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# § 8 SoldUrlV — Auslandsverwendung

Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Zusatzurlaub nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung kann abweichend von § 7 der Erholungsurlaubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern. In diesem Fall ist der Zusatzurlaub nach Wegfall der Hinderungsgründe, spätestens im unmittelbaren Anschluß an die Auslandsverwendung, anzutreten.

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Zitiervorschlag: § 8 SoldUrlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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