Gesetze / Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
AGeV§ 2 Deutscher Weinbrand
Stand: 10.06.2019
Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der Verkehrsbezeichnung "Deutscher Weinbrand" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Änderungsverlauf
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18.06.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (BGBl. I 798)
BGBl. 2014 I S. 798
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
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08.05.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I 797)
BGBl. 2008 I S. 797
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.