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# § 18 SpFV — Ordnungswidrigkeiten

Sportbootführerscheinverordnung  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt,

- 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,

- 3. entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

- 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,

- 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

- 6. entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt oder

- 2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen begeht.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

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Zitiervorschlag: § 18 SpFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpFV/18

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