Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz

SokaSiG2

§ 1 Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/1#abs-1 (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 gelten in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/1#abs-2 (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/1#abs-3 (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 3 ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/1#abs-4 (4) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über den Beginn der Leistungsverpflichtung für eine überbetriebliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben des Beitrittsgebiets im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 1992 gelten in der aus der Anlage 4 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

§ 2