Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 30

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/30#abs-1 (1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/30#abs-2 (2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.

§ 29 § 31