Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiG2§ 41 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/41#abs-1 (1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/41#abs-2 (2) Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bleiben von diesem Gesetz unberührt.