Gesetze / NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung
SeelotAusbNOKIV§ 3 Ausbildungsrahmenplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/3#abs-1 (1) Die Bundeslotsenkammer erstellt für die Grundausbildung einen Ausbildungsrahmenplan, der der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/3#abs-2 (2) Der Ausbildungsrahmenplan soll sicherstellen, dass durch die Grundausbildung eine nautische, praxisorientierte Zusatzausbildung geschaffen wird. Der Ausbildungsrahmenplan hat insbesondere zu regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/3#abs-3 (3) Der Ausbildungsrahmenplan ist im Bedarfsfall, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde, zu aktualisieren und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur erneuten Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Anpassungen nicht vorgenommen werden.