§ 30
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/30#abs-1 (1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/30#abs-2 (2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 SeeLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Hamburg, 03.03.2021 – 3 Bf 91/20.ZZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.