Gesetze / Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

BinSch-SportbootVermV

§ 7 Kennzeichen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

1.
einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
2.
der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und
3.
dem Kennbuchstaben "V".
§ 6 § 8