Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sozialberufe-Anerkennungsgesetz

SobAG

§ 8 Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SobAG/8#abs-1 (1) Das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung der berufsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 2 und § 3 zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SobAG/8#abs-2 (2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung der berufsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 4 zu regeln.

§ 7 § 9