbar ist.

1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu
rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung
gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen
darf keine ständige Maßnahme sein.
(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Verfahren,
bei denen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt
werden und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungs-
zweck entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach
§ 18 Abs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen
Fällen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der
Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten,
sind Maßnahmen nach Absatz 5 zu treffen.
§ 20
Betriebsanweisung
( 1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoff-
bezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die
mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefah-
ren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die
erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung ent-
stehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Be-
triebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Spra-
che der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stel-
le in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebs-
anweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im
Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen
beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsan-
weisung über die auftretenden Gefahren sowie über die
Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige Ar-
beitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende
Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschrän-
kungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor
der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich
mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und
Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten
und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestäti-
gen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre auf-
zubewahren.
§ 21
Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer in besonderen Fällen
(1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer
oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,
diesen
1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2
und 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen
nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 3 zu hören,
2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das
Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maxi-
malen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen
Richtkonzentrationen oder über das nicht personenbe-
zogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der
Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten,
Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu
gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu
geben,
3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19
Abs. 5 zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der
geeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingun-
gen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei den Ermittlungen und
Beurteilungen nach § 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie
bei der Regelung der Maßnahmen nach § 36 Abs. 2
Satz 3.
(2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatz-
konzentration, der Technischen Richtkonzentration oder
der Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen
Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unver-
züglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitneh-
mer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffen-
den Maßnahmen zu hören. In dringenden· Fällen hat der
Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unver-
züglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnah-
men nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33
getroffen werden.
(3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der
Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der T echni-
schen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen.
Abschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem
Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat
Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Perso-
nalrat auf Verlangen zu überlassen.
(4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,
über die in den Vorschriften der§§ 16 bis 20 vorgesehe-
nen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher
Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche
Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und
Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
(5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber
dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern
bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer
Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsver-
fassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze
sind.
(6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder
die Technische Richtkonzentration oder der Biologische
Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der
Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten Be-
schwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der einzelne
Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen
Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwachung
zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die Über-
schreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr für
Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer
das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung
der in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem
Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
§ 22
Hygienemaßnahmen
(1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb
bestimmte Nahrungs- und Genußmittel dürfen nur so auf-
bewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berüh-
rung kommen.
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-
gutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dür-
fen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im

Nr. 57 Tag der Ausgabe:
Freien keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen.
Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in
denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchti-
gung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen
können.
(3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-
gutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind
Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewah-
rungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur
Verfügung z.u stellen. Wenn es aus gesundheitlichen
Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen-
und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch
einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind.
Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reini-
gen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und
vom Arbeitgeber zu ersetzen.
§ 23
Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang
(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
die nach dem Dritten Abschnitt verpackungs- und kenn-
zeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung
entsprechend dem Dritten Abschnitt zu kennzeichnen und
zu verpacken.
(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zube-
reitungen nach Anhang V Nr. 2 sind mit der Aufschrift
-,,Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung „Ammo-
niun1nitrat" oder „Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und
der Gruppe nach Anhang V Nr. 2.2 zu kennzeichnen.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind
1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,
2. in Laboratorien und wissenschaftlichen Instituten sowie
in Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche Stof-
fe und Zubereitungen in einer für den Handgebrauch
erforderlichen Menge enthalten sind,
mindestens mit der Angabe
a) der Bezeichnung des Stoffes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, der
Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und der Bestandteile
der Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2,
b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahren-
bezeichnung nach Anhang I Nr. 2
zu kennzeichnen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
1. Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe
oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden,
sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um
welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich
handelt,
2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflan-
zenschutzgeräten befinden, und
3. Rohrleitungen.
§ 24
Aufbewahrung, Lagerung
(1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern,
daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht
gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vor-
Bonn, den 30. Oktober 1993 1797
kehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehl-
gebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbe-
wahrung 'zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung
müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren
erkennbar sein.
(2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen,
durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Le-
bensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder
gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich
geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimit-
teln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatz-
stoffe aufbewahrt oder gelagert werden.
(3) Mit T + oder T gekennzeichnete Stoffe und Zuberei-
tungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder
zu lagern, daß nur fachkundige Personen Zugang haben.
Satz 1 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.
§ 25
Besondere Vorschriften
für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen
Wer als Arbeitgeber die in Anhang V bezeichneten Ge-
fahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort genann-
ten Tätigkeiten nachgeht, hat unbeschadet der Vorschrif-
ten des Vierten und Fünften Abschnitts die in Anhang V
festgelegten Vorschriften zu beachten.
§ 26
Sicherheitstechnik,
Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen
(1) Werden Herstellungs- oder Verwendungsverfahren
eingesetzt, bei denen mit Gefahrstoffen in technischen
Anlagen oder unter Verwendung von technischen Arbeits-
mitteln umgegangen wird, hat der Arbeitgeber Maßnah-
men und Vorkehrungen nach dem fortentwickelten Stand
der Technik zu treffen, damit die Arbeitnehmer nicht ge-
fährdet und die Grenzwerte oder Richtwerte über die Kon-
zentration gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen am Ar-
beitsplatz nach dem Stand der Technik unterschritten
werden.
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, die
Betriebsstörungen verhindern und bei Betriebsstörungen
und bei Unfällen die Gefahren für die Arbeitnehmer nach
dem Stand der Technik begrenzen. Satz 1 gilt nicht, soweit
entsprechende Vorschriften nach dem Bundes-Immis-
sionsschutzgesetz bestehen.
(3) Bei Betriebsstörungen, lnstandhaltungsarbeiten oder
Unfällen, bei denen Arbeitnehmer außergewöhnlichen,
vom normalen Betrieb abweichenden Konzentrationen von
Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, hat
der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu unterrichten.
(4) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und
solange die Ursachen für die außergewöhnliche Exposi-
tion nicht beseitigt sind, dürfen nur die für Reparaturen und
sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer
Zugang zu den betroffenen Arbeitsbereichen haben. Den
Arbeitnehmern müssen Schutzkleidung und Atemschutz-
geräte zur Verfügung gestellt werden. Die Exposition darf
nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeit-
nehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
beschränken . Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzaus-
rüstung dürfen nicht iin den betroffenen Arbeitsbereichen
beschäftigt werden .
(5) Die Arbeitnehmer sind verpfllichtet, die nach Absatz 4
zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzmittel zu
benutzen.
§ 27
(entfällt)
§ 28
Vorsorgeuntersuchungen
(1) Vorsorgeuntersuchungen sind
1.. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnah-
me der Beschäftigung und
2.. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während
dieser Beschäftigung
durch einen ermächtigten Arzt nach § 30 .
(2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in
Anhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zuberei-
tungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur
beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI
genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen
worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter
stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stel-
le der Auslöseschwelle nach Satz 1. Der Arbeitgeber hat
die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.
(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht
von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Der Arbeiitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur
Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen
Auskünfte über diie Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und
eine Besichti,gung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
§ 29
Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen
( 1) Die Erstuntersuchung muß vor Beginn der Beschäf-
tigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger als
12 Wochen zurückliiegen .
(2) Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem
Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter-
suchungen müssen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf
der Nachuntersuclhungsfrist vorgenommen werden. Ab-
weichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachuntersuchung
erforderlich, wenn
1.. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung
nach § 31 Abs. 2 befristet oder unter einer entspre-
chenden Bedingung erteilt worden ist oder
2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchti-
gung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt er-
scheinen läßt oder
3. Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang
zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Ar-
beitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.
(3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten
nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor-
schritten mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu un-
terziehen, können die Nachuntersuchungen an einem Ter-
min vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Nachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.
§ 30
Ermächtigte Ärzte
Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müs-
sen von der zuständigen Behörde nach § 41 Abs. 5 hierzu
ermächtigt sein.
§ 31
Ärztliche Bescheinigungen
( 1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich
festzuhalten und den Untersuchten über den Unter-
suchungsbefund zu unterrichten.
(2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten
Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen,
ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung an
dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über das
Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung etwai-
ge Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In
der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine
Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 5
herbeigeführt werden kann, wenn die Bescheinigung für
unzutreffend gehalten wird.
(3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt
1. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des
Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte
Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse ge-
fährdet erscheint, und
2. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form
medizinisch zu beraten.
(4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit
einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der
Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzu-
teilen. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch
die zuständige Behörde zu unterrichten.
(5) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeit-
nehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für
unzutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständi-
gen Behörde beantragen.
§ 32
(entfällt)
§ 33
Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung
Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung
nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den
Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen
oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-
nahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den Unter-
suchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen.
Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur
beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch
Maßnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden
können.

Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993 1799
§ 34
Vorsorgekartei und
Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
(1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärzt-
lich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine
Vorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer
oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht
auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.
(2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende
Angaben enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe-
nen Arbeitnehmers,
2. Wohnanschrift,
3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4. Ordnungsnummer,
5. zuständiger Krankenversicherungsträger,
6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefähr-
dungsmöglichkeiten,
7 . Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des
Endes der Tätigkeit,
8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei
denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit
bekannt),
9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersu-
chungen,
10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachunter-
suchung,
11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
12. Name dessen, der die Vorsorgek.artei führt.
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen
Datenträgern gespeichert werden.
(3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen
Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen
Ausscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeit-
nehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die
ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeitge-
ber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehän-
digten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.
(4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren,
daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei
enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht
offenbart werden.
sechster Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften
für den Umgang
mit krebserzeugenden
und erbgutverändernden
Gefahrstoffen
§ 35
Begriffsbestimmungen
(1) Krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahr-
stoffe im Sinne des Sechsten Abschnitts sind Stoffe und
Zubereitungen, die krebserzeugend oder erbgutverän-
dernd sind, sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
aus denen bei der Herstellung oder Verwendung krebser-
zeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitun-
gen entstehen oder freigesetzt werden können.
(2) Stoffe sind krebserzeugend im Sinne des Absat-
zes 1, wenn sie mit den Hinweisen auf besondere Gefah-
ren R45 oder R49 gekennzeichnet sind oder in der Be-
kanntmachung nach 4a Abs. 1 mit R45 oder R49 bezeich-
net oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitge-
bers als krebserzeugend in die Kategorie 1 oder 2 nach
Anhang I Nr. 1.4.2.1 einzustufen sind. Die Bekanntma-
chungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
ordnung nach § 52 Abs. 3 sind zu beachten.
(3} Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne
des Absatzes 1 anzusehen, sofern der Massengehalt an
einem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als
0, 1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in der Bekanntma-
chung nach § 4 a Abs. 1 andere stoffspezifische Konzen-
trationsgrenzen festgelegt sind. Abweichend von Satz 1
gelten für die nachfolgend genannten krebserzeugenden
Stoffe die jeweils zugeordneten besonderen Gehaltsgren-
zen für den Massengehalt in der Zubereitung in Hundert-
teilen:
- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin 0,01
o-Aminoazotoluol 0,01
- 4-Aminobiphenyl und seine Salze 0,01
Alpha,alpha,alpha-trichlor-toluol 0,01
- Alpha-chlor-toluol 0,01
Gemische von Alpha-chlor-toluo!en 0,01
Benzidin und seine Salze 0,01
- Benzo[a]pyren 0,005
- Bis(chlormethylether) 0,0005
- 2,4-Butansulton 0,01
- Cadmium und lösliche Cadmiumver-
bindungen sowie Cadmiumoxid 0,01
Cadmiumchlorid (in atembarer Form) 0,01
- N-Chlorformyl-morpholin 0,0005
- Chlormethyl-methylether O,ü1
4-Chlor-o-toluidin 0,01
- 1,4-Dichlorbuten-2 0,01
-- 2,2'-Dichlordiethylsulfid 0,01
3,3'-Dimethoxybenzidin 0,05
und seine Salze
3,3'-Dimethylbenzidin 0,05
und seine Salze
Dimethylcarbamoylchlorid 0,0005
- 1,2-Dimethylhydrazin 0,01
Hexamethylphosphorsäuretriamid 0,0005
- p-Kresidin 0,01
- N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin 0,01
- 2-Naphthylamin und seine Salze 0,01
- 4-Nitrodiphenyl 0,01
- N-Nitrosodiethanolamin 0,0005
- N-Nitrosodiethylamin 0,0001
- N-Nitrosodimethylamin 0,0001
- N-Nitrosodi-n-butylamin 0,0001
- N-Nitrosodi-n-propylamin 0,0001
- N-Nitrosodi-i-propylamin 0,0005
- N-Nitrosoethylphenylamin 0,0001
- N-Nitrosomethylethylamin 0,0001
- N-Nitrosomethylphenylamin 0,0001
- N-Nitrosomorpholin 0,0001
N-Nitrosopiperidin 0,0001

1800 BundesgesetzlblaU, .Jahrgang 1993, Teiil I
- N-Nitrosopyrrolidin 0,0005
1,3-Propansulton 0,01
2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 0,0000002
- Tetranitromethan 0,001
(4) Krebserzeugende Gefahrstoffe im Sinne des Sech-
sten Abschnitts sind auch
1 . Buchenholzstaub und Eichenholzstaub. Die Vorschrif-
ten der §§ 36 bis 38 gelten jedoch nur dann, wenn in
einem Betrieb, Betriebsteil oder Arbeitsbereich, bezo-
gen auf den gesamten jährlichen Holzeinsatz, in erheb-
lichem Umfang Buchen- oder Eichenholz be•• oder ver-
arbeitet wird,
2. Azofarbstoffe mit einer krebserzeugenden Aminkom-
ponente. Zubereitungen von Azofarbstoffen mit krebs-
erzeugender Aminkomponente sind nach Absatz 3 ent-
sprechend ihrem Gehalt an potentiell durch reduktive
Azospaltung freisetzbarem krebserzeugenden Amin
und dem Gehalt des Azofarbstoffes in der Zubereitung
als krebserzeugend einzustufen,
3. Pyrolyseprodukte aus organischem Material . Es ist zu-
lässig, als Bezugssubstanz für Pyrolyseprodukte mit
krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Koh-
lenwasserstoffen den Stoff Benzo[a]pyren .zu wählen,
4. Dieselmotoremissionen.
(5) Den krebserzeugenden Gefahrstoffen gleichgestellt
sind ferner
a) die Herstellung von Auramin,
b) Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Staub, Rauch oder
Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffi-
nation von Nickelmatte ausgesetzt sind.
(6) Stoffe sind erbgutverändernd im Sinne des Absat-
zes 1, wenn sie beim Inverkehrbringen mit den Hinweisen
auf besondere Gefahren R46 gekennzeichnet oder in der
Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 mit R46 bezeichnet
oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers
nach Anhang I Nr. 1.4.2.2 in die Kategorie 1 oder 2 als
erbgutverändernd einzustufen sind. Die Bekanntmachun-
gen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
nach§ 52 Abs. 3 sind zu beachten.
(7) Zubereitungen sind erbgutverändernd im Sinne des
Absatzes 1, sofern der Massengehalt an einem erbgutver-
ändernden Stoff gleich oder größer als 0, 1 vom Hundert
beträgt, soweit nicht in der Bekanntmachung nach § 4 a
Abs. 1 andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen
festgelegt sind. Abweichend von Satz 1 gelten für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Stoffe die dort zugeordneten
besonderen Gehaltsgrenzen.
§ 36
Zusätzli,che Ermittlungspflichten,
Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoff en 1
(1) Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang mit krelbser-
zeugenden Gefahrstoffen zur umfassenden Bewertung
aller Gefahren für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition
gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten
kann, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeit-
nehmer zu ermitteln. Diese Bewertung muß in regelmäßii-
gen Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen,
die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber
krebserzeugenden Gefahrstoffen auswirken können, er-
neut vorgenommen werden..
(2) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies
zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist,
durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem
geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch
wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder
Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs-
und Verwendungsverfahren muß, soweit dies nach dem
Stand der Technik möglich ist, geändert werden, wenn
dadurch auf die Verwendung des krebserzeugenden Ge-
fahrstoffes verzichtet oder das Auftreten des krebserzeu-
genden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz verhindert werden
kann. Ist eine Substitution nach Satz 1 oder 2 nicht mög-
lich, so sind zur Vermeidung der Exposition der Arbeitneh-
mer technische und organisatorische Maßnahmen nach
den Absätzen 3 bis 8 zu treffen.
(3) Ist eine Substitution nach Absatz 2 Satz 1 oder 2
nicht möglich, so sind krebserzeugende Gefahrstoffe in
geschlossenen Anlagen herzustellen oder zu verwenden,
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist
Arbeitnehmer dürfen krebserzeugenden Gefahrstoffen nur
ausgesetzt werden, wenn dies nach dem Stand der Tech-
nik unvermeidbar ist. Am Ende der Reaktion oder des
Arbeitsvorgangs dürfen krebserzeugende Gefahrstoffe als
V~runreinigung oder Beimischung im isolierten End- oder
Zwischenprodukt nur in einer Konzentration vorhanden
sein, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.
(4) Zur Einhaltung des Expositionsverbotes nach § 15a
Abs. 1 dürfen besonders gefährliche krebserzeugende
Gefahrstoffe nur in geschlossenen Anlagen hergestellt
oder verwendet werden. Werden Arbeitnehmer im Rah-
men der Ausnahmebestimmungen des § 15 a Abs. 1
Satz 2, des § 43 Abs. 7 oder der Übergangsbestimmun-
gen des § 54 Abs. 1 und 2 den besonders gefährlichen
krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgesetzt, so muß Bil-
dung und Ausbreitung der Gefahrstoffe nach dem Stand
der Technik soweit wie möglich begrenzt werden.
(5) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden
Stoffen unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber dafür zu
sorgen, daß die Technische Richtkonzentration unter-
schritten wird. Wird die Technische Richtkonzentration
nicht unterschritten, gilt § 19 Abs. 5 entsprechend. Wird
die Auslöseschwelle nicht unterschritten, gilt § 19 Abs . 5
Satz 1, 2 und 4 entsprechend.
(6) Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
am Arbeitsplatz sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu
ergreifen:
1. Die Menge der krebserzeugenden Gefahrstoffe am
Arbeitsplatz ist so weit wie möglich zu begrenzen.
2. Die Zahl der in den betroffenen Arbeitsbereichen je-
weils tätigen Arbeitnehmer ist so gering wie mög!iich zu
halten.
3.. Arbeitsbereiiche, in denen mit krebserzeugenden
Stoffen umgegangen wird, sind von anderen Arbeits-
bereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen
Arbeitnehmern zugänglich zu machen, die sie zur Aus-
übung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter
Aufgaben betreten müssen . Unbefugten ist der Zutritt

Nr. 5,7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Oktober 1993 1801
zu untersagen. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so
zu gestalten, daß ihre Reinigung jederzeit möglich ist.
4. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Ge-
fahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete
Warn- und Sicherheitszeichen, sowie mit dem Zeichen
"Essen, Trinken und Rauchen verboten" zu kenn-
zeichnen.
5,. Krebserzeugende Gefahrstoffe sind in geeigneten,
dicht verschließbaren und gekennzeichneten Behält-
nissen zu lagern, aufzubewahren und zu transportie-
ren.
6. Reststoffe und Abfälle, die krebserzeugende Gefahr-
stoffe enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließ-·
baren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Ge-
fahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und
zu entsorgen. Im Falle von Buchenholzstaub und Ei-
chenholz.staub ist eiine Kennzeichnung der Behältnisse
nicht erforderlich.
7. Die Behältnisse für krebserzeuge,nde Gefahrstoffe und
für Abfälle, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthal-
ten, sind beim Umgang klar, eindeutig und sichtbar
mindestens mit den Angaben
a) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und
der Bestandteile der Zubereitung nach § 6 Abs. 1
Nr . 1, § 7 Abs . 1 Nr . 11 und 2 und
b) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen Ge-
fahrenbezeichnungen nach § 6 Abs. 1 Nr . 2 und § 7
Abs. 1 Nr. 3
zu k.ennzeichnen. Satz 1 gilt nicht in de,n Fällen des
§ 23 Abs. 4. Bei Behältnissen für Abfälle aus Laborato-
rien, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, kann
die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 1 Nr . 2 entfallen;
diese sind mit einer charakterisierenden Bezeichnung
des Abfalls, die weitgehend die enthaltenen Stoffe und
Stoffgruppen berücksichtigt, und den Gefahrensymbo-
len und -bezeichnungen zu versehen. Bei der Einstu-
fung der Abfälle hinsichtlich der krebserzeugenden und
reproduktionstoxischen Eigenschaften ist von der
höchsten zu erwartenden Gefahr auszugehen.
8. Für Notfälle, bei denen Arbeitnehmer ungewöhnlich
hohen Konzentrationen an krebserzeugenden Gefahr-
stoffen ausgesetzt sein können, sind geeignete Vor-
kehrungen zu treffen.
9. Alle Rä.ume, Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu
reinigen.
(7) In Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden
Gefahrstoffen umgegangen wird, darf abgesaugte Luft
nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf
die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin
zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behörd-
licher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfah-
ren oder Geräte ausreichend von krebserzeugenden Stof-
fen gereinigt ist. Die Luft muß dann so geführt oder gerei-
nigt werden, daß krebserzeugende Stoffe nicht in die
Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen.
(8) Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nicht für die besonders
gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a
Abs. 1. Satz 1 gilt nicht für Asbest, sofern bei Arbeiten
nach § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Entsorgung nur mit
ortsbeweglichen Einrichtungen, deren Abluft nach dem
Stand der Technik nicht ins Freie geleitet werden kann,
möglich ist.
§ 37
Anzeige
(1) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich, späte-
stens 14 Tage vor Beginn der Herstellung oder Verwen-
dung anzuzeigen:
1. Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugen-
der Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt
werden kann, sowie die
2.. Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes.
(2) Die Anzeige muß insbesondere folgende Angaben
enthalten:
11. die Stoffidentität, die Eigenschaften und die Menge des
krebserzeugenden Gefahrstoffes,
2. eine Beschreibung des Herstellungs- oder des Verwen-
dungsverfahrens oder der Verwendung einschließlich
der durchzuführenden Tätigkeiten, des Verwendungs-
zwecks, der Verwendungsart sowie der vorgesehenen
Funktion des Gefahrstoffes,
3. die getroffenen Schutzmaßnahmen und, falls vorge-
sehen, Art und Qualität der zu verwendenden Schutz-
ausrüstung,
4. das Ergebnis der Ermittlung nach § 36 Abs. 1 und
begründende Angaben, wa~um ·
a) keine Substitution nach § 36 Abs. 2 Satz 1 möglich
ist,
b) das Auftreten des Gefahrstoffs am Arbeitsplatz nicht
zu vermeiden ist,
5. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff
umgehen,
6. Art und Ausmaß der Exposition durch den Gefahrstoff,
insbesondere Meßergebnisse, soweit sie vorliegen.
(3) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich nach
Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten
nach der erstmaligen Anzeige, das Ergebnis der Ermittlun-
gen nach § 18 Abs. 1 mitzuteilen.
(4) In der Anzeige ist bei Abbruch-, Sanierungs- oder
lnstandhaltungsarbeiten an und in bestehenden Anlagen,
Einrichtungen, Fahrzeugen (mit Ausnahme von Kraftfahr-
zeugen), Gebäuden oder Geräten, die besonders gefährli-
che krebserzeugende Gefahrstoffe nach § 15 a Abs. 1
enthalten, zusätzlich der Nachweis zu erbringen, daß die
personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Un-
ternehmens nach § 15 a Abs. 3 für diese Arbeiten geeignet
ist. Abweichend von Satz 1 kann bei zugelassenen Unter-
nehmen nach § 39 Abs. 1 die Beifügung der Zulassung in
der Anzeige genügen.
· (5) Die Anzeige nach Absatz 2 ist zu wiederholen beim
Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Ände-
rungen
1. des Herstellungsverfahrens oder der Verwendung,
2. der Schutzmaßnahmen,
3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff
umgehen,
4. des Ergebnisses der Prüfung nach § 16 Abs. 2 in Ver-
bindung mit § 36 Abs. 2,
spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für
gleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges.

