Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFVAnlage 7 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3
Stand: 22.06.2024
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1036; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die für die beliehenen Verbände tätigen Prüfer erhalten Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber.
Dies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und schließlich auch persönliche Integrität. Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen. Der Verlust auch nur einer dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen.
Die Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten:
Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen.