Gesetze / Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
SozSichEUG§ 6 Zugangsstellen
Stand: 18.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSichEUG/6#abs-1 (1) Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSichEUG/6#abs-2 (2) Die Aufgaben der Zugangsstellen umfassen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auch den elektronischen Datenaustausch zur Koordinierung der Verwaltungshilfe. Das schließt auch die Verarbeitung der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Dokumente und strukturierten Dokumente in automatisierten Dateien im erforderlichen Umfang ein. Die Zugangsstellen können für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Verbindungsstellen und Trägern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Datei zur automatisierten Verarbeitung der Dokumente oder strukturierten Dokumente zur Verfügung stellen oder die Verarbeitung im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag übernehmen.