Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFV§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:
Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 kann in den Richtlinien nach § 16 Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7?asof=2021-10-01#abs-4 (4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7?asof=2021-10-01#abs-5 (5) Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/7?asof=2021-10-01#abs-6 (6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Änderungsverlauf
-
01.12.2022 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I 2211)
BGBl. 2022 I S. 2211
-
03.05.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016)
BGBl. 2017 I S. 1016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.