Gesetze / Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
SoldGG§ 7 Benachteiligungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.07.2016 – 2 WD 18/15Rechtliches Gehör; Stellungnahme der Vertrauensperson; sexuelle BelästigungZitiert von 8
- BVerwG, 18.03.2026 – 2 WD 7.25
- BVerwG, 06.04.2017 – 2 WD 13/16Verbale sexuelle Belästigung während einer Dienstfahrt und einem AbendessenZitiert von 8
- BVerwG, 06.11.2025 – 2 WD 32.24Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines VorgesetztenZitiert von 2
- BVerwG, 24.10.2024 – 2 WD 7/24verbale sexueller Belästigung; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 3
- BVerwG, 22.04.2021 – 2 WD 15/20Beförderungsverbot wegen sexueller Belästigung in Form sexuell herabsetzender BemerkungenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 WD 6.25Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen sexueller Nötigung einer Kameradin in deren StubeZitiert von 1
- BVerwG, 25.04.2025 – 2 WDB 13.24Vergewaltigung einer Kameradin; vorläufige Kürzung des RuhegehaltsZitiert von 1
- BVerwG, 14.08.2023 – 2 WDB 7/23Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SoldGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/7#abs-1 (1) Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/7#abs-2 (2) Jede Belästigung, sexuelle Belästigung und Anweisung zu einer solchen Handlungsweise ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten und Soldatinnen und Soldaten untersagt.