Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sozialberufe-Anerkennungsgesetz

SobAG

§ 4 Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs der Heilpädagogik

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ein Studiengang der Heilpädagogik qualifiziert für die Arbeit als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, wenn er

1. nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder mindestens 180 ECTS-Punkten mit dem Grad eines Bachelor of Arts abschließt,

2. einen studienintegrierten oder postgradual im Anschluss an das Studium abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen vorsieht, der an geeigneten Praktikumsstellen unter Anleitung einer Fachkraft absolviert und von Lehrkräften der Hochschule betreut wird. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule,

3. dem Qualifikationsrahmen Heilpädagogik des Fachbereichstags Heilpädagogik in der jeweils geltenden Fassung entspricht,

4. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene vermittelt sowie den Erwerb administrativer Kompetenzen fördert und

5. eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis ermöglicht.

§ 3 § 5