§ 26 Markterkundung
Stand: 01.07.2026
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- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 11 Verg 2/19Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 16.02.2012 – Verg W 1/12
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 23.07.2014 – 2 VK LSA 02/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/26#abs-1 (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/26#abs-2 (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.