1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(6) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern
oder wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,
diesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 5
zur Kenntnis zu geben.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu-
gende Gefahrstoffe
1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder
ihrer Zusammensetzung oder
2. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun-
gen
verwendet werden.
(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu-
gende Gefahrstoffe zum Zweck der Forschung oder für
lehr- und Ausbildungszwecke hergestellt und verwendet
werden, soweit es sich bezogen auf den krebserzeugen-
den Gefahrstoff und das Arbeitsziel nicht um regelmäßig
wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Die nach Satz 1 not-
wendigen Anzeigen für regelmäßig wiederkehrende Tätig-
keiten sind abweichend von Absatz 1 bereitzuhalten und
zu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage
zu übermitteln.
(9) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit
Dieselmotoremissionen im Freien und die Abgabe von
benzolhaltigen Ottokraftstoffen an Tankstellen.
§ 38
(entfällt)
§ 39
Umgang mit Asbest
bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten
(1) Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in beste-
henden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach
gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von Un-
ternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen
Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen
worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des
Unternehmers zu erteilen, wenn die Nachweise nach § 37
Abs. 4 im notwendigen Umfang vorgelegt wurden.
(2) Vor dem Beginn von Abbruch- und Sanierungsarbei-
ten an baulichen Anlagen und vor dem Entfernen von
asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Geräten sowie
auf Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen und mit der
Anzeige nach § 37 der zuständigen Behörde vorzulegen.
Der Arbeitsplan muß mindestens folgende Angaben ent-
halten:
1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
2. Ort und Ausführung der Arbeiten,
3. vorgesehene Arbeitsweise und die vorgesehenen
Schutzmaßnahmen,
4. Angaben über persönliche Schutzausrüstungen,
5. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination
der Arbeitnehmer und anderer Personen, die im Gefah-
renbereich tätig sind,
6. Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße
Entsorgung.
Vor dem Beginn von Abbrucharbeiten an baulichen Anla-
gen sind asbesthaltige Produkte nach dem Stand der
Technik zu entfernen und geordnet zu entsorgen. Bei
Sanierungsarbeiten sind vor dem Beginn der Arbeiten
asbesthaltige Produkte, soweit notwendig, zu entfernen
sowie geordnet zu entsorgen.
§ 40
Erbgutverändernde Gefahrstoffe
Für den Umgang mit erbgutverändernden Gefahrstoffen
gelten die Vorschriften der§§ 36 bis 38 entsprechend.
Siebter Abschnitt
Behördliche
Anordnungen und Entscheidungen
§ 41
Behördliche Anordnungen und Befugnisse
(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an seiner
Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahr-
stoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen,
daß der Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf,
nachdem er von einem Arzt untersucht worden ist. Die
Vorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend anzu-
wenden.
(2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-
nung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
1. für Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt worden
ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem
Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge
ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,
2. für Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden
ist, daß sie Gefahrstoffen in besonders geringem Maße
ausgesetzt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß sie von
dem Arzt, der eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-
chung durchgeführt hat, in anonymisierter Form über den
Untersuchungsbefund unterrichtet wird, soweit es sich um
die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwand-
lungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste
Abweichung eines biologischen Indikators von seiner
Norm handelt.
(4) Die zuständige Behörde kann vor einer Entschei-
dung nach§ 31 Abs. 5 ein ärztliches Gutachten einholen.
Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Arbeit-
geber zu tragen.
(5) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung
nach § 30 erteilen, wenn der Antragsteller
1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt
und
3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung ver-
fügt.
(6) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des
Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die
Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzelfall

