Gesetze / Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
SoldGG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Trier, 25.09.2012 – 1 K 858/12.TRZitiert von 1
- BVerwG, 20.01.2022 – 2 WD 2/21Sexueller Übergriff während eines Partyurlaubs im Ausland; disziplinarische Vorbelastung; NachbewährungZitiert von 13
- BVerwG, 04.03.2020 – 2 WD 3/19Verbale sexuelle Belästigungen mit Hilfe sozialer Medien; Versendung pornografischer Fotos; überlange VerfahrensdauerZitiert von 29
- BVerwG, 06.04.2017 – 2 WD 13/16Verbale sexuelle Belästigung während einer Dienstfahrt und einem AbendessenZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
1.
Maßnahmen bei der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg sowie auf den Dienstbetrieb; hierzu zählen insbesondere Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen sowie die Ausgestaltung des Dienstes,
2.
den Zugang zu allen Formen und Ebenen der soldatischen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und beruflicher Förderungsmaßnahmen einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
3.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einem Berufsverband oder in einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatinnen und Soldaten, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/2#abs-2 (2) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.