§ 34
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/34#abs-1 (1) Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/34#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 34 SeeLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Niedersachsen, 31.03.2010 – 4 K 268/08Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 31.03.2010 – 4 K 168/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 563 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 327 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407 943)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 282 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.