Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiG2§ 1 Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BAG, 15.07.2020 – 10 AZR 573/18Gemeinsame Einrichtungen - tarifliche Regelungsmacht - BäckerhandwerkZitiert von 6
- BAG, 27.03.2019 – 10 AZR 211/18 · Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2Zitiert von 10
- BAG, 13.09.2023 – 10 AZR 270/22Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie - tariflicher Geltungsbereich - VertriebsgesellschaftZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/1#abs-1 (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 gelten in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/1#abs-2 (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/1#abs-3 (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 3 ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/1#abs-4 (4) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über den Beginn der Leistungsverpflichtung für eine überbetriebliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben des Beitrittsgebiets im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 1992 gelten in der aus der Anlage 4 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.