zur Erfüllung der sich aus dem Vierten, Fünften und Sech-
sten Abschnitt dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu
treffen hat. Dabei kann sie insbesondere anordnen, daß
der Arbeitgeber
1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung
nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwen-
dung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen
treffen muß,
2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein
vermuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und
welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren
getroffen werden müssen,
3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Arbeitnehmer
gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr
angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht inner-
halb der gesetzten Frist oder sofort ausführt.
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch
gegen Aufsichtspersonen erlassen werden.
(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die
Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 1 hinaus
verlangen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeits-
platzkonzentration oder die Technische Richtkonzentra-
tion als auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert un-
terschritten werden.
(8) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die
Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe untersagen:
1. bei besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahr-
stoffen nach § 15a Abs. 1, wenn deren Verwendung
nicht erforderlich ist,
2. bei krebserzeugenden sowie erbgutverändernden
Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 mit Ausnahme der
in Nummer 1 genannten, wenn deren Verwendung
nicht erforderlich ist und durch ein Verbot keine unvru-
hältnismäßige Härte entstehen würde.
Satz 1 gilt nicht, wenn krebserzeugende oder erbgutverän-
dernde Gefahrstoffe zum Zwecke der Forschung herge-
stellt oder verwendet werden oder zum Zweck der Prüfung
ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder als
Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen ver-
wendet werden.
(9) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz
von Leben und Gesundheit des Menschen oder zum
Schutz der Umwelt erforderlich ist, dem Arbeitgeber die
Anwendung von Verfahren untersagen, bei denen die in
Anhang V Nr. 3.1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitungen
oder Erzeugnisse in einer Konzentration von mehr als
5 mg/kg (ppm) anfallen. Dies gilt auch, wenn die Konzen-
tration an 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 1 mg/kg
(ppm) überschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
die genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
zum Zwecke der Forschung hergestellt oder verwendet
werden oder zum Zwecke der Prüfung ihrer Eigenschaften
oder als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun-
gen verwendet werden.
§ 42
Ausnahmen
von den Vorschriften des Dritten Abschnitts
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen,
daß die Vorschriften der§§ 6, 7 und 9 Abs . 1 bis 6 auf das
!Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereiitungen ganz
oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es siich um
brandfördernde, leichtentzündliche, entzündliche, minder-
giftige oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so ge-
ringer Menge handelt, daß eine Gefährdung beim Umgang
nicht zu befürchten ist
§ 43
Ausnahmen
von den Vorschriften des Vierten AbschniUs
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers Ausnahmen von den Verboten des
§ 15a Abs. 4 und 5, der§§ 15b, 15c und 15d sowie des
Anhangs IV Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 1O und 11 Abs. 1 in
Verbindung mit § 15 zulassen, wenn
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame
Maßnahme trifft oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit-
nehmer vereinbar ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen A.ntrag
Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 12
Abs. 1 zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse
1. zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder
als Nebenprodukt anfallen oder
2. zu Forschungszwecken verwendet werden
und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz
der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind, sowie die
schadlose Abfallentsorgung gewährleistet ist
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr . 13 . 1
Abs. 1 und 2
1. für die Verwendung zur ordnungsgemäßen Entsorgung
als Abfall oder
2. für Forschungs- und Analysezwecke
zulassen, wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen
zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen
worden sind.
(4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 54
Abs. 4 Nr. 2 für einen begrenzten Zeitraum veriängem,
soweit eine gesicherte Entsorgung nicht gewährleistet ist.
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag die
Frist nach Satz 1 aus wichtigem Grund verlängern, wenn
hierdurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet
wird.
(5) Die zuständige Behörde kann auf schritmchen Antrag
für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von
dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14
Abs. 1 zulassen, sofern die dort genannten Stoffe, Zube-
reitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung
unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen
PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in
einer nach § 6 oder § 15 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes genehmigten Anlage eingesetzt werden sollen,
die Endprodukte niicht dem Verbot des Anhangs IV Nr. 14

1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Abs. 1 unterliegen und Gefahren für Leben oder Gesund-
heit des Menschen oder für die Umwelt nicht entstehen
können; dieser Zeitraum kann auf schriftlichen Antrag
jeweils um ein Jahr verlängert werden.
(6) In besonders begründeten Einzelfailen kann die zu-
ständige Behörde auf schriftlichen Antrag längstens für
fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, Ausnah-
men von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV
Nr. 14 Abs. 1 zulassen, wenn
1 . PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für unter-
tägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkei-
ten, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger
gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht wer-
den sollen oder
2. PCS- oder PCT-haltige Transformatoren zum Aus-
gleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit
Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT
enthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder
PCT, wieder aufgefüllt werden sollen,
sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden
und Vorkehrungen getroffen sind, daß Gefahren für Leben
oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht
entstehen können.
(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des
§ 15a Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 zulassen, wenn nach
dem Stand der Technik die Einhaltung der Verbote nicht
möglich ist.
(8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von
§ 15 d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel
zulassen, wenn diese von der Biologischen Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen
Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch
das Bundesgesundheitsamt oder die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung verlangen. Satz 1 gilt auch
für Begasungen, die zur Prüfung und Anerkennung von
Begasungsverfahren mit neuen Begasungsmitteln erfor-
derlich sind.
§ 44
Ausnahmen von den Vorschriften
des fünften und sechsten Abschnitts
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-
nahme trifft oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit-
nehmer vereinbar ist.
(2) Von den in§ 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und
Erkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine eben-
so wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlangen der
zuständigen Behörde ist dies im Einzelfall nachzuweisen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers abweichend von § 37 Abs. 2 eine verein-
fachte Anzeige zulassen.
Achter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 45
Jugendarbeitsschutzgesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26
Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Jugendlichen entge-
gen § 15 b Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder
Abs. 4 Satz 1 mit einem der dort genannten Stoffe be-
schäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 5 Krankheitserregern
aussetzt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung einen Jugendlichen in seiner Gesund-
heit oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5, 6 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.
§ 46
Mutterschutzgesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 4 des
Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig eine Frau entgegen § 15b Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7
Satz 1 oder Satz 3 mit einem der dort genannten Stoffe
beschäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 3 Krankheits-
erregern aussetzt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder
Gesundheit gefährdet, ist nach§ 21 Abs. 3, 4 des Mutter-
schutzgesetzes strafbar.
§ 47
Heimarbeitsgesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des
Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 15 c Abs. 1 die dort genannten Stoffe zur
Verwendung in Heimarbeit überläßt oder
2. entgegen § 15c Abs. 3 Satz 2 einem in Heimarbeit
Beschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in sei-
ner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32
Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.
§ 48
Chemikaliengesetz
- Kennzeichnung und Verpackung
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5c des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
t. entgegen § 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 9
oder 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 die dort genannten
Erzeugnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise kennzeichnet,
2. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 oder § 7 Abs. 5 Satz 2
Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
übermittelt,

3. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 5,
Abs. 2 oder 4 Satz 2 über das Sicherheitsdatenblatt
zuwiderhandelt oder
4. als Verantwortlicher nach § 14 Abs. 5 entgegen § 14
Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 in Verbindung mit Anhang 1
Nr. 5 im Sicherheitsdatenblatt erforderliche Angaben
nicht, nicht vollständig oder nicht zutreffend übermit-
telt.
§ 49
Chemikaliengesetz - Anzeige
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 3, oder Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder 4 oder Nr. 5.2
Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 5.2.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
oder Nr. 6.3.2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder
2. entgegen § 37 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Satz 1 oder Abs. 5
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet.
§ 50
Chemikaliengesetz - Umgang
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als
Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15 a Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort
genannten Gefahrstoffen aussetzt,
2. entgegen § 15a Abs. 2 nicht die dort genannten Ge-
fahrstoffe durch die vorgeschriebenen Stoffe, Zuberei-
tungen und Erzeugnisse ersetzt,
3. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 1 bis 3 Abbruch-, Sanie-
rungs- und lnstandhaltungsarbeiten ohne die dort ge-
forderte personelle Ausstattung des Unternehmens
durchführt,
4. entgegen § 15 a Abs. 4 Arbeitnehmer ohne persön-
liche Schutzausrüstung bei Überschreiten der Aus-
löseschwelle mit den dort genannten Arbeiten be-
schäftigt,
5. entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1
oder 3 Frauen mit einem der dort genannten Stoffe
beschäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 3 Krank-
heitserregern aussetzt, wenn die Handlung nicht nach
§ 46 geahndet werden kann,
6. entgegen § 15 b Abs. 8 gebärfähige Arbeitnehmerin-
nen mit den dort genannten Gefahrstoffen beschäf-
tigt,
7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3 das Ergebnis der Prü-
fung nicht vorlegt,
8. entgegen § 16 Abs. 3a ein Verzeichnis nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt,
9. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
Nr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeit-
nehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innenflä-
chen und Einbauten von Räumen und Behältern be-
schäftigt,
10. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
Nr. 3.3 die dort genannten Schutzmaßnahmen nicht
beachtet,
11. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V
Nr. 4.2.1 nicht dafür sorgt, daß Waschräume mit Du-
schen zur Verfügung gestellt werden,
12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz die ermit-
telten Werte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig mitteilt,
13. entgegen§ 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 6 Satz 3, geeignete persönliche Schutzausrü-
stungen nicht zur Verfügung stellt oder nicht in ord-
nungsgemäßem Zustand hält,
14. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung
nicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht in
der Sprache der Beschäftigten abfaßt oder nicht an
geeigneter Stelle bekanntmacht,
15. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitneh-
mer nicht vor der Beschäftigung oder danach minde-
stens einmal jährlich unterweist oder Inhalt oder Zeit-
punkt der Unterweisungen nicht schriftlich festhält
oder nicht durch Unterschrift bestätigen läßt,
16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 gebärfähige Arbeitneh-
merinnen nicht oder nicht vollständig unterrichtet,
17. entgegen§ 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsge-
mäß verpackt oder kennzeichnet,
18. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Standfla-
schen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kennzeichnet,
19. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 die dort aufgeführten
Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise aufbewahrt oder lagert,
20. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei
dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen
worden ist, beschäftigt oder weiterbeschäftigt; ·
21. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer
beschäftigt oder weiterbeschäftigt oder
22. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten Arbei-
ten ohne Zulassung durch die zuständige Behörde
durchführt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder frem-
de Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach
§ 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.
§ 51
Chemikaliengesetz
- Herstellungs- und Verwendungsverbote
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge-
setzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1
Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 12 Abs. 1,
Nr. 13.1 Abs. 1, Nr. 14 Abs. 1, Nr. 15 Satz 1 oder
Nr. 18 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitun-
gen oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet,

1806 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1993, Teill 1
2.. an,rio,,on § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr.. 4
Satz 1, Nr. 5 Abs . 1, Nr. 13.1 Abs. 2, Nr..17.1 Abs. 2
Satz 1 oder Nr. 19 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet,
3. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3
Abs . 1 oder 2, Nr. 6Abs . 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr.17,1 Abs„1
Satz 1, Nr.. 17..2 Abs. 1 oder Nr. 17.3 Abs. 1 die dort
aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
zu den in diesen Vorschriften jeweils genannten Zwek-
ken verwendet,
4.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 10 di1e
dort genannten Dekorationsgegenstände herstellt,
5. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11
Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse außerhalb geschlossener Anlagen ver-
wendet,
6.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11
Abs. 2 Satz 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitun-
gen oder Erzeugnisse in anderen als gewerblich ge-
nutzten Räumen verwendet,
7.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 16
Isopropanol nach dem Starke Säure-Verfahren her-
stellt,
8.. entgegen § 15 d Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 Begasungen
durchführt oder
9. entgegen § 15d Abs . 2 Satz 1 Begasungen ohne Er-
laubnis durchführt.
Neunte1r AbschniU
Sch I u ßvo1rsc h riUen
§ 5.2
· Ausschuß fü1r Gefah1rstoffe
( 1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird der Ausschuß für Gefahrstoffe gebildet, der sich
aus folgenden sachverständigen Mitgliiedern zusammen-
setzt:
7 Vertreter der Gewerkschaften,
1 Vertreter der Bundesv,ereinigun·g d,er Deutschen
Arbeitgeberverbände,
- 1 Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen
Industrie,
- 1 Vertreter des Verbandes der Chemiischen Industrie,
- 2 Vertreter der Hersteller von Gefahrstoffen,
- 2 Vertreter von Betrieben, die Gefahrstoffe in den Ver-
kehr bringen,
- 2 Vertreter von Betrieben, in denen mit Gefahrstoffen
umgegangen wird,
- 6 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder,
- 1 Vertreter der Bergbehörden,
- 3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung,
- 1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesund-
heitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen For-
schungsgemeinschaft,
- 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz,
- 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin,
- 1 Vertreter der Biologischen Bundesanstalt für Land-
und Forstwirtschaft,
- 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung,
- 1 Vertreter des Umweltbundesamtes,
- 1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes,
- 1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesan-
stalt,
- 1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und Be-
triebsärzte,
- 1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsinge-
nieure,
- 3 Vertreter der Wissenschaft,
- 1 Vertreter der Hochschulverwaltungen,
- 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher.
(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1.. die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und
Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu
ermitteln,
2.. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung
. gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
3.. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und
Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann
die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und Er-
kenntnisse, insbesondere die vom Ausschuß für Gefahr-
stoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkennt-
nisse sowie die vom Ausschuß für Gefahrstoffe nach
Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln zur Erfüllung der
von der Verordnung gestellten Anforderungen im Bundes-
arbeitsblatt bekanntgeben..
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
lkann nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe
Stoffe bekanntgeben, bei denen nach gesicherter wissen-
schaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erb-
gutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wir-
kung für die Beschäftigten auszugehen ist.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe
die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die Techni-
schen Richtkonzentrationen und die Biologischen Arbeits-
platztoleranzwerte sowie den arbeitsmedizinisch begrün-
deten stoffspezifischen Wert nach § 28 Abs. 2 bekannt-
geben.
(5) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gefahrstoffe ist
ehrenamtlich.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-
glied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner
Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-
den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung.

