Gesetze / Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
BinSch-SportbootVermV§ 6 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/6#abs-1 (1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/6#abs-2 (2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/6#abs-3 (3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/6#abs-4 (4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/6#abs-5 (5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SportbootVermV-Bin2000/6#abs-6 (6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.