Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 35

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbesondere,

1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln;
2.
die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Lotsenbrüderschaften oder Mitgliedern verschiedener Lotsenbrüderschaften zu vermitteln;
4.
Gutachten zu erstatten, die eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in Angelegenheiten des Seelotswesens anfordert;
5.
an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten;
6.
sofern und soweit auf einem Seelotsrevier das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird, die Mindereinnahmen auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft zwischen den einzelnen Lotsenbrüderschaften auszugleichen;
7.
Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind.
§ 34 § 36