Gesetze / Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiG§ 9 Beendigung des Tarifvertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17Nichtannahmebeschluss: Rückwirkende Regelungen im Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG) gerechtfertigt - Rechtssatzverfassungsbeschwerde erfolglosZitiert von 57
- BAG, 27.11.2019 – 10 AZR 476/18Klage auf Sozialkassenbeiträge - StreitgegenstandZitiert von 42
- BAG, 12.10.2022 – 10 AZR 341/20Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich - Gesamtheit von Arbeitnehmern - Verkürzung der tariflichen VerfallfristZitiert von 10
- BAG, 20.11.2018 – 10 AZR 121/18Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG - Sozialkassenverfahren - Baugewerbe - AllgemeinverbindlicherklärungZitiert von 110
- LAG Hessen, 27.05.2022 – 10 Sa 1272/21 SKZitiert von 4
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 – 2 Sa 1011/18
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 – 2 Sa 1563/17Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.06.2017 – 3 Sa 1831/16Zitiert von 6
8 Entscheidungen zu § 9 SokaSiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SokaSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG/9#abs-1 (1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes, wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG/9#abs-2 (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger bekannt.