Gesetze / NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung

SeelotAusbNOKIV

§ 5 Durchführung der Grundausbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/5#abs-1 (1) Die Durchführung der Grundausbildung erfolgt durch die Lotsenbrüderschaft, die einen Ausbildungsplan erstellt. Dieser entspricht den Anforderungen des Ausbildungsrahmenplans und bedarf der Genehmigung durch die Bundeslotsenkammer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/5#abs-2 (2) Die Dauer der Grundausbildung beträgt sechs Monate. Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann bestätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/5#abs-3 (3) Die Inhalte der Ausbildung umfassen praktische und theoretische Anteile. Der praktische Anteil der Grundausbildung darf zwei Drittel der Gesamtausbildungszeit nicht unterschreiten. Die Ausbildung umfasst die Bereiche:

1.
Schifffahrtskunde und Seemannschaft, insbesondere Verhalten von Schiffen im Revier und untereinander sowie Manövrieren bei allen Wetterlagen,
2.
Verhalten auf der Schiffsbrücke, insbesondere Gespräche mit der Schiffsführung und anderen Verkehrsteilnehmern sowie den Verkehrszentralen,
3.
Simulationsschulungen und
4.
Notfallmanagement.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/5#abs-4 (4) Die Teilnehmer der Grundausbildung erhalten von der Aufsichtsbehörde mit Beginn der Ausbildung einen Ausweis im Sinne des § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung mit dem Zusatz „Grundausbildung“.

§ 4 § 6