Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 21
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/21#abs-1 (1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss ersichtlich sein, welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/21#abs-2 (2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/21#abs-3 (3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/21#abs-4 (4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der Nummer der Bescheinigung zu versehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/21#abs-5 (5) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist.
Änderungsverlauf
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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01.09.2002 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I 3434)
BGBl. 2002 I S. 3434
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.