§ 32 Nachweisführung durch Gütezeichen
Stand: 10.06.2019
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- OLG Brandenburg, 16.02.2012 – Verg W 1/12
- KG, 24.10.2013 – Verg 11/13
- OLG Düsseldorf, 30.11.2009 – VII-Verg 41/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/32#abs-1 (1) Als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, kann der Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/32#abs-2 (2) Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedingungen genügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/32#abs-3 (3) Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anforderungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der Auftraggeber die betreffenden Anforderungen anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/32#abs-4 (4) Der Auftraggeber muss andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/32#abs-5 (5) Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom Auftraggeber angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer einschlägigen Frist zu erlangen, so muss der Auftraggeber andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Unternehmen nachweist, dass die von ihm zu erbringende Leistung die Anforderungen des geforderten Gütezeichens oder die vom Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt.