Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFVAnhang 1 (zu Anlage 7)Niederschrift
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1037)
über die Verpflichtungen nach § 83 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) und nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) jeweils in geltender Fassung.
I.
Frau/Herr «Titel»
geboren am
wohnhaft
wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als Prüfer in der Sportschifffahrt verpflichtet, die Arbeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.
II.
Es wurde auf folgende für Sie geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:
Strafgesetzbuch:
Abgabenordnung:
Bundesdatenschutzgesetz:
III.
Mit der Unterzeichnung dieser Niederschrift bestätige ich, dass ich den wesentlichen Inhalt der vorbezeichneten Gesetze/Vorschriften zur Kenntnis genommen habe.
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| Unterschrift der/des Verpflichtenden | Ort und Datum | Unterschrift der/des Verpflichteten |
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
Anhang 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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01.12.2022 Ausfertigung
Anhang 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I 2211)
BGBl. 2022 I S. 2211
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.