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§ 44 SeelotG

Seelotsgesetz

Stand: 11.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.