Gesetze / Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
SoldGG§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.12.2019 – 1 WRB 7/18Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten; Ergebnis von Abstimmungsgesprächen für eine BeurteilungsrundeZitiert von 2
- BVerwG, 05.09.2024 – 1 WB 50/22Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; Duldungspflicht der ImpfungZitiert von 2
- VG Hamburg, 19.06.2024 – 21 K 2482/23
- VG Köln, 05.08.2015 – 23 K 4502/12
- BVerwG, 18.03.2026 – 2 WD 7.25
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 WD 6.25Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen sexueller Nötigung einer Kameradin in deren StubeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.04.2025 – 2 WDB 13.24Vergewaltigung einer Kameradin; vorläufige Kürzung des RuhegehaltsZitiert von 1
- BVerwG, 26.09.2024 – 1 WB 43.24Zitiert von 1
- BVerwG, 26.09.2024 – 1 WB 44/24Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; Duldungspflicht der ImpfungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SoldGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/1#abs-1 (1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/1#abs-2 (2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb zu schützen. Der Schutz schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach Maßgabe des § 18 gewährleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/1#abs-3 (3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirklichung dieser Ziele mitzuwirken. Dies gilt auch für den Dienstherrn sowie für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte wahrnehmen, insbesondere für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen.