§ 34
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 31.03.2010 – 4 K 268/08Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 31.03.2010 – 4 K 168/08Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 34 SeeLG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/34#abs-1 (1) Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/34#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.