Gesetze / Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
SozSichEUG§ 6 Zugangsstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSichEUG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSichEUG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufgaben der Zugangsstellen umfassen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auch den elektronischen Datenaustausch zur Koordinierung der Verwaltungshilfe. Das schließt auch die Verarbeitung der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Dokumente und strukturierten Dokumente in automatisierten Dateien im erforderlichen Umfang ein. Die Zugangsstellen können für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Verbindungsstellen und Trägern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Datei zur automatisierten Verarbeitung der Dokumente oder strukturierten Dokumente zur Verfügung stellen oder die Verarbeitung im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag übernehmen.
Änderungsverlauf
-
08.07.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1025)
BGBl. 2019 I S. 1025
-
11.11.2016 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 22 Abs. 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.