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§ 8 SobAG (Nordrhein-Westfalen) — Verordnungsermächtigung

Sozialberufe-Anerkennungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung der berufsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 2 und § 3 zu regeln.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung der berufsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 4 zu regeln.