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# § 7 SobAG (Nordrhein-Westfalen) — Feststellungsverfahren

Sozialberufe-Anerkennungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für einen Studiengang der Sozialen Arbeit und der Kindheitspädagogik stellt das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium nach Antrag der Hochschule und nach erfolgter Akkreditierung, Reakkreditierung und Systemakkreditierung binnen drei Monaten durch Bescheid für die Dauer der Akkreditierungsfrist fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt. Dem Antrag ist die schriftliche Versicherung der Hochschule beizufügen, dass der betreffende Studiengang die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt.

(2) Für einen Studiengang der Heilpädagogik stellt das für Soziales zuständige Ministerium nach Antrag der Hochschule und nach erfolgter Akkreditierung, Reakkreditierung und Systemakkreditierung binnen drei Monaten durch Bescheid für die Dauer der Akkreditierungsfrist fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt. Dem Antrag ist die schriftliche Versicherung der Hochschule beizufügen, dass der betreffende Studiengang die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.

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Zitiervorschlag: § 7 SobAG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SobAG/7

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