Gesetze / NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung
SeelotAusbNOKIV§ 8 Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/8#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Auskunft über den Stand der Ausbildung verlangen, am Ausbildungsverfahren und an den Prüfungen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/8#abs-2 (2) Weicht die Ausbildung vom Ausbildungsrahmenplan ab oder ist das Prüfungsverfahren fehlerhaft, kann die Aufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Durchführung oder Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte oder der Prüfung verlangen; § 7 Abs. 5 ist insoweit nicht anzuwenden.