Gesetze / Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
AGeV§ 1 Weinbrand oder Brandy
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/1#abs-1 (1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) dürfen im Einklang mit Anhang II Nummer 5 Buchstabe d Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Auszüge verwendet werden. Diese Auszüge werden
wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert worden sein muss. Die in Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Erzeugnisse können auch karamellisiert sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/1#abs-2 (2) Die Auszüge nach Absatz 1 Satz 2 müssen auf kaltem Wege hergestellt werden; dabei dürfen die aus ihren Rückständen gewonnenen Destillate verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpiritV/1#abs-3 (3) Weinbrand oder Brandy, bei dem andere als nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 zulässige Stoffe verwendet worden sind, darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
Änderungsverlauf
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08.05.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I 797)
BGBl. 2008 I S. 797
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08.12.2000 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I 1686)
BGBl. 2000 I S. 1686
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