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# § 4 SeelotAusbNOKIV — Zulassung der Bewerber

NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Zulassung der Bewerber zu der Grundausbildung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der Lotsenbrüderschaft nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Seelotsgesetzes.

(2) Die Lotsenbrüderschaft führt zur Auswahl der Bewerber ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Ausschreibung muss mindestens Folgendes enthalten:

- 1. die Anforderungen, die die Bewerber nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes erfüllen müssen,

- 2. Beginn, Dauer und Ort der Ausbildung und

- 3. die ausbildende Stelle.

Die Lotsenbrüderschaft legt der Aufsichtsbehörde die Bewerbungen vor und hat darzulegen, welche Bewerber sie für geeignet hält.

(3) Die Bewerber um Zulassung zur Grundausbildung müssen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes nachweisen. Dabei darf zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausschreibung der Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Seelotsgesetzes nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

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Zitiervorschlag: § 4 SeelotAusbNOKIV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/4

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