Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 9 Prüfungsausschüsse
Stand: 01.05.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/9#abs-1 (1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Leiter und aus weiteren Prüfern. Die Prüfungsausschüsse werden von den beliehenen Verbänden gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. Die beliehenen Verbände legen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr jährlich eine Liste über die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und unterrichten es im Fall einer Änderung. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterstützen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/9#abs-2 (2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den beliehenen Verbänden bestellt und entlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/9#abs-3 (3) Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durchführung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnungen: