Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 10

Bund2 Fassungen

Der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und nach deren Abschluß einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu unterziehen.

§ 9 § 11