Gesetze / Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
BinSch-SportbootVermV§ 7 Kennzeichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.