(7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen ober-
sten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen
des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre-
tern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu ertei-
len.
(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesan-
stalt für Arbeitsschutz.
§ 53
ISO- und DIN-Normen
ISO- und DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung
verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, er-
schienen und beim Deutschen Patentamt in München
archivmäßig niedergelegt.
§ 54
Übergangsvorschriften
(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37
Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31 . Dezember 1993 nicht für
die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1994 nicht für
das Verwenden folgender chrysotilhaltiger Zubereitungen
und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung
benötigten asbesthaltigen Rohstoffe:
1. Schutzkleidung für das Hantieren mit feuerflüssigen
Massen für Temperaturen über 1000 °C,
2. Kanal- und Druckrohre für den Tiefbaubereich, ausge-
nommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
3. Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohle-
tagebauen,
4. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Brernsklotzsohlen
für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine si-
cherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupp-
lungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen as-
bestfreien Bremsklotzsoh!en auf dem Markt angeboten
werden,
5. duroplastische Formmassen zur Herstellung von
Kommutatoren,
6. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Pak-
kungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und
gewerbliche Anwendung,
7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen,
8. poröse Massen für Acetylenflaschen. Vor dem 31. De-
zember 1994 hergestellte Acetylenflaschen mit chryso-
tilhaltigen porösen Massen dürfen auch nach dem
31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht und ver-
wendet werden, wenn eine Exposition der Arbeit-
nehmer ausgeschlossen ist.
(2) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37
Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für
die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger
Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden
Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten
asbesthaltigen Rohstoffe, soweit
1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
nisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zuberei-
tungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte
führt und
sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am
Arbeitsplatz unterhalb 1000 F/m3 liegt.
(3) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 2 dürfen
die dort genannten Erzeugnisse, die bis zum 1. April 1992
in den Verkehr gebracht worden sind, weiter verwendet
werden.
(4) Ausgenommen von dem Verbot des Anhangs IV
Nr. 14 Abs. 1 ist das Verwenden einschließlich der
innerbetrieblichen Instandhaltung der vor dem 29. Juli
1989 in den Verkehr gebrachten
1. Kondensatoren mit mehr als 1 Liter PCB-haltiger Flüs-
sigkeit längstens bis 31. Dezember 1993,
2. Erzeugnisse nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 4 bis zu
ihrer Außerbetriebnahme, längstens bis zum 31. De-
zember 1999.
(5) Die Verbote für die in Anhang IV Nr. 17.1 Abs. 1 Nr. 7
bis 16 und Abs. 2 genannten Ausgangsstoffe und Zube-
reitungen gelten nicht bis zum 31. Dezember 1995. Die
Verbote in Anhang IV Nr. 17.2 Abs. 1 gelten nicht bis zum
30. Juni 1994. Die Verbote in Anhang IV Nr. 17.3 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe f bis I gelten nicht bis zum 30. Juni
1995.
(6) Das Verbot in Anhang IV Nr. 18 Abs. 1 gilt für Mono-
rnethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) sowie die
diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen und Erzeugnisse
bis zum 18. Juni 1994 nicht. Abweichend von Satz 1 giit
dieses Verbot für Monomethyltetrachlordiphenylmethan
(Ugilec 141) bis zum 31. Dezember 1996 nicht für Anla-
gen, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befan-
den.
(7) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den
Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom 1. Novem-
ber 1993 nach den Vorschriften der Verordnung zur Novel-
lierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Ge~
fährlichkeitsmerkrnaleverordnung und zur Änderung der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Okto-
ber 1993 (BGBI. 1S. 1782) kennzeichnen. Vor dem 1. No-
vember 1993 in den Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe
und Zubereitungen dürfen noch bis zum 30. April 1994
nach den bis 31. Oktober 1993 geltenden Vorschriften
gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Stoffe oder Zuberei-
tungen in den Verkehr bringt oder verwendet, für die bis
zum 31. Oktober 1993 eine Kennzeichnungspflicht nicht
bestand, muß diese spätestens vom 1. Mai 1994 an
kennzeichnen.
(8) Das Sicherheitsdatenblatt nach § 14 muß spätestens
vom 1. Mai 1994 an mitgeliefert werden.
(9) Eine außerbetriebliche Meßstelle, die nach den bis-
her geltenden Vorschriften in ein vom Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt be-
kanntgemachtes Verzeichnis aufgenommen worden ist
und einem Erfahrungsaustauschkreis angehört, gilt bis
zum 31. Dezember 1994 als anerkannte Meßstelle nach
§ 18 Abs. 2.
(10) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in
§ 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für
Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum 1. Ja-
nuar 2000.

1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
( 11} Die §§ 5, 6, 9 und 10 gelten bis zum 30. April 1997
nicht für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder
Flüssiggas enthalten.
{ 12) Abweichend von § 15 d Abs. 4 Satz 2 darf Ethylen-
oxid bis zum 31. Dezember 1994 auch in Begasungs-
anlagen verwendet werden, die nicht vollautomatisch
arbeiten.
(13) Anhang IV Nr. 11 Abs. 1 gilt bis zum 1. Januar 1996
nicht für Tetrachlormethan in Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen, die in fester Form im gewerblichen Bereich
verwendet werden.
(14) § 15e in Verbindung mit Anhang V Nr. 6 tritt
6 Monate nach dem 1 . November 1993 in Kraft. Abwei-
chend von Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 darf, wer bis-
her Schädlingsbekämpfung gewerblich durchgeführt hat,
seine Tätigkeit bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem
1 . November 1993 weiter ausüben.
(15) Für Betriebe, die bis zum 30. Oktober 1993 regel-
mäßig Arbeiten nach § 39 Abs. 1 ausgeführt haben, ist die
Zulassung innerhalb von 6 Monaten nach dem 30. Oktober
1993 zu beantragen. Bis zur Entscheidung über den An-
trag gelten sie als zugelassen.
Artikel 2
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 169) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „das Zollkrimi-
nalinstitut" durch die Worte „das Zollkriminalamt"
ersetzt,
b) in Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „das Fraunho-
fer-Institut für Chemie der Treib- und Explosions-
stoffe" durch die Worte „das Fraunhofer-Institut für
Chemische Technologie" ersetzt.
2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
.,,(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-
behör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe oder
Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und
ihre Verpackung nach den Vorschriften der Anlage 3
gekennzeichnet sind. Soweit diese Vorschriften nichts
Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeich-
nung anzubringen:
1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes
oder Gegenstandes;
2.. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des
Herstellers oder des Einführers oder des Vertriebs-
unternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb
der Europäischen Gemeinschaften Name und An-
schrift dessen, der den Stoff in die Europäische
Gemeinschaft einführt;
3. der Herstellungsstätte;
4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen;
5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung
nach Anlage 4; das Symbol muß mindestens 1 cm 2
groß sein und mindestens ein Zehntel der von der
Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausfüllen .
Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der je-
weils geltenden Fassung über Grundkennzeichnung
und über die Anbringung zusätzlicher Gefahrensymbo-
le mit den Gefahrenbezeichnungen und der Hinweise
auf die besonderen Gefahren sowie der Sicherheitsrat-
schläge auf den in Satz 1 genannten Stoffen und ihrer
Verpackung bleiben unberührt. Als Hersteller im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 gilt bei Stoffen nach § 1
Abs. 3 des Gesetzes auch derjenige, unter dessen
Namen oder Firma die Stoffe vertrieben oder anderen
überlassen werden und der die Verantwortung dafür
übernimmt, daß die Stoffe entsprechend dieser Verord-
nung gekennzeichnet und verpackt sind."
3. § 15 wird aufgehoben.
4. In § 17 Nr. 1 wird die Angabe ,,, 15" gestrichen.
5. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „bis" durch das Wort .,,und"
ersetzt.
6. § 45 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „der Westfälischen
Gewerkschaftskasse" gestrichen.
7. Anlage 5 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderungen anderer Verordnungen
1. § 14 der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar
1987 (BGBI. 1S. 547), die zuletzt gemäß Artikel 71 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1
Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 2 in Verbindung mit
Anhang I Nr. 1.1.2.4.1 bis 1.1.2.4.5 und Anhang VI
der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1470)" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1
Nr. 2, 3 und 4, Abs. 2 und 3 in Verbindung mit
Anhang I Nr. 1.2.2.1 bis 1.2.2.5 und von § 7 Abs. 1
Nr. 3, 4und 5 in Verbindung mit Anhang 1
Nr. 1.2.2.1 bis 1 .2.2.5 der Gefahrstoffverordnung"
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 7 und 8"
durch die Angabe ,,§§ 9 und 42" ersetzt.
2. Anlage 1 Nr. 5 Spalte 3 der Bedarfsgegenständever-
ordnung vom 1O. April 1992 (BGBI. 1 S. 866) wird wie
folgt gefaßt:
„Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 4a
oder § 4 b der Gefahrstoffverordnung als gefährlich
eingestuft oder einzustufen sind."
3. Der Anhang der Verordnung über genehmigungsbe-
dürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586).,
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
a) In Nummer 9.7 wird in den Spalten 1 und 2 die
Angabe „Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)"
jeweils durch die Angabe „Anhang V Nr. 2 der
Gefahrstoffverordnung" ersetzt.
b) In Nummer 9.13 wird in den Spalten 1 und 2 die
Angabe „Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)"
jeweils durch die Angabe „Anhang V Nr. 2 der
Gefahrstoffverordnung" ersetzt.

