§ 45
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen werden für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, Abgaben (Lotsabgaben) erhoben. Für die Leistungen der Seelotsen ist ein Entgelt einschließlich der entstandenen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten. Das Lotsgeld schließt Unterhaltsbeiträge für die Ausbildung der Seelotsenanwärter ein. Zur Zahlung ist neben demjenigen, der den abgabenpflichtigen Tatbestand oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, der Eigentümer des Schiffes verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotstarifverordnung)
näher zu bestimmen. Soweit die Lotsabgaben betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben für Zwecke des Seelotswesens deckt; das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berücksichtigen. Die Lotsgelder sind so zu bemessen, daß die Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen und die Seelotsenanwärter einen Unterhaltsbeitrag erhalten können. Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/45?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von den Aufsichtsbehörden oder der Bundeslotsenkammer erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), vollstreckt. Durch Lotstarifverordnung kann bestimmt werden, daß die Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder selbst erheben; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist dann nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/45?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Seelotse darf keine anderen als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 563 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 327 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407 943)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 282 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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