§ 26 Markterkundung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.