Gesetze / Sektorenverordnung

SektVO

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 14.03.2026

VergaberechtBund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, der Postdienste oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sektorenauftraggeber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/1#abs-3 (3) Für die Beschaffung im Wege von Konzessionen im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen.

§ 2