Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sozialberufe-Anerkennungsgesetz

SobAG

§ 7 Feststellungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SobAG/7#abs-1 (1) Für einen Studiengang der Sozialen Arbeit und der Kindheitspädagogik stellt das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium nach Antrag der Hochschule und nach erfolgter Akkreditierung, Reakkreditierung und Systemakkreditierung binnen drei Monaten durch Bescheid für die Dauer der Akkreditierungsfrist fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt. Dem Antrag ist die schriftliche Versicherung der Hochschule beizufügen, dass der betreffende Studiengang die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SobAG/7#abs-2 (2) Für einen Studiengang der Heilpädagogik stellt das für Soziales zuständige Ministerium nach Antrag der Hochschule und nach erfolgter Akkreditierung, Reakkreditierung und Systemakkreditierung binnen drei Monaten durch Bescheid für die Dauer der Akkreditierungsfrist fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt. Dem Antrag ist die schriftliche Versicherung der Hochschule beizufügen, dass der betreffende Studiengang die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.

§ 6 § 8