4. Die Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezem-
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2213) wird wie folgt geändert:
Fußnote 1 in den Erläuterungen zu den Anhängen 1
und 2 wird wie folgt gefaßt:
') Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung
mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoffverordnung."
5. Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. September 1991 (BGBI. 1 S. 1891)
wird wie folgt geändert:
a) Anhang II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 26.1 und 26.2 wird die Angabe
,,nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)"
jeweils durch die Angabe „nach Anhang V
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung" ersetzt.
bb) Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:
,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-
verordnung."
cc) Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt:
,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff-
verordnung."
b) Anhang III wird wie folgt geändert:
aa) In Teil 1 Nr. 6 wird die Angabe „Anhang IV
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Au-
gust 1986 (BGBI. 1 S. 1470)" durch die Angabe
,,Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung"
ersetzt.
bb) In Teil 1 Nr. 7 wird die Angabe „Anhang IV
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Au-
gust 1986 (BGBI. 1 S. 1470)" durch die Angabe
,,Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung"
ersetzt.
cc) Teil 2 Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:
,.") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6
in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-
verordnung."
dd) Teil 2 Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt:
,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff-
verordnung."
ee) Teil 2 Fußnote 8 wird wie folgt gefaßt:
.,•) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.2 der Gefahrstoff-
verordnung."
ff) Teil 2 Fußnote 9 wird wie folgt gefaßt:
,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.1 der Gefahrstoff-
verordnung."
gg) Teil 2 Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt:
„10) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.4 der Gefahrstoff-
verordnung."
c) Anhang IV wird wie folgt geändert:
aa) Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:
,,") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-
verordnung."
bb) Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt:
,,•) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff-
verordnung."
cc) Fußnote 8 wird wie folgt gefaßt:
.,8) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2 . 2 der Gefahrstoff-
verordnung."
dd) Fußnote 9 wird wie folgt gefaßt:
,,9) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.1 der Gefahrstoff.
verordnung."
ee) Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt:
„ Es gilt die Begriffsbestimmung des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 in
10
)
Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.4 der Gefahrstoff-
verordnung."
6. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verpackungsverordnung vom
12. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1234) wird die Angabe,,§ 1
Nr. 6 bis 15 der Verordnung über die Gefährlichkeits-
merkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem
Chemikaliengesetz" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1
Nr. 6 bis 14 oder Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrstoffverord-
nung" ersetzt.
7.. In § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a der Gesundheits-
schutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1751) wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 7" durch die
Angabe ,,§ 3 Abs. 8" ersetzt.
8. Anlage 1 der Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1450), die durch die Verordnung vom
25. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 93) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
a) In den Vorbemerkungen 2 Nr. 1 wird die Angabe
,,Anhang IV Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverord-
nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), die
zuletzt durch die Verordnung vom 23. April 1990
(BGBI. 1 S. 790) geändert worden ist," durch die
Angabe „Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoff-
verordnung" ersetzt.
b) In den Vorbemerkungen 2 Nr. 2 wird die Angabe
,,Anhang IV" durch die Angabe „Anhang V" er-
setzt.
9. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Giftinformationsverordnung vom
17. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1424) wird wie folgt gefaßt:
„Die Einstufung von Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 hat
nach § 4b der Gefahrstoffverordnung zu erfolgen."
10. ln § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchsetzung der
Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Aus-
fuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
vom 13. April 1993 (BGBI. 1 S. 459) wird die Angabe
,,den §§ 3 bis 7" durch die Angabe „dem Dritten Ab-
schnitt" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten treten
1. die Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoff-
verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 1991 (BGBI. 1 S. 1931), geändert durch
Artikel 100 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
s. 512),

1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
2. die Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale - ChemGefMerkV) vom 17. Juli 1990 (BGB!. 1
von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemi- s. 1422)
kaliengesetz (Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Oktober 1993
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

Nlr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Oktober 1993 11811
Berichtigung
des Zweiiten Vermögensrecht:sänderungsgesetz.es
Vom 18. Oktober 11993
Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vorn 14. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1 ist wie folgt zu berichtigen:
1 . Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In dem durch Nummer 16 neu gefaßten § 18 Abs . 2 Satz. 6 sind die Worte
,,Die Sätze 1 bis 4'' durch die Worte Die Sätze 1 bis 5" zu ersetzen.
11
b) In dem durch Nummer 28 Buchstabe a neu gefaßten § 32 Abs . 1 Satz. 2 ist
die Verweisung ,,§ 31 Abs. 2"· durch die Verweisung .,§ 31 Abs. 3" zu er-
setzen.
2. Artikel 6 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In § 4 Abs. 4 Satz 3 sind die Worte „über eine Investitionsbescheinigung''
durch die Worte „über einen Investitionsvorrang bescheid'·' zu ersetzen„
b) In § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 ist hinter dem Wort „und" das Wort „ansonsten''
einz.ufügen.
c) lln § 18 Abs. 7 Satz 2 sind hinter dem Wort „Einigungsvertrages'' die Worte
,,genannten Gebietes'' einzufügen.
3. Artikel 14 Abs . 6 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Satz 5 ist die Verweisung „Satz 2" durch die Verweisung „Satz. 3'' zu
ersetzen.
b} In Satz 7 ist das Wort ,,,Grundbuch'' durch das Wort „Grundstück" zu erset-
zen.
Bonn, den 18 . Oktober 1993
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmidt-Räntsch

1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Bundesanzeiger Verlags-
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und din zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriftcm sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
laufender Bezug nur im \/,c,.,1,,,,.,,,h,nn,,,,rr,,,n1 Postanschrift für Abonnements-
bestellungc~n sowie Bestellungen erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsgos.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Be.'.ugi,pre1is für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bu1~de,sqEise1t2blättcir, die vor dom 1. .Januar 1993 ausgegeben worden sind
Vo1·ein,ser1dunq des auf das Postgirokonto Bundes-
100 50, gegen Vorausrechnung.
ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM
Liolerung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Anllaqi~bandiis. 20.30 DM (18,60 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Vorausrochnung 21,30 DM Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ot1,,uu,:;u1tm; ist die Me!irwortsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 10. 93 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 9721 (203 27. 10. 93) 11. 11. 93
96-1-2-123
12. 10. 93 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 9721 (203 27. 10. 93) 11. 11. 93
96·1-2-124
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1782. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d012bd25578b7a02….