Gesetze / Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz

SoldGG

§ 7 Benachteiligungsverbot

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/7#abs-1 (1) Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/7#abs-2 (2) Jede Belästigung, sexuelle Belästigung und Anweisung zu einer solchen Handlungsweise ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten und Soldatinnen und Soldaten untersagt.

§ 6 § 8