Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 40

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest, der zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlich ist. Die Lotsenbrüderschaften haben im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür erforderlichen Beiträge zu leisten.

§ 39 § 41