Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sozialberufe-Anerkennungsgesetz
SobAG§ 6 Entsenderecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SobAG/6#abs-1 (1) In Akkreditierungs-, Reakkreditierungs- und Systemakkreditierungsverfahren für einen Studiengang der Sozialen Arbeit und der Kindheitspädagogik hat das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium das Recht, ein Mitglied der Gutachtergruppe gemäß den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zu benennen oder eine Vertretung zum Termin der Begehung der Hochschule durch die Gutachtergruppe zu entsenden. Es ist im Vorfeld über entsprechende Verfahren zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SobAG/6#abs-2 (2) In Akkreditierungs-, Reakkreditierungs- und Systemakkreditierungsverfahren für einen Studiengang der Heilpädagogik hat das für Soziales zuständige Ministerium das Recht, ein Mitglied der Gutachtergruppe gemäß den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zu benennen oder eine Vertretung zum Termin der Begehung der Hochschule durch die Gutachtergruppe zu entsenden. Es ist im Vorfeld über entsprechende Verfahren zu informieren.