§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 02.06.2020 – 19 Ver 1/20
- OLG Düsseldorf, 20.12.2019 – Verg 35/19
- OLG Düsseldorf, 23.12.2015 – VII-Verg 34/15
- OLG Düsseldorf, 17.12.2014 – VII-Verg 18/14
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 27.03.2014 – 2 VK LSA 04/14
- OLG Düsseldorf, 07.11.2012 – VII-Verg 11/12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.02.2012 – Verg W 1/12
- Vergabekammer des Landes Brandenburg, 09.05.2011 – VK 10/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SektVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, der Postdienste oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sektorenauftraggeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/1#abs-3 (3) Für die Beschaffung im Wege von Konzessionen im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen.