Gesetze / NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung

SeelotAusbNOKIV

§ 4 Zulassung der Bewerber

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/4#abs-1 (1) Die Zulassung der Bewerber zu der Grundausbildung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der Lotsenbrüderschaft nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Seelotsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/4#abs-2 (2) Die Lotsenbrüderschaft führt zur Auswahl der Bewerber ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Ausschreibung muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
die Anforderungen, die die Bewerber nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes erfüllen müssen,
2.
Beginn, Dauer und Ort der Ausbildung und
3.
die ausbildende Stelle.

Die Lotsenbrüderschaft legt der Aufsichtsbehörde die Bewerbungen vor und hat darzulegen, welche Bewerber sie für geeignet hält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/4#abs-3 (3) Die Bewerber um Zulassung zur Grundausbildung müssen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes nachweisen. Dabei darf zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausschreibung der Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Seelotsgesetzes nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

§ 3 § 5