Gesetze / Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiGAnlage 23 (zu § 4 Absatz 5) Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 29. Juli 2005
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 246 - 250)
§ 1Geltungsbereich
Das Gebiet des Freistaates Bayern.
Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
§ 3Ermittlung der Urlaubsdauer
§ 4Urlaubsantritt
| einen Urlaubstag | = 10 Ausfallstunden, |
| zwei Urlaubstage | = 20 Ausfallstunden, |
| drei Urlaubstage | = 30 Ausfallstunden |
§ 5Urlaubsvergütung
§ 6Ausgleichsbeträge
§ 7Urlaubsabgeltung
§ 8Verfallfristen
§ 9Entschädigung durch die Urlaubskasse
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 10Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
§ 11Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
§ 12Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
§ 13Urlaub bei Altersteilzeit
§ 14Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
§ 15Aufbringung der Mittel
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Gemeinnützige Urlaubskasse des bayerischen Baugewerbes e.V.“ hat insbesondere die Aufgabe, die Urlaubsvergütung aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden. Der Arbeitgeber hat die zur Sicherung der Urlaubsvergütung notwendigen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne im Sinne von § 5 Ziff. 2) in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen.
Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Kasse abzuführen. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Für die Einzahlung, Verwaltung und Auszahlung der Urlaubsvergütung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist München. Das gilt nicht für Beitragsforderungen der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber. Insoweit ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden.
§ 17Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 1999, schriftlich gekündigt werden.