Gesetze / Sportseeschifferscheinverordnung
SportSeeSchV§ 15a Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/15a#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SportSeeSchV/15a#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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28.06.2006 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (BGBl. I 1417)
BGBl. 2006 I S. 1417
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