Gesetze / Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
SoldGG§ 18 Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/18#abs-1 (1) Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten dürfen bei einer Maßnahme, insbesondere beim beruflichen Aufstieg oder bei einem Befehl, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Maßnahme die Art der von der schwerbehinderten Soldatin oder dem schwerbehinderten Soldaten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte Soldat Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/18#abs-2 (2) Wird gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot beim beruflichen Aufstieg verstoßen, können hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Soldatinnen oder Soldaten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf den beruflichen Aufstieg besteht nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte Soldat von dem Nichtzustandekommen des beruflichen Aufstiegs Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 18 SoldGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.05.2023 – 1 WB 54.22Rechtmäßige Ablehnung des Versetzungsantrags eines Soldaten wegen der Organisationsgrundentscheidung Aufsteiger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 15.12.2011 – 2 A 13.10Zitiert von 38
- BVerwG, 15.12.2011 – 2 A 13/10Besetzung eines Dienstpostens im BND; interne Stellenausschreibung; Bewerbung eines schwerbehinderten Soldaten; Soldaten im BND; militärische Auslandsaufklärung; Rahmenvereinbarung zwischen Bundesministerium der Verteidigung und Bundeskanzleramt
- VG Trier, 25.09.2012 – 1 K 858/12.TRZitiert von 2
- BVerwG, 30.10.2014 – 2 C 38/13Zitiert von 9
- BVerwG, 30.10.2014 – 2 C 47/13Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.10.2014 – 2 C 39/13Zitiert von 8
- BVerwG, 30.10.2014 – 2 C 36/13Entschädigungsanspruch gemäß § 12 Abs. 2 SoldGGZitiert von 23
- BVerwG, 24.05.2011 – 1 WB 33.10Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SoldGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.12.2006 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.