Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFVAnlage 7 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3)Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1036)
Die für die beliehenen Verbände tätigen Prüfer erhalten Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber.
Dies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und schließlich auch persönliche Integrität. Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen. Der Verlust auch nur einer dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen.
Die Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten:
Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen.
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
Anlage 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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01.12.2022 Ausfertigung
Anlage 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I 2211)
BGBl. 2022 I S. 2